Zum Hauptinhalt springen

IHK-Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten beantragen – Anforderungen und Ablauf

Wenn ausländische Behörden, Geschäftspartner oder Banken eine „Chamber of Commerce certification“ verlangen, geht es häufig um die IHK-Bescheinigung eines von Ihrem Unternehmen erstellten Dokuments (z. B. Handelsrechnung, Packliste, Proforma-Rechnung). Dabei handelt es sich um eine formelle Bescheinigung im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit der IHK von Angaben in einem Geschäftsdokument, etwa bezogen auf die Ausstellung eines Dokuments oder die Echtheit einer Unterschrift.

Zuständig ist die IHK am Sitz Ihres Unternehmens. Für Unternehmen im Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein (Krefeld, Mönchengladbach, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen) ist diese die zuständige Stelle.

Diese Seite erläutert die Voraussetzungen, den Ablauf und typische Ablehnungsgründe bei der Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten durch die IHK.

Wann wird eine IHK-Bescheinigung verlangt?

Hintergrund

Eine IHK-Bescheinigung wird typischerweise in drei Konstellationen gefordert:

  1. Einfuhrbehörden vieler Staaten verlangen bescheinigte Geschäftspapiere.
  2. Eine konsularische Legalisation setzt oft eine vorherige IHK-Bescheinigung voraus.
  3. Der Kunde verlangt sie ausdrücklich – etwa als Vertragsbestandteil oder zur Erfüllung von Akkreditivbedingungen.

Wenn klar ist, dass eine Bescheinigung verlangt wird, sollte als Nächstes geprüft werden, welches Dokument betroffen ist und ob es statt einer Bescheinigung ggf. ein anderes IHK-Dokument braucht.
 

 Abgrenzung zu Ursprungszeugnis und Carnet A.T.A. 

Eine IHK-Bescheinigung ist nicht dasselbe wie ein Ursprungszeugnis oder ein Carnet A.T.A.:

  • Das Ursprungszeugnis dient der Bestätigung des nichtpräferenziellen Ursprungs.
  • Das Carnet A.T.A. dient der vorübergehenden Ein-/Ausfuhr.
  • Die IHK-Bescheinigung betrifft typischerweise Geschäftspapiere (z. B. Rechnung) und deren bescheinigungsfähige Tatsachen.

Wichtig für die Praxis: Enthält das zu bescheinigende Dokument eine Ursprungslandangabe, ist hierfür auf Verlangen ein geeigneter Ursprungsnachweis vorzulegen; ohne entsprechenden Nachweis kann die Bescheinigung nicht erfolgen.

Danach geht es konkret darum, welche Dokumentarten üblicherweise bescheinigt werden – und welche nicht.

Welche Dokumente bescheinigt die IHK typischerweise?

Bescheinigungsarten

Bescheinigungsfähig sind grundsätzlich vom Unternehmen selbst erstellte Dokumente mit erkennbarem Bezug zum Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere:

  • Rechnungen
  • Packlisten
  • Proforma-Rechnungen
  • Preislisten oder Angebote (sofern eine Bescheinigung verlangt wird)
  • Einladungsschreiben, insbesondere im Zusammenhang mit Visaanträgen
  • Firmen- oder Mitgliedsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Behörden oder Unternehmen

Bei Rechnungen ist insbesondere darauf zu achten, dass die vollständige Firmenbezeichnung, Anschrift, der ausländische Empfänger, das Bestimmungsland sowie eine eindeutige Warenbezeichnung enthalten sind. 

Entscheidend ist die konkrete Anforderung und der sachliche Zusammenhang mit einem grenzüberschreitenden Geschäft. 

Sind Dokumentart und Verwendungszweck geklärt, sind im nächsten Schritt die formellen Anforderungen zu beachten.

Maßgebliche formelle Anforderungen

Formalitäten

Maßgeblich für die Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten sind folgende Anforderungen:

  • Das Dokument ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
  • Vor- oder Rückdatierungen sind unzulässig.
  • Gesetzliche Vorgaben sind einzuhalten.
  • Angaben müssen auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen oder belegt werden können.

