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Landschafts- und Naturschutzgebiet

Was ist das?

Landschafts- und Naturschutzgebiete dienen dem Schutz der Landschaft und der in ihnen lebenden Arten.

Rechtswirkung

Die Schutzgebiete werden entweder in einem Landschaftsplan einer kreisfreien Stadt bzw. eines Kreises oder in einer ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung festgelegt.

Die festgelegten Ge- und Verbote sind zu beachten und gelten unmittelbar. Dies können zum Beispiel Bau- oder Betretungsverbote sein.

Bedeutung für Unternehmen

Liegt Ihr Unternehmensstandort im baulichen Außenbereich oder möchten Sie Flächen für eine eventuelle Erweiterung Ihres Betriebs im Außenbereich kaufen, so sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, ob eventuelle Naturschutzrechte an das Grundstück gebunden sind.

Grenzt beispielsweise ein Naturschutzgebiet direkt an Ihren Firmenstandort, kann sich dies auf die Genehmigungen der Betriebstätigkeit negativ auswirken – insbesondere dann, wenn Änderungen oder Erweiterungen notwendig werden. Denn die Emissionen können nicht vollständig an Ihrer Grundstücksgrenze aufgefangen werden und wirken sich immer auch auf das Nachbargrundstück aus. Dies gilt insbesondere für genehmigungspflichtige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Nach diesem Gesetz sind Emissionen unzulässig, die eine Zerstörung, Beschädigung oder eine Veränderung der geschützten Gebiete bewirken.

Verfahren

In den Verfahren zur Aufstellung eines Landschaftsplans oder zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung wird zunächst ein Entwurf erarbeitet. Dieser wird den betroffenen Gemeinde, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, zu denen auch die IHK gehört, mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

Zudem wird der Entwurf öffentlich ausgelegt. Wann, wo und wie lange welcher Entwurf ausliegt, steht in den amtlichen Bekanntmachungen der betroffenen Gemeinde. Innerhalb des Zeitraums der Offenlage haben Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen die Möglichkeit, bei der Stadt, dem Kreis oder der Bezirksregierung eine Stellungnahme abzugeben.

Über die Berücksichtigung der Änderungswünsche beschließt je nach Verordnungsgeber der Rat der Gemeinde oder der Kreistag. Das jeweilige Gremium entscheidet auch abschließend über den Landschaftsplan. Wird das Schutzgebiet im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung erlassen, so entscheidet die Bezirksregierung über die vorgetragenen Änderungswünsche.

Der Landschaftsplan oder die ordnungsbehördliche Verordnung werden von der satzungsgebenden Behörde öffentlich bekannt gemacht und dadurch rechtskräftig.

Einflussmöglichkeiten für Unternehmen

Unternehmen können ihre Belange im Rahmen der Offenlage gegenüber der kreisfreien Stadt, dem Kreis oder Bezirksregierung vortragen (je nachdem, welche Behörde das Schutzgebiet festsetzt). Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben, empfehlen wir Ihnen, uns hierüber zu informieren. Wir haben im Rahmen des Verfahrens ebenfalls die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und können so Ihre Interessen wahrnehmen und unterstützen.

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