Zum Hauptinhalt springen

Wasserschutz- & Trinkwassereinzugsgebiete – Das sollten Unternehmen wissen

Wenn Ihr Betrieb in einem Wasserschutz- oder Trinkwassereinzugsgebiet liegt, sind besondere Anforderungen zu beachten. Diese dienen dem langfristigen Schutz unseres Grundwassers – und damit unserer wichtigsten Trinkwasserquelle. Gleichzeitig ergeben sich daraus konkrete Pflichten und Handlungsspielräume für Ihre unternehmerische Praxis. Wir geben Ihnen hier einen Überblick.

Rundes Verkehrsschild mit orangefarbenem Rand vor klarem, blauem Himmel. Es steht für ein Wasserschutzgebiet.
Wenn Ihr Betrieb ganz oder teilweise in einem Wasserschutzgebiet liegt, müssen Sie sich auf zusätzliche Anforderungen einstellen.

Was ist ein Wasserschutz- oder Trinkwassereinzugsgebiet?

In diesen Gebieten wird unser Trinkwasser aus dem Boden gewonnen. Um diese sensible Ressource zu schützen, werden von den zuständigen Bezirksregierungen Wasserschutzgebiete festgelegt – meist per Verordnung. Dabei wird in drei Schutzstufen unterschieden:

  • Zone I: Direkt an der Wasserfassung. Zutritt ist in der Regel verboten, betriebliche Nutzung ausgeschlossen.
  • Zone II: Engere Schutzzone, Schutz vor mikrobiologischer Verunreinigung. Hier gelten strenge Einschränkungen, z. B. bei Bauvorhaben oder Lagerungen.
  • Zone III: Weitere Schutzzone, oft in III A und III B unterteilt. Auch hier können Genehmigungspflichten bestehen – etwa für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten oder Anlagen.

Der Begriff „Trinkwassereinzugsgebiet“ bezeichnet jedes Gebiet, in dem Grundwasser zur Trinkwassergewinnung gefördert wird – unabhängig davon, ob dort schon eine Wasserschutzgebietsverordnung erlassen wurde. Auch ohne die Verordnung greifen bei Vorhaben die allgemeinen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Was bedeutet das für Ihren Betrieb?

Wenn sich Ihr Unternehmen ganz oder teilweise in einem Schutz- oder Einzugsgebiet befindet, sind Sie in Ihrer betrieblichen Tätigkeit möglicherweise eingeschränkt – etwa bei:

  • Neubauten oder Nutzungsänderungen
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Öle, Chemikalien)
  • Lagerung und Transport bestimmter Güter
  • Abwassereinleitungen

In Baugenehmigungsverfahren werden die zuständigen Wasserbehörden (Kreise, kreisfreie Städte oder Bezirksregierungen) beteiligt. Bei bestimmten Vorhaben werden die Genehmigungen direkt von diesen Behörden erteilt. Grundlage dafür ist neben der jeweiligen Schutzgebietsverordnung auch das WHG und technische Regelwerke wie:

Unser Rat: Prüfen Sie frühzeitig, ob Ihr Vorhaben in einem Wasserschutz- oder -Wassereinzugsgebiet liegt – und holen Sie sich im Zweifel fachkundige Unterstützung. So vermeiden Sie Verzögerungen und rechtliche Risiken.

Ihre Stimme zählt: Beteiligung bei der Ausweisung neuer Schutzgebiete

Wenn neue Wasserschutzgebiete ausgewiesen werden sollen, läuft ein förmliches Verfahren:

  1. Entwurf durch die Bezirksregierung
  2. Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange – auch der IHK
  3. Öffentliche Auslegung (i. d. R. einen Monat)
  4. Zweiwöchige Frist für Einwendungen
  5. Möglichkeit zur Erörterung
  6. Erlass der Verordnung mit rechtlicher Wirkung

Wir bringen dabei aktiv die Interessen der Wirtschaft ein. Sie können uns unterstützen, indem Sie uns über Ihre unternehmensbezogene Betroffenheit informieren – so können wir Ihre Argumente gezielt in unsere Stellungnahme aufnehmen. Nutzen Sie selbst auch Ihre Möglichkeiten, eine eigene Stellungnahme bei der Bezirksregierung abzugeben.

Sie haben Fragen oder sind betroffen? Sprechen Sie uns an.

Kontakt

Webcode: P154