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Das Verpackungsgesetz – Was Ihr Unternehmen wissen muss

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG), das klare Vorgaben für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen macht. Mit der Novellierung 2021 sind weitere Pflichten hinzugekommen – vor allem für Unternehmen, die Verpackungen in Umlauf bringen.

Hier finden Sie eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Anforderungen.

Wer gilt als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz?

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

Am 11. Februar 2025 ist die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und gilt ab dem 12. August 2026 verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten – nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten.

Ziel ist es, Verpackungen umweltfreundlicher zu gestalten, Abfälle zu vermeiden und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Dazu zählen unter anderem verbindliche Vorgaben zur Wiederverwendung, klare Recyclingquoten sowie Beschränkungen für Einwegkunststoffe. Gleichzeitig sorgt die Verordnung für einheitliche Regeln im EU-Binnenmarkt – das schafft mehr Rechtssicherheit und fairen Wettbewerb.

Das Gesetz richtet sich nicht an die Hersteller von leeren Verpackungen, sondern an Unternehmen, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen.  Diese gelten als Erstinverkehrbringer.

Dazu zählen:

  • Hersteller und Abfüller verpackter Waren
  • Importeure von verpackten Produkten
  • Händler mit Eigenmarken (wenn der tatsächliche Hersteller/Abfüller nicht auf der Verpackung genannt ist)
  • Onlinehändler, die Ware selbst verpacken und versenden
  • Unternehmen, die sogenannte Serviceverpackungen befüllen, z. B.:
    • Bäckereien: Brötchentüten
    • Tankstellen: Coffee-to-go-Becher
    • Einzelhandel: Tragetaschen

Wichtig:
Seit dem 1. Juli 2022 besteht für alle Hersteller eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister – auch für Befüller von Serviceverpackungen oder für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind (z. B. Transportverpackungen).

Ist Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig?

Nicht jede Verpackung unterliegt denselben Pflichten. Entscheidend ist, wo die Verpackung typischerweise nach Gebrauch anfällt. 

Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen,

  • die typischerweise beim privaten Endverbraucher landen – also z. B. in Haushalten, Praxen, Büros von Freiberuflern oder bei kleinen Handwerksbetrieben.

Um zu prüfen, ob Ihre Verpackung betroffen ist, nutzen Sie den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – inklusive praktischer Volltextsuche und englischer Version.

Sie sind betroffen, wenn Sie:

  • Produkte herstellen und verpacken, deren Verpackung typischerweise beim Endverbraucher landet
  • Ware im Onlinehandel versenden (Verpackungsmaterial fällt beim Kunden an)
  • Produkte nach Deutschland importieren und die Verpackung nicht vom Lieferanten registriert wurde
  • Werbepost versenden, z. B. in Briefumschlägen (siehe FAQ der ZSVR)

Ausnahme: Serviceverpackungen
Hier können Sie Ihre Systembeteiligungspflicht „nach oben“ auf den Vorlieferanten übertragen (z. B. Becher- oder Tütenhersteller). Voraussetzung: Sie kaufen nur vorbeteiligte Serviceverpackungen ein.

Die ZSVR bietet auch ein Erklärvideo zur Systembeteiligungspflicht an.

Ein brauner Versandkarton mit verschiedenen Symbolen für Transport und Lagerung liegt auf einem Förderband mit schwarzen Rollen. Im Hintergrund sind weitere Kartons auf dem Förderband sowie Regale mit Paketen in einem großen, gut beleuchteten Logistiklager zu sehen. Die Szene vermittelt den Eindruck eines automatisierten Versandprozesses.
Auch Onlinehändler sind vom Verpackungsgesetz betroffen, weil das Verpackungsmaterial beim Kunden anfällt.

