Maschinen- und Anlagenführer

Maschinen- und Anlagenführer
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Hier finden Sie Informationen zur Prüfung der Maschinen- und Anlagenführer.

Prüfungsstruktur

Schriftliche Prüfung (Gewichtung):

  • Produktionstechnik (25 %)
  • Produktionsplanung (15 %)
  • Wirtschafts- und Sozialkunde (10 %)

Praktische Prüfung (Gewichtung):

Praktische Aufgaben (50 %)

Ergänzungsprüfungen

Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Bestehensregelung

Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil,

2. in zwei Prüfungsbereichen der schriftlichen Prüfung,

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Es dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Besonderheiten der Fachrichtungen: Textilveredlung und Textiltechnik

Anrechnungsregelung Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres im

(1) Schwerpunkt Textiltechnik in dem Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker/-in – Textil

(2) Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf Produktveredler/-in – Textil

fortgesetzt werden.