Geschäftsübernahme - rechtliche Aspekte

Geschäftsübernahme - rechtliche Aspekte
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Die Geschäftsübernahme hat gegenüber der Neugründung in aller Regel den Vorteil geringerer Unsicherheiten und Geschäftsrisiken. Andererseits sind bei ihr Haftungsfragen zu berücksichtigen, wenn der Betriebserwerber kraft Gesetzes neben dem Veräußerer für Altschulden aufkommen muss. Besonderheiten gelten bei Beteiligung an einem Unternehmen/einer Gesellschaft.

Spielarten der Betriebsübernahme sind:

  • Unternehmenskauf 
  • Pachtvertrag über ein Unternehmen 
  • Beteiligung an einem Unternehmen


Unternehmenskauf


Der Unternehmenskauf bietet sich an bei dem Erwerb eines Unternehmens "mit allen Aktiva und Passiva", d. h. mit allen Wirtschaftsgütern, Forderungen (laufende Verträge) und Verbindlichkeiten. Er kommt aber ebenso in Betracht bei Erwerb eines Teilbetriebes und von Anteilen an Gesellschaften, wie GmbH, GbR oder KG oder bei Eintritt in eine Einzelfirma (dazu unten mehr).

Damit der Unternehmenskauf wirksam wird, müssen Veräußerer und Erwerber einen Kaufvertrag schließen. Gesetzlich ist hierfür zwar keine Schriftform vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sie sich dringend zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Streitigkeiten. Eine besondere, notarielle Form ist i. d. R. nur bei der Übertragung von Grundstücken und bei dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen vorgeschrieben.   

Inhalt des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag muss eine vollzählige Aufzählung aller Gegenstände enthalten. Geboten ist dazu regelmäßig eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur). Vollzählig aufzuführen sind auch alle am Übertragungsstichtag offenen Forderungen und Verbindlichkeiten. Enthalten muss der Kaufvertrag ferner Regelungen etwa zu Patenten, Warenzeichen, sonstigen gewerblichen Schutzrechten und Versicherungen. Ferner sollten Fragen der Gewährleistung/ Garantie geregelt werden.

Auch die Mietfrage (bei Ladengeschäften, Büros) muss zunächst mit dem Vermieter geklärt werden. Schließlich ist auch an etwaige Wettbewerbsverbote zu denken, also daran, ob der Verkäufer direkt oder indirekt gleichartige Aktivitäten am Ort oder in der Region neu aufnehmen darf. Verständigen müssen sich die Parteien über die Namensfortführung. Diese ist allerdings nur möglich bei im Handelsregister eingetragenen Firmen.

Wesentlich ist auch die Personalfrage. Sofern der Erwerber Personal nicht mit übernehmen möchte, sollte zuvor der Veräußerer die Angelegenheit regeln. Anderenfalls gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über (§ 613a BGB).
 
Vom Unternehmenskauf zu unterscheiden ist der Abschluss eines Mietvertrages über die vom Vorinhaber genutzten Geschäftsräume. Hierzu wäre ein Anschlussmietvertrag mit dem Vermieter abzuschließen. Sofern Einrichtungsgegenstände übernommen werden, wären diese gegenüber dem Vorinhaber abzulösen.
 
Pachtvertrag
 
Nicht selten wird ein Unternehmen für eine Übergangszeit, vielleicht um den Generationenwechsel vorzubereiten, zunächst nur verpachtet. Im Unterschied zum Kaufvertrag erfolgt keine Übereignung des Unternehmens, insbesondere also nicht des Anlagevermögens, allenfalls des Warenbestandes, sondern der Pächter erhält nur ein Nutzungsrecht.
 
Typisches Beispiel: Pacht einer eingerichteten Gaststätte. Statt eines Kaufpreises sind deshalb auch nur regelmäßige (monatliche) Pachtzahlungen fällig, allerdings in den verschiedensten Spielarten. Es kommen fixe Beträge, aber auch umsatz- oder gewinnabhängige Zahlungen in Betracht. Auch finden sich häufig Anpassungsklauseln an Lebenshaltungskostenindexe. Der Erfolg und Gewinn aus dem Unternehmen gehört dagegen allein dem Pächter. 
 
Inhalt des Pachtvertrages
 
In den Pachtvertrag gehört eine genaue Umschreibung von Nutzungsrecht und -dauer, ferner Festlegungen darüber, wer für die Unterhaltung etwa des Gebäudes, der Maschinen oder der Geschäftseinrichtungen aufzukommen hat.
 
Sofern der Verpächter eine Handelsregisterfirma betreibt (vgl. unten), kann der Pächter den Namen mit Einwilligung des Verpächters unverändert oder mit Nachfolgezusatz (Inhaber ...) weiterführen.
 
Eintritt in Einzelunternehmensfirma/Erwerb einer Beteiligung
 
Der Erwerb einer Beteiligung bzw. der Eintritt in ein bestehendes Unternehmen ist nicht selten die Vorstufe für die spätere Gesamtübernahme. 

