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Güter der Dual-Use-Liste und der Ausfuhrliste

Für die Überprüfung, ob ein Gut wegen seiner spezifischen technischen Produkteigenschaften zivil oder auch im militärischen Bereich verwendbar ist, hat sich der Ausführer mit der für die gesamte EU geltenden „Dual-use-Liste“ (Anhang I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung  2021/821) zu beschäftigen. Neben dieser Dual-Use-Liste hat der deutsche Gesetzgeber auch Rüstungsgüter unter die Exportkontrolle gestellt, die in der als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bestehenden Ausfuhrliste enthalten sind. Nachfolgend wird von „Güterlisten“ gesprochen. Damit sind sowohl die Dual-Use-Liste als auch die Ausfuhrliste gemeint.

Fällt ein Gut unter eine dieser beiden Listen, besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr – ungeachtet des Empfängerlandes. Darüber hinaus kann auch ein Genehmigungsvorbehalt für solche Güter bestehen, die zwar nicht in den zuvor beschriebenen Güterlisten aufgeführt sind, aber dennoch wegen eines sensitiven Verwendungszweckes in gegebenenfalls sensitive Länder geliefert werden sollen (Genehmigungspflichten für nichtgelistete Güter).

Häufige Änderungen

Die Güterlisten sind häufigen Änderungen unterworfen. Die jeweils aktuellen Versionen der Güterlisten veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Stichwort: „Güterlisten“).

Wegen der häufigen Änderungen sollten die Listen regelmäßig überprüft werden, um vor ungenehmigten Ausfuhren geschützt zu sein.

Aufbau der Ausfuhrliste

Die Ausfuhrliste besteht derzeit aus den Abschnitten I A und B und Teil II.

  • In Abschnitt I A sind die militärischen Güter gemäß deutschem Recht enthalten.
  • Abschnitt I B enthält die national festgelegten Dual-Use-Güter (sogenannte 900er-Kennung).
  • Abschnitt II enthält die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.

Dual-Use-Liste (Anhang I/IV der Dual-Use-VO)

Die EU-weit gültige Dual-Use-Liste ist in Kategorien, Gattungen und Kennungen unterteilt. Eine genaue Erläuterung der Nomenklatur befindet sich in den Vorbemerkungen. Hier finden sich auch grundlegende Aussagen, u.a. zu Bestandteilen, Technologien und Software.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Produktbereiche:

  • Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstungen
  • Kategorie 1: Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung 
  • Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung
  • Kategorie 3: Allgemeine Elektronik
  • Kategorie 4: Rechner
  • Kategorie 5, Teil 1/Teil 2: Telekommunikation/Informationssicherheit
  • Kategorie 6: Sensoren und Laser
  • Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik
  • Kategorie 9: Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

Im Rahmen der Überprüfung, ob das zum Export anstehende Gut genehmigungspflichtig nach der Güterliste ist, empfiehlt es sich, diese vollständig zu lesen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabeivo allem den jeweiligen „Einleitenden Bemerkungen“ zu schenken.

Umschlüsselungsverzeichnis

Im Regelfall verfügen die für den Versand der Güter verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Prüfung der Genehmigungspflicht der Güter nach den Güterlisten vornehmen müssen, nicht immer über das erforderliche technische Wissen. Es empfiehlt sich daher ein erster Blick in das sogenannte „Umschlüsselungsverzeichnis“. Dieses Verzeichnis ist nach dem bekannten System der Warennummern für die Außenhandelsstatistik aufgebaut und verweist dann auf die jeweilige Fundstelle (Güterlisten-Position) in den Güterlisten.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Umschlüsselungsverzeichnis lediglich ein Hilfsmittel ist und die entsprechende Prüfung nach Güterlisten nicht ersetzt. Bei der Feststellung, ob die genannten technischen Produkteigenschaften gegeben sind, ist die Hinzuziehung eines Technikers grundsätzlich zu empfehlen oder gar erforderlich.

Das Umschlüsselungsverzeichnis ist ebenfalls online abrufbar (Stichworte: „Güterlisten“ und „Umschlüsselungsverzeichnis“).

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

Für viele exportpflichtige Güter ist keine separate Einzelgenehmigung erforderlich. Stattdessen können Exporteure oft eine „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ verwenden, die für bestimmte Warenarten, Werte, Empfängerländer und Meldepflichten gilt. Die Einhaltung der Bedingungen der jeweiligen AGG ermöglicht einen reibungslosen Export ohne Verzögerung.

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