Gewerbeabfallverordnung – Das müssen Sie wissen
Ziel der novellierten Gewerbeabfallverordnung ist, dass gewerbliche Siedlungsabfälle („hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“) sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle noch konsequenter getrennt, gesammelt und recycelt werden. Welche Pflichten Sie als Unternehmen haben und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie hier.
Was regelt die Gewerbeabfallverordnung?
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt in Deutschland den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten bau- und abbruchbedingten Abfällen, um eine möglichst hochwertige Verwertung dieser Abfälle zu gewährleisten.
Konkret regelt die Verordnung dabei:
- Getrenntsammlungspflichten
- Pflichten zur Vorbehandlung und Sortierung
- Dokumentationspflichten
- Verpflichtungen für Entsorgungsunternehmen
- Kontrollen und Sanktionen
Getrennt sammeln – diese Fraktionen sind betroffen
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Diese Fraktionen müssen grundsätzlich getrennt gesammelt werden:
- Papier, Pappe, Karton
- Kunststoff
- Metall
- Bioabfälle
- Holz
- Textilien
Bau- und Abbruchabfälle
Auch hier besteht eine Pflicht zur Getrenntsammlung für folgende Fraktionen:
- Glas
- Kunststoff
- Metalle und Legierungen
- Holz
- Dämmmaterial
- Bitumengemische
- Baustoffe auf Gipsbasis
- Beton
- Ziegel
- Fliesen und Keramik

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
- Getrenntsammlung ist Pflicht: Die genannten Abfallarten müssen direkt an der Anfallstelle getrennt gesammelt werden – soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
- Recycling hat Vorrang: Abfälle sind möglichst der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
- Dokumentation ist unerlässlich: Die Entsorgung muss vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Anforderungen an Entsorger
Für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen gelten zusätzliche Anforderungen:
- Eigenkontrollen bei Anlieferung und Auslieferung von Abfällen
- Jährliche Fremdüberwachung nach Maßgabe der LAGA M34
- Betriebstagebuch zur lückenlosen Nachverfolgung
Unterstützung durch die LAGA
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im April 2019 eine aktualisierte Vollzugshilfe zur Gewerbeabfallverordnung veröffentlicht (LAGA M34). Diese ist zwar rechtlich nicht bindend, hat in der Praxis jedoch einen hohen Stellenwert. Sie bietet Ihnen eine wertvolle Orientierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
Änderung der Gewerbeabfallverordnung – Das kommt auf Sie zu
Die Bundesregierung hat am 27. November dem Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zugestimmt. Bevor die neuen Regelungen in Kraft treten, müssen sie noch von der EU-Kommission geprüft sowie von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Was ist geplant? Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Kennzeichnungspflicht für Sammelbehälter: Behältnisse zur Abfallsammlung sollen künftig eindeutig gekennzeichnet werden.
- Neue Pflichten für asbesthaltige Abfälle: Auch für nicht gefährliche asbesthaltige Abfälle soll künftig die Pflicht zur getrennten Sammlung gelten.
- Einbindung von Sachverständigen: Die Prüfung der getrennten Sammlung soll durch externe Fachleute erfolgen.
- Mehr behördliche Kontrolle: Es sind verbindliche Überwachungspläne der Behörden vorgesehen.
- Wegfall der 90-Prozent-Quote: Die bisherige Ausnahmeregelung zur Vorbehandlungspflicht (90-Prozent-Getrenntsammlungsquote) soll gestrichen werden.
- Zentrales Register: Alle Vorbehandlungsanlagen sollen in ein bundesweit einheitliches, elektronisches Register aufgenommen werden.
- Kontrollen in Verbrennungsanlagen: Betreiber sollen stichprobenartig die Anlieferungen kontrollieren.
Den aktuellen Referentenentwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung finden Sie hier.
Sie haben Fragen zur Umsetzung in Ihrem Betrieb?
Kontakt-
Heike Jani
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit
-
Emily Ravier
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
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