Widerrufs-Button: Neue Pflicht für Online-Händler
Ab dem 19. Juni müssen Unternehmen, die Fernabsatzverträge über Online-Shops oder Apps anbieten, einen sogenannten Widerrufs-Button eingerichtet haben. Ziel ist, den Widerruf für den Verbraucher so einfach zu machen wie den Vertragsschluss. „Online-Händler müssen auf ihrer Website eine nutzerfreundliche Online-Möglichkeit zur Abgabe des Widerrufs über eine Schaltfläche anbieten“, erläutert Gregor Waschau, Jurist bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein. „Der Widerrufs-Button ergänzt die Pflicht zur Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular.“ Er muss jederzeit von jeder Unterseite der Web-Seite einfach erreichbar und gut sichtbar sein. Zusätzliche Hürden, wie ein Login, oder versteckte Platzierungen sollten vermieden werden. „Empfehlenswert ist zum Beispiel eine Platzierung im Footer einer Webseite“, erklärt Waschau.
Die Ausübung des Widerrufsrechts über den Widerrufs-Button ist als zweistufiger Prozess konzipiert: Zunächst klickt der Verbraucher auf eine gut sichtbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“. In einem zweiten Schritt muss er den Widerruf über eine weitere Schaltfläche nach Eingabe der Vertragsdaten mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ endgültig abgeben. Geht ein Widerruf elektronisch ein, ist der Zugang umgehend auf einem dauerhaften Datenträger – zum Beispiel E-Mail mit Text-/PDF-Bestätigung – zu bestätigen.
Neben der technischen Umsetzung müssen Unternehmen auch ihre Widerrufsbelehrungen überarbeiten. Es muss zwingend auf die Möglichkeit der Nutzung des Widerrufs-Buttons hingewiesen werden. Die Muster-Widerrufsbelehrung wird entsprechend angepasst und ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Anlage 1 (zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S. 2) zu finden. Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin 14 Tage und beginnt erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht. „Wenn die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufs-Button nicht erfüllt werden, kann sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate plus 14 Tage verlängern“, so Waschau.
Abzugrenzen ist der Widerrufsbutton vom bereits bestehenden Kündigungs-Button nach § 312k BGB. Während der Kündigungs-Button die Beendigung von online abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen wie etwa Abos betrifft, bezieht sich der Widerrufs-Button auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Je nach Geschäftsmodell können daher beide Schaltflächen parallel erforderlich sein.
Der IHK-Jurist appelliert an die Unternehmen: „Fehler bei der Belehrung oder elektronischen Funktion können den Beginn der Widerrufsfrist hemmen und Abmahnungen nach sich ziehen. Wir raten Unternehmen dringend, die Neuregelung umzusetzen.“
Für Fragen steht Gregor Waschau (Tel. 02151 635-416, E-Mail: gregor.waschau(at)mittlerer-niederrhein.ihk.de) den Unternehmen zur Verfügung.
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