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FFH- und Vogelschutzgebiet

Was ist das?

  • FFH-Gebiet: Auf deren Basis der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-RL) der EU sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, FFH-Gebiete auszuweisen und in nationale Naturschutzgebiete umzusetzen. Geschützt werden sollen: Flora (Pflanzenwelt), Fauna (Tierwelt) und Habitate (Lebensräume). Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, darunter insbesondere die prioritären Arten und Lebensräume in Europa, zu erhalten und ein europaweites kohärentes ökologische Netz (Natura-2000-Netz) aufzubauen.
  • Vogelschutzgebiet: Die Vogelschutz-Richtlinie der EU regelt die Ausweisung und den Schutz der Lebensräume seltener Vogelarten. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sogenannte „Europäischen Vogelschutzgebiete” in nationale Schutzgebiete umzusetzen.

Rechtswirkung

Die sonstigen deutschen Naturschutzgebiete unterscheiden sich von den europäischen Naturschutzgebieten durch den Umgebungsschutz. So sind laut den beiden EU-Richtlinien Projekte und Pläne, die das Gebiet bzw. die unter Schutz gestellten Arten und Lebensräume beeinträchtigen, nicht zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn die Projekte und Pläne nicht in dem geschützten Gebiet selbst liegen, sondern in der Nachbarschaft verwirklicht werden sollen.

Für Projekte und Pläne innerhalb oder im Umfeld von FFH- und Vogelschutzgebieten muss in bestimmten Fällen eine Gebietsverträglichkeitsprüfung nach den in den Richtlinien vorgeschriebenen Kriterien durchgeführt werden. Fällt die Gebietsverträglichkeitsprüfung negativ aus, so kann dies unter Umständen auch zu einer Ablehnung des gesamten Projektes führen.

Verfahren

Die FFH- und Vogelschutzgebiete werden von den Bundesländern ausgesucht und über die Bundesregierung an die Europäische Union gemeldet. Die endgültige Auswahl der Gebiete trifft die Europäische Kommission. Danach werden die Gebiete im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Die von der Kommission ausgewählten Gebiete werden von den Kreisen und kreisfreien Städten im Landschaftsplan als Naturschutzgebiete festgesetzt. In den Bereichen, in denen noch kein Landschaftsplan besteht, kann die Bezirksregierung als höhere Landschaftsbehörde die Schutzgebietsausweisung durch eine ordnungsbehördliche Verordnung vornehmen.

Einflussmöglichkeiten für Unternehmen

Bei der Meldung der europäischen Naturschutzgebiete haben Unternehmen die Möglichkeit, über die örtliche IHK Einfluss auf die Ausgestaltung zu nehmen. Bei der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzgebiete in nationale Naturschutzgebiete können Sie während der Aufstellung des Landschaftsplanes eine Stellungnahme abgeben.

Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben, sollten Sie uns hierüber informieren. Auch wir haben die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, und können so Ihre Interessen wahrnehmen und unterstützen.

Stellen Sie im Rahmen Ihrer Standortplanungen fest, dass eine Konfliktsituation mit einem FFH- oder Vogelschutzgebiet droht, sollten Sie uns unmittelbar davon in Kenntnis setzen. Als Trägerin öffentlicher Belange für die gewerbliche Wirtschaft können wir mit den koordinierenden Behörden Kontakt aufnehmen und Ihr genehmigungspflichtiges Vorhaben begleiten.

Sie haben noch Fragen zum Thema? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontakt

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