Formale Unklarheiten führen regelmäßig zu Rückfragen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist vor der Einreichung eine abschließende interne Prüfung sinnvoll.
 

Was ist vor Einreichung zu beachten?

Vor Einreichung sollte die konkrete Bescheinigungsanforderung sorgfältig geprüft werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob ein bestimmter Wortlaut vorgegeben ist oder zusätzliche Anforderungen – etwa im Rahmen eines Akkreditivs oder eines Legalisationsverfahrens – einzuhalten sind.

Zudem ist sicherzustellen, dass das Dokument vollständig, widerspruchsfrei und ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Angaben, die bescheinigt werden sollen, müssen im Zweifel belegbar sein.

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, sollte der Antrag bei der zuständigen IHK gestellt werden.

Praktische Arbeitshilfe: Export leicht gemacht!

Die „Praktische Arbeitshilfe Export/Import“ bietet Ihnen Schritt-für-Schritt-Erklärungen, Musterformulare und eine Ausfüllsoftware – ideal für alle, die Zoll- und Außenhandelsdokumente sicher und effizient bearbeiten möchten.

image alt text

Antragstellung und Ablauf

Beantragung

Unternehmen im Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein können die Bescheinigung digital über das IHK-Online-Portal „eUZweb“ oder in Papierform beantragen.

Bei erstmaliger Nutzung der Anwendung „eUZweb“ ist eine einmalige Registrierung im IHK-Portal „eUZweb“ erforderlich. Die Registrierung erfolgt direkt im Portal und wird durch die IHK Mittlerer Niederrhein geprüft und freigeschaltet.

Bei papiergebundenen Verfahren kann eine zusätzliche Ausfertigung oder Kopie bei der IHK verbleiben.

Nach Eingang des Antrags erfolgt die formelle Prüfung der Unterlagen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, versieht die IHK das Dokument mit Bescheinigungsvermerk, Unterschrift und Siegel.

Mit der Bescheinigung ist das IHK-Verfahren abgeschlossen. Für die Ausstellung von Bescheinigungen fallen Gebühren gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung der zuständigen IHK an. Die Gebührenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein gibt es hier.

Für das Verständnis der rechtlichen Bedeutung der Bescheinigung ist maßgeblich, welchen Prüfungsumfang die IHK im Rahmen des Verfahrens vornimmt.
 

Was die IHK prüft – und was nicht

Im Rahmen der Bescheinigung wird die formelle Ausstellung des Dokuments bestätigt. Eine materielle Prüfung der inhaltlichen Angaben – etwa zu Warenbeschaffenheit, Preisen oder Vertragsinhalten – erfolgt nicht.

Die inhaltliche Verantwortung für das Dokument verbleibt beim Unternehmen.

Aus dieser Abgrenzung ergeben sich Konstellationen, in denen eine Bescheinigung nicht möglich ist.

Typische Ablehnungsgründe

Eine Bescheinigung kann insbesondere dann nicht erfolgen, wenn:

  • eine andere Stelle sachlich oder örtlich zuständig ist,
  • das Dokument unzulässige Erklärungen enthält (z. B. Boykott-Erklärungen oder vergleichbare rechtlich unzulässige Verpflichtungserklärungen),
  • erforderliche Angaben nicht nachgewiesen oder belegt werden können,
  • formelle Anforderungen nicht erfüllt sind.

In diesen Fällen ist vor erneuter Antragstellung eine Klärung erforderlich.

Besondere Aufmerksamkeit ist in formstrengen Verfahren geboten.

Sonderfälle: Akkreditiv und Legalisationsverfahren

Sonderfälle

Im Akkreditivgeschäft kommt es häufig auf die exakte Übereinstimmung mit vorgegebenen Wortlauten an. Bereits geringfügige Abweichungen können zu Beanstandungen durch die Bank führen.

In vielen Fällen ist die IHK-Bescheinigung nur ein Zwischenschritt. Je nach Bestimmungsland können weitere Beglaubigungsstufen oder eine konsularische Legalisation erforderlich sein.

Diese Besonderheiten sollten bei der Zeitplanung berücksichtigt werden.

Noch Fragen rund um das Thema Außenhandelsdokumente? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontakt

Webcode: P480