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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz „GEIG“, regelt seit dem Jahr 2021, in welchem Umfang bei Neubauten oder Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden Leitungsinfrastruktur und Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge geschaffen werden müssen. 

Neue Regeln für Ladeinfrastruktur an Gebäuden ab dem 1. Januar 2027

Im Juli 2026 wurde eine Novelle des Gesetzes vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (die Änderungen finden auf S. 52, Artikel 7). Die neuen Anforderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Bis dahin gelten die Anforderungen der aktuellen Fassung des GEIG. In der folgenden Tabelle finden Sie die aktuellen und neuen Regelungen im Überblick (Glossar s. Infokasten).

Gebäude / VorhabenAktuelle Vorgaben (bis 31.12.2026)Neue Vorgaben (ab 1.1.2027)
­Wohngebäude (Neubau)

Ab mehr als 5 Stellplätzen: Leitungsinfrastruktur (Leerrohre/Kabeltrassen) für jeden Stellplatz

­Bereits ab mehr als 3 Stellplätzen: 50 % Vorverkabelung (Stromleitungen bereits verlegt), übrige Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur, zusätzlich mindestens 1 Ladepunkt
­Wohngebäude (größere Renovierung)

Ab mehr als 10 Stellplätzen: Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz

­Bereits ab mehr als 3 Stellplätzen: 50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur
­Nichtwohngebäude (Neubau)­Ab mehr als 6 Stellplätzen: jeder 3. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt­Bereits ab mehr als 5 Stellplätzen: 50 % Vorverkabelung, restliche Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur; mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze, bei Bürogebäuden sogar 1 je 2 Stellplätze
­Nichtwohngebäude (größere Renovierung)­Ab mehr als 10 Stellplätzen: jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt­Bereits ab mehr als 5 Stellplätzen; gleiche Anforderungen wie beim Neubau
­Bestehende Nichtwohngebäude­Ab mehr als 20 Stellplätzen: mindestens 1 Ladepunkt­Ab mehr als 20 Stellplätzen: Wahl zwischen Leitungsinfrastruktur für 50 % der Stellplätze oder 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze (bis 1.1.2027)
Öffentlich zugängliche Stellplätze an Nichtwohngebäuden bei Anwendung der §§ 7, 9 oder 10:
Alternative Erfüllung über öffentlich zugängliche Ladepunkte mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 1,1 kW je öffentlich zugänglichem Stellplatz
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Kurz erklärt

  • Vorverkabelung
    Alle Maßnahmen, die eine spätere Installation von Ladepunkten ermöglichen, einschließlich Kabeln, Datenübertragung, Kabeltrassen und gegebenenfalls Stromzählern.
  • Leitungsinfrastruktur
    Insbesondere die Leitungsführungen beziehungsweise Schutzrohre, die eine spätere Verkabelung erleichtern.
  • Größere Renovierung
    Eine Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden und zusätzlich der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes beziehungsweise Parkplatzes betroffen ist.
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Was Unternehmen nun prüfen sollten

  1. Gebäude und Stellplätze erfassen: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Anzahl und Lage der Stellplätze sowie Barrierefreiheit dokumentieren.
  2. Vorhaben einordnen: Neubau, größere Renovierung oder bestehendes Nichtwohngebäude? Bei Renovierungen prüfen, ob Parkplatz oder elektrische Infrastruktur einbezogen sind.
  3. Netzanschluss frühzeitig klären: Benötigte Leistung, Anschlusskapazität, Lastmanagement und mögliche Verstärkung mit Netzbetreiber und Fachplanung abstimmen.
  4. Erfüllungsoption auswählen: Bei Bestands-Nichtwohngebäuden Ladepunkte oder Leitungsinfrastruktur vergleichen; bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen die leistungsbezogene Alternative prüfen.
  5. Planung dokumentieren: Technisches Konzept, Ausnahmen, Wirtschaftlichkeitsannahmen und gegebenenfalls eine gebäudeübergreifende Bündelung nachvollziehbar festhalten.
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IHK-Forderung: Ladeinfrastruktur bedarfsgerecht ausbauen

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses eine Stellungnahme abgegeben (Ausführungen ab Seite 12). Grunsätzlich begrüßt die DIHK die stärkere Ausrichtung an der tatsächlich verfügbaren Ladeleistung und die Möglichkeit, Verpflichtungen über Quartierslösungen zu bündeln. Sie sieht jedoch weiteren Anpassungsbedarf:

  • Zusätzliche Vorverkabelungspflichten sollten entfallen, wenn bereits ausreichend leistungsfähige Ladeinfrastruktur vorhanden ist.
  • Die leistungsbezogene Erfüllungsoption sollte für alle Nichtwohngebäude gelten, nicht nur für öffentlich zugängliche Stellplätze.
  • Quartierslösungen sollten über mehrere Liegenschaften hinweg flexibler möglich sein.
  • Pflichten sollten erst greifen, wenn die erforderliche Netzanschlussleistung tatsächlich verfügbar ist.
  • Für private und öffentliche Akteure sollten einheitliche Fristen gelten.
  • Abgrenzungs-, eich-, energie- und steuerrechtliche Fragen müssen klar und bürokratiearm geregelt werden.
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