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Mehrwegangebotspflicht

Täglich fallen in Deutschland rund 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen an. Um diese Menge zu reduzieren, wurde zum 1. Januar 2023 die Mehrwegangebotspflicht eingeführt. Die Regelung betrifft sogenannte Letztvertreiber – also Betriebe, die Speisen oder Getränke in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern zum Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen abgeben.

Die Pflicht gilt für Betriebe mit:

  • einer Verkaufsfläche von mehr als 80 m² und
  • mehr als fünf Beschäftigten.

Auch Lieferdienste sind einbezogen. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche werden Lager- und Versandflächen berücksichtigt.

Bußgeld bei Verstößen: Bis zu 10.000 Euro.

Ausnahmeregelung für kleinere Betriebe

Kleinere Betriebe sind von der Pflicht zur Bereitstellung eigener Mehrwegverpackungen ausgenommen, wenn sie:

  • eine Verkaufsfläche von höchstens 80 m² aufweisen und
  • maximal fünf Mitarbeitende beschäftigen.

Diese Betriebe müssen jedoch das Befüllen von kundeneigenen, mitgebrachten Behältnissen ermöglichen und deutlich sichtbar über dieses Angebot informieren.

Zur Berechnung der Beschäftigtenzahl gilt:

  • Teilzeitkräfte mit weniger als 20 Wochenstunden = Faktor 0,5
  • Teilzeitkräfte mit weniger als 30 Wochenstunden = Faktor 0,75

Anforderungen an Betriebe

Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  • Mehrwegverpackungen müssen als Alternative zu Einwegverpackungen angeboten werden.
  • Der Hinweis auf das Mehrwegangebot muss sichtbar und verständlich sein.
  • Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer oder mit schlechteren Konditionen (z. B. längerer Wartezeit) angeboten werden.
  • Die Erhebung eines Pfandbetrags ist zulässig.
  • Eine Rücknahmepflicht für ausgegebene Mehrwegverpackungen besteht.

Hygienische Anforderungen

Die Nutzung von Mehrwegverpackungen und das Befüllen kundeneigener Behältnisse unterliegt den allgemeinen Lebensmittelhygiene- und Sicherheitsvorschriften.

Für mitgebrachte Behälter gilt:

  • Die Verantwortung des Betriebs beschränkt sich auf die einwandfreie Lebensmittelqualität.
  • Kunden sind selbst dafür verantwortlich, saubere und geeignete Gefäße bereitzustellen.
  • Bei erkennbaren Mängeln (z. B. Verschmutzung, Beschädigung) kann das Befüllen verweigert werden.

Vorteile der Mehrwegangebotspflicht

  • Ressourcenschonung und Beitrag zur Abfallvermeidung
  • Kosteneinsparung durch geringeren Verbrauch von Einwegverpackungen
  • Stärkung der Kundenbindung durch Pfandsysteme
  • Erschließung neuer Zielgruppen mit Fokus auf Nachhaltigkeit
  • Rechtssicherheit durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben

Verfügbare Mehrwegsysteme

Zwei Modelle stehen zur Verfügung:

  1. Betriebseigene Mehrwegverpackungen
    – individuell gestaltbar, Rückgabe ausschließlich im eigenen Betrieb möglich
  2. Pool-Mehrwegsysteme
    – Nutzung standardisierter Behältnisse, Rückgabe bei allen teilnehmenden Partnerbetrieben
    – Viele Anbieter sind bundesweit aktiv und bieten digitale Rückgabesysteme und Logistiklösungen an

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