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Ausgeförderte Anlagen aus der Marktprämie

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat ein Hinweispapier zu ausgeförderten EEG-Anlagen veröffentlicht, die nach Ende der Förderung keine Marktprämie mehr erhalten. Darin legt die Behörde ihre Auffassung zur Wahl der Veräußerungsform sowie zur Zuordnung der eingespeisten Strommengen zu einem Bilanzkreis dar. Das Papier ist rechtlich nicht bindend, entfaltet in der Praxis aber erhebliche Bindungswirkung.

Handlungsbedarf für Anlagenbetreiber

Betreiber von Anlagen, die bislang die Marktprämie genutzt haben, müssen vor Ablauf der Förderung:

  • eine zulässige Veräußerungsform wählen (sonstige Direktvermarktung oder Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen, §§ 21b, 21c EEG 2023),
  • sicherstellen, dass die Netzeinspeisung einem Bilanzkreis zugeordnet ist (§ 4 Abs. 3 StromNZV),
  • den Wechsel der Veräußerungsform spätestens bis zum 30. November des letzten Förderjahres dem Netzbetreiber mitteilen.

Automatische Zuordnung

Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, greift nach Auffassung der BNetzA die Sonderregelung des § 21c Absatz 1 Satz 3 EEG:

  • Die Anlage wird automatisch der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet.
  • Gleichzeitig gilt die Netzeinspeisung als dem Bilanzkreis des Netzbetreibers zugeordnet.
  • Dadurch wird verhindert, dass Marktprämien-Bilanzkreise durch ausgeförderte Anlagen „verunreinigt“ werden.

Korrekturen bei fehlerhafter Bilanzkreiszuordnung

Falls eingespeiste Strommengen ausgeförderter Anlagen irrtümlich weiterhin einem Marktprämien-Bilanzkreis zugeordnet wurden, kann dies durch eine gegenseitige Korrektur der Bilanzkreise von Direktvermarkter und Netzbetreiber nachträglich bereinigt werden.

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