Ihre Pflichten bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  1. Registrierung im Verpackungsregister (LUCID) – nur durch Sie selbst, nicht durch Dritte (§ 9 VerpackG)

  2. Systembeteiligung – über ein oder mehrere duale Systeme (§ 7 VerpackG) oder alternativ über eine Branchenlösung (§ 8 VerpackG)

  3. Mengenmeldung an die ZSVR – auch hier sind nur Sie selbst zur Meldung berechtigt (§ 10 VerpackG)

  4. Vollständigkeitserklärung (VE) – bis zum 15. Mai des Folgejahres; verpflichtend, wenn bestimmte Mengenschwellen überschritten werden (§11 VerpackG):

    1.  80 t Glas/Jahr
    2. 50 t Papier, Pappe, Karton/Jahr
    3. 30 t Kunststoffe, Verbundstoffe, Metalle/Jahr

Ihre Pflichten bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Diese Verpackungen fallen typischerweise im Handel oder in der Industrie an – nicht beim privaten Endverbraucher. Dazu gehören laut § 15 VerpackG:

  • Transportverpackungen
  • Verkaufs- oder Umverpackungen, die nicht beim Endkunden anfallen
  • Verpackungen für bestimmte schadstoffhaltige Inhalte
  • Mehrwegverpackungen
  • Systemunverträgliche Verpackungen

Pflichten:

  • Rücknahme oder Entsorgung auf eigene Kosten
  • Nachweispflicht seit 1. Januar 2022: Belegen Sie, dass Rücknahme und Verwertung ordnungsgemäß erfolgt sind
  • Registrierungspflicht gilt auch hier (seit 1. Juli 2022), allerdings ohne Lizenzierung oder Mengenmeldung

So registrieren Sie sich im Verpackungsregister (LUCID)

Sie exportieren ins EU-Ausland?

Was Unternehmen, die Verpackungen ins EU-Ausland verschicken, beachten müssen, hat der DIHK in seiner Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa – Eine Übersicht der nationalen Umsetzung“ (PDF, nicht barrierefrei, 2 MB)  zusammengefasst. Eine Übersicht mit aktuellen Entwicklungen (PDF, nicht barrierefrei, 475 KB) als Nachtrag zu der Broschüre hat die AHK Frankreich zusammengestellt.

Registrierung unter: www.verpackungsregister.org

Benötigte Angaben:

  • Name und Kontaktdaten Ihres Unternehmens
  • Steuernummer / nationale oder EU-Kennnummer
  • Markenname (falls vorhanden)
  • Erklärung zur Systembeteiligung oder Branchenlösung
  • Bestätigung der Richtigkeit der Angaben

Anschließend müssen Sie sich, wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, für mindestens einen Systembetreiber entscheiden. Es empfiehlt sich, vorher bei mehreren Systemen Anfragen über die anfallenden Kosten zu stellen und sich dann zu entscheiden – hier finden Sie eine Übersicht.

Um die Verpackungen bei einem dualen System lizensieren zu lassen, müssen Sie zunächst die Verpackungsmengen für das Jahr abschätzen. Das erfolgt getrennt nach der Materialart (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle etc.).

Hinweis: Auf den Verpackungen müssen Sie keine Angaben darüber machen, bei welchem dualen System sie registriert sind. Der Grüne Punkt ist ein eingetragenes Zeichen („Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH“) und darf nur von den Lizenznehmern dieser Gesellschaft genutzt werden.

Wichtig:
Produkte mit nicht registrierten Verpackungen dürfen nicht an private Endverbraucher verkauft werden – es drohen Vertriebsverbote und Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.

Was Händler beachten müssen

Als Händler oder Letztvertreiber in Deutschland sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass Ihre Produkte den Vorgaben des Verpackungsgesetzes entsprechen.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt:

  • Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister dürfen nur mit registrierten Herstellern arbeiten.
  • Bei Verstoß droht ein Vertriebsverbot – betroffen sind z. B. auch Onlinehändler mit eigenem Versand.

Kennzeichnungspflicht bei Getränken

Händler müssen Endverbraucher sichtbar darauf hinweisen, ob es sich bei der Getränkeverpackung um Einweg oder Mehrweg handelt – im Laden sowie im Onlinehandel.

Seit dem 1. Januar 2022 pfandpflichtig:

  • alle Einwegkunststoffflaschen und Getränkedosen

Seit 2025 gilt:

  • PET-Einwegflaschen müssen zu mindestens 25 Prozent aus Rezyklat bestehen
    - ab 2030: mindestens 30 Prozent

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Die ZSVR überwacht die Einhaltung des Verpackungsgesetzes. Ihre Aufgaben:

  • Führen des öffentlichen Verpackungsregisters (LUCID)
  • Kontrolle der Meldungen
  • Entwicklung des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Auf ihrer Webseite finden Sie viele praktische Informationen und Hilfestellungen:
www.verpackungsregister.org

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