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Die Verdachtskündigung – worauf zu achten ist

17.10.2025

Manchmal sieht sich der Arbeitgeber gezwungen, auf grobe – gegebenenfalls sogar strafbewehrte – Pflichtverletzungen des Beschäftigten mit einer Kündigung zu reagieren. Was aber ist zu tun, wenn der Arbeitgeber anhand der ihm vorliegenden Erkenntnisse nicht beweisen kann, dass der Beschäftigte tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung begangen hat? In solchen Fällen kann die Kündigung – allerdings unter sehr strengen Voraussetzungen – auch auf den Verdacht einer Pflichtverletzung gestützt werden. Was Unternehmen dabei beachten müssen, erfahren sie im Rahmen der Reihe „Arbeitsrecht beim Frühstück“, zu der die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein für den 7. November, 8 bis 10 Uhr, in die IHK in Neuss, Friedrichstraße 40, einlädt.

Bei Brötchen und Kaffee wird Kirsten Wittke-Lemm, Hauptgeschäftsführerin der Unternehmerschaft Niederrhein, über alles Wissenswerte rund um die Verdachtskündigung informieren. Die Teilnahme ist kostenlos.

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Eine Anmeldung ist erforderlich: mittlerer-niederrhein.ihk.de/RS425

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