  • Bei Eintritt in ein bisher selbständig geführtes Einzelunternehmen wird dies automatisch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Hierzu sollte nach Möglichkeit ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Bei Eintritt in eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma ändert sich ebenfalls die Rechtsform, und zwar entweder in eine OHG oder KG (vergleiche Kapitel 14 Rechtsformen). Zu einer OHG wird die bisherige Einzelfirma, falls der Eintretende unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen haftet; zu einer KG, falls die Haftung auf einen bestimmten Betrag (Kommanditanteil) beschränkt bleiben soll. In beiden Fällen ist die notarielle Anmeldung zum Handelsregister erforderlich. Ansonsten erfolgt der Eintritt in das Einzelunternehmen formlos. Legen Sie aber schriftlich die Konditionen der Übernahme genau fest. 
  • Hiervon zu unterscheiden ist der Eintritt in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, auch Beteiligungserwerb genannt. In der geschäftlichen Praxis von Bedeutung sind der Erwerb einer Beteiligung an einer GbR, einer OHG, einer KG sowie der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils. Für den Erwerb einer Beteiligung bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Beispielsweise kann er zulassen, dass jeder Gesellschafter frei über seine Geschäftsanteile verfügen, diese also auch frei veräußern kann. Unter diesen Voraussetzungen hätte sich der Existenzgründer nur mit dem jeweiligen Gesellschafter auseinanderzusetzen. Anderenfalls muss die Zustimmung aller Gesellschafter bzw. die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierte Mehrheit vorliegen. Ebenso wie beim Eintritt in ein Einzelunternehmen ist es unverzichtbar, den Kaufgegenstand und die Modalitäten schriftlich genau zu fixieren. Der notariellen Beurkundung bedarf im Übrigen nur der Erwerb des GmbH-Geschäftsanteils.


Haftungsrisiken bei Betriebsübernahme/ Beteiligung


Bei Eintritt in ein Unternehmen bzw. Erwerb einer Beteiligung können erhebliche Haftungsrisiken, z. B. für Altschulden der Gesellschaft auftreten, die sehr sorgfältig bedacht sein wollen.

  • Beim Einzelunternehmen, welches mit dem Neueintritt zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) wird, erstreckt sich die Haftung seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.04.2003 auch auf (verdeckte oder offene) Altverbindlichkeiten. Der neue Gesellschafter muss deshalb nicht nur für künftige Verbindlichkeiten gerade stehen.
  • Beim Erwerb einer GmbH-Beteiligung trifft den Gesellschafter persönlich zwar keine Haftung, wenn die Stammeinlagen erbracht worden sind, jedoch bleiben alle Verbindlichkeiten der GmbH selbst bestehen. Gleiches gilt für den Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft, sobald seine Kommanditistenstellung in das Handelsregister eingetragen ist. 
  • Vorsicht geboten ist bei Erwerb einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma. Wird die Firma, also der Name des Unternehmens, mit oder ohne Nachfolgezusatz fortgeführt, haftet der neue Inhaber automatisch auch für alle Altschulden. Die Haftung kann nur ausgeschlossen werden durch Bekanntmachung gegenüber den Gläubigern bzw. durch Eintrag ins Handelsregister. Wird dagegen die bestehende Firma nicht fortgeführt, besteht keine Mithaftung, es sei denn, es liegt dafür ein besonderer Verpflichtungsgrund vor, etwa wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten vom Erwerber in handelsüblicher Weise bekannt gemacht wurde (Kundenrundschreiben unter Ankündigung der Geschäftsübernahme mit allen Aktiva und Passiva). 
  • Haftungsrisiken ergeben sich auch bei Eintritt in eine Einzelfirma, die dann die Rechtsform einer OHG oder KG annimmt. In diesen Fällen erstreckt sich die Haftung prinzipiell auch auf die Altverbindlichkeiten. Ausnahme: Eine abweichende Vereinbarung wurde im Handelsregister eingetragen oder den Gläubigern mitgeteilt (§ 28 HGB). Bei Eintritt in eine OHG scheidet selbst diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung aus (§ 130 HGB).  
  • Neben dem Neueintretenden bleibt prinzipiell auch die Haftung des Altinhabers weiterhin bestehen. Sie erlischt allerdings fünf Jahre nach Übergang (sog. Nachhaftungsbegrenzung) 
  • Unabhängig von den handelsrechtlichen Vorschriften ist auch die steuerliche Seite zu beachten. Für die betrieblichen Steuern (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, betriebliche Grund- und Kfz-Steuer, aber auch Lohnsteuer) haftet der Erwerber kraft Gesetzes unbeschränkt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuern im Jahr vor der Übereignung entstanden sind und spätestens ein Jahr nach Anmeldung des Betriebes festgesetzt wurden. Keine Mithaftung besteht für Einkommens-, Vermögens-, Erbschafts-, Grunderwerbssteuer und für Zölle.
  • Diese Haftung für Steuern kann nicht durch Vertrag mit dem Veräußerer ausgeschlossen werden. Sie beschränkt sich allerdings auf das übernommene Vermögen. Schwierig ist häufig die Feststellung, ob Steuerrückstände bestehen. Das Finanzamt muss sich wegen des Steuergeheimnisses in Schweigen hüllen. 


