Mehrwegangebotspflicht
Täglich fallen in Deutschland rund 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen an. Um diese Menge zu reduzieren, wurde zum 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht eingeführt. Die Regelung betrifft sogenannte Letztvertreiber – also Betriebe, die Speisen oder Getränke in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen abgeben.
Die Pflicht gilt für Betriebe mit:
- einer Verkaufsfläche von mehr als 80 m² und
- mehr als fünf Beschäftigten.
Auch Lieferdienste sind einbezogen. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden Lager- und Versandflächen berücksichtigt.
Bußgeld bei Verstößen: Bis zu 10.000 Euro.
Ausnahmeregelung für kleinere Betriebe
Kleinere Betriebe sind von der Pflicht zur Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen ausgenommen, wenn sie:
- eine Verkaufsfläche von höchstens 80 m² aufweisen und
- maximal fünf Mitarbeitende beschäftigen.
Diese Betriebe müssen jedoch das Befüllen von kundeneigenen, mitgebrachten Behältnissen ermöglichen und deutlich sichtbar über dieses Angebot informieren.
Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl gilt:
- Teilzeitkräfte mit weniger als 20 Wochenstunden = Faktor 0,5
- Teilzeitkräfte mit weniger als 30 Wochenstunden = Faktor 0,75
Anforderungen an Betriebe
Folgende Vorgaben sind einzuhalten:
- Mehrwegverpackungen müssen als Alternative zu Einwegverpackungen angeboten werden.
- Der Hinweis auf das Mehrwegangebot muss sichtbar und verständlich sein.
- Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer oder mit schlechteren Konditionen (z. B. längerer Wartezeit) angeboten werden.
- Die Erhebung eines Pfandbetrags ist zulässig.
- Eine Rücknahmepflicht für ausgegebene Mehrwegverpackungen besteht.
Hygienische Anforderungen
Die Nutzung von Mehrwegverpackungen und das Befüllen kundeneigener Behältnisse unterliegt den allgemeinen Lebensmittelhygiene- und Sicherheitsvorschriften.
Für mitgebrachte Behälter gilt:
- Die Verantwortung des Betriebs beschränkt sich auf die einwandfreie Lebensmittelqualität.
- Kunden sind selbst dafür verantwortlich, saubere und geeignete Gefäße bereitzustellen.
- Bei erkennbaren Mängeln (z. B. Verschmutzung, Beschädigung) kann das Befüllen verweigert werden.
Vorteile der Mehrwegangebotspflicht
- Ressourcenschonung und Beitrag zur Abfallvermeidung
- Kosteneinsparung durch geringeren Verbrauch von Einwegverpackungen
- Stärkung der Kundenbindung durch Pfandsysteme
- Erschließung neuer Zielgruppen mit Fokus auf Nachhaltigkeit
- Rechtssicherheit durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
Verfügbare Mehrwegsysteme
Zwei Modelle stehen zur Verfügung:
- Betriebseigene Mehrwegverpackungen
– individuell gestaltbar, Rückgabe ausschließlich im eigenen Betrieb möglich - Pool-Mehrwegsysteme
– Nutzung standardisierter Behältnisse, Rückgabe bei allen teilnehmenden Partnerbetrieben
– Viele Anbieter sind bundesweit aktiv und bieten digitale Rückgabesysteme und Logistiklösungen an
Nützliche Links
Zum Download
- Informationsblatt Mehrwegangebotspflicht (PDF, 856 KB, nicht barrierefrei)
- Empfehlungen zur Hygiene beim Befüllen mitgebrachter Gefäße (PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)
- Informationsblatt Mehrwegangebotspflicht auf Arabisch (PDF, 957 KB, nicht barrierefrei)
- Informationsblatt Mehrwegangebotspflicht auf Englisch (PDF, 853 KB, nicht barrierefrei)
- Informationsblatt Mehrwegangebotspflicht auf Vietnamesisch (PDF, 862 KB, nicht barrierefrei)
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Kontakt-
Maren-Corinna Nasemann
Referentin Handel, Gastronomie und Tourismus
-
Valerie de Groot
Beraterin Handel, Gastronomie und Tourismus
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