Veranlassen Sie den Veräußerer oder die Firma zu einer Bestätigung des Finanzamtes, dass keine Steuerrückstände bestehen.
 
Damit die Übernahme und der Eintritt nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko werden, ist besondere Sorgfalt auf die genaue Inventarisierung der Schulden und Verbindlichkeiten zu legen. Lassen Sie deshalb durch den Veräußerer eine detaillierte Liste erstellen und verpflichten Sie ihn auf deren Vollständigkeit. Erkundigen Sie sich nach seinen Vermögensverhältnissen. Selbst wenn das Gesetz Ihre Haftung, zum Beispiel im Falle der Firmenfortführung, vorschreibt, können Sie sich zumindest im Innenverhältnis gegenüber dem Veräußerer schadlos halten.
 
Namenswahl - Recht auf Firmenfortführung
 
Ein Recht auf Fortführung der bisherigen Firma ist nur den im Handelsregister eingetragenen Firmen gestattet. Der Name ist dabei unverändert fortzuführen. Es bleibt dem Erwerber aber unbenommen, einen das Nachfolgeverhältnis mitteilenden Zusatz beizufügen (Peter Müller Nachf. Franz Schulz). Weist ein Firmenzusatz auf eine Gesellschaft hin (OHG, KG, GmbH oder & Co.), müssen bei Änderung der Rechtsform diese Zusätze abgelegt oder ein klarstellender Hinweis (Inh. Fritz Müller) beigefügt werden. Für die Fortführung benötigen Sie die Zustimmung des Veräußerers.
 
Ist der Name bisher nicht im Handelsregister eingetragen, kann es zur Rettung des alten Namens zweckmäßig sein, vor Übertragung noch rechtzeitig die Eintragung im Handelsregister zu veranlassen.
 
Wurde die Eintragung versäumt, darf der neue Inhaber nur unter seinem Vor- und Zunamen ggf. mit einer Geschäftsbezeichnung im Geschäftsverkehr auftreten.
 
Gewährleistung beim Unternehmenskauf
 
Die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch nach der umfassenden Reform zum 1. Januar 2002 nicht auf die komplexen Probleme der Gewährleistung beim Unternehmenskauf zugeschnitten. Die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel am Kaufgegenstand Unternehmen muss vertraglich einwandfrei geregelt werden. Wichtig ist deshalb, dass sich der Erwerber vorab im Rahmen der gebotenen Sorgfalt intensiv über den Zustand des Unternehmens informiert hat.
 
Der Umfang der möglichen Haftung hängt von der Form der Betriebsübergabe ab. Im gesetzlichen Gewährleistungsrecht wird unterschieden zwischen dem Sachkauf und dem Rechtskauf. Beim Sachkauf hat der Verkäufer für den wirtschaftlichen Wert des Kaufgegenstandes einzustehen. Beim Rechtskauf haftet er regelmäßig für den Bestand, nicht aber für den Wert des Rechts.
 
Generell haftet der Verkäufer für Mängelfreiheit und für die zugesicherten Eigenschaften. Bloße Angaben über die Bilanz, den Umsatz und den Ertrag sowie die Angabe von Verbindlichkeiten sind im Regelfall nicht als zugesicherte Eigenschaften zu werten, außer wenn sie im Vertrag ausdrücklich als zugesichert gekennzeichnet werden. 
 
Die Verjährung der Gewährleistung tritt beim Sachkauf nach zwei Jahren ein. Einzelvertraglich kann die Frist verlängert werden. 
 
Abwicklung der Kaufpreiszahlung
 
Die einfachste Variante für den Verkäufer ist die Barzahlung Zug um Zug gegen Übertragung des Geschäfts oder der Beteiligung. Eine Verrentung der Kaufpreiszahlung bietet sich an, wenn der Verkäufer dadurch seine Altersversorgung sicherstellen will. Hierbei entfällt zwar die Einmalzahlung, jedoch sind möglicherweise über einen langen Zeitraum monatliche Rentenzahlungen fällig. Beides muss gegeneinander abgewogen werden. Unter Fremden wird sich die Rentenzahlung normalerweise am Wert des Unternehmens orientieren. Versorgungs- oder Leibrenten sind dagegen unter nahen Angehörigen üblich. Für die Wertberechnung gibt es finanz-mathematische Rententabellen. Meist werden Versorgungsrenten mit sog. Wertsicherungsklauseln versehen, die eine Anpassung an einen Preisindex für Lebenshaltungskosten enthalten. Hierfür ist eine Genehmigung der örtlichen Landeszentralbank erforderlich.