Zum Hauptinhalt springen

Präferenzieller Warenursprung – Lieferantenerklärungen, Präferenznachweise und Risikofelder

Zollvorteile durch Freihandelsabkommen sichern und prüffest dokumentieren

Freihandelsabkommen der EU ermöglichen es, Waren bei der Einfuhr im Bestimmungsland zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei einzuführen. Voraussetzung ist, dass die Ware einen sogenannten präferenziellen Warenursprung besitzt – also nach den Regeln des jeweiligen Abkommens in ausreichendem Maße in der EU oder einem anderen Vertragsland gewonnen oder hergestellt wurde.

In der Praxis erfordert die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen weit mehr als das Ausfüllen eines Formulars. Die Ursprungsermittlung muss fachlich korrekt durchgeführt, durch Lieferantenerklärungen innerhalb der EU-Lieferkette abgesichert und gegenüber der Zollverwaltung jederzeit nachvollziehbar dokumentiert sein.

Diese Seite erläutert die Anforderungen an Ursprungsermittlung und Präferenzdokumentation, zeigt typische Fehlerquellen auf und gibt Hinweise zur Absicherung im Unternehmen.

Unterschied zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung

Begriffsklärung

Im Zollrecht existieren zwei eigenständige Begriffe des Warenursprungs, die unterschiedlichen Regelwerken folgen und unterschiedliche Zwecke erfüllen. Die Abgrenzung ist grundlegend für das Verständnis der gesamten Präferenzthematik.

Der nichtpräferenzielle Ursprung bestimmt das Herkunftsland einer Ware nach den allgemeinen Regeln des Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) Nr. 952/2013). Er ist maßgeblich für handelspolitische Maßnahmen wie Antidumpingzölle, für die Außenhandelsstatistik, für die Kennzeichnung im Warenverkehr sowie für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die IHK. Der nichtpräferenzielle Ursprung knüpft an das Land an, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.

Der präferenzielle Ursprung hingegen ist eine Kategorie, die ausschließlich im Rahmen von Freihandelsabkommen oder einseitigen Präferenzregelungen der EU – wie dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) zugunsten von Entwicklungsländern – Bedeutung hat. Die Regeln des präferenziellen Ursprungs sind abkommensabhängig und häufig detaillierter als die allgemeinen Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs.

Beide Ursprungsbegriffe können für dieselbe Ware zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Ware kann beispielsweise den nichtpräferenziellen Ursprung „EU" haben, erfüllt allerdings nicht die für diese Waren besonderen Anforderungen wie Positionswechsel oder Einhaltung einer Wertklausel und erhält dadurch nicht den präferenziellen Ursprung „EU". Dagegen hat eine Ware mit präferenziellem Ursprung „EU" regelmäßig auch den nichtpräferenziellen Ursprung „EU". Vor diesem Hintergrund besteht in der Praxis eine Verbindung zwischen beiden Systemen: Lieferantenerklärungen, die den präferenziellen EU-Ursprung bestätigen, können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Nachweis für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses herangezogen werden – allerdings nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulierung mit Drittlandsvormaterialien zustande gekommen ist.

Die Frage, ob Präferenzvorteile genutzt werden können, stellt sich erst dann, wenn ein einschlägiges Handelsabkommen für das betreffende Bestimmungsland besteht.

Wann sind Präferenznachweise erforderlich?

Hinweis

Vor jeder Präferenzkalkulation sollte geprüft werden, ob für die betreffende Ware im Bestimmungsland tatsächlich ein Zollvorteil besteht. Die EU stellt hierfür das Informationsportal „Access2Markets“ zur Verfügung, über das Zollsätze nach Bestimmungsland und Warennummer abgefragt werden können.

Präferenznachweise sind immer dann relevant, wenn Waren in ein Land exportiert werden, mit dem die EU ein Freihandels- oder Präferenzabkommen geschlossen hat, und der Importeur im Bestimmungsland die darin vereinbarten Zollpräferenzen in Anspruch nehmen möchte. Ohne einen gültigen Nachweis wird die Ware im Einfuhrland zum regulären Meistbegünstigungszollsatz abgefertigt – der wirtschaftliche Vorteil des Abkommens geht verloren.

Die EU unterhält derzeit ein umfangreiches Netz an Freihandelsabkommen, unter anderem mit der Schweiz und Norwegen (im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Zone), mit dem Vereinigten Königreich (TCA), Kanada (CETA), Japan (EPA), Südkorea, Vietnam, Singapur und zahlreichen weiteren Ländern. Hinzu kommt das einseitige Allgemeine Präferenzsystem (APS) zugunsten von Entwicklungsländern.

Ob ein Präferenznachweis wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • dem anwendbaren Zollsatz im Bestimmungsland
  • dem Warenwert
  • dem Volumen
  • der Frage, ob der präferenzielle Ursprung mit vertretbarem Aufwand ermittelt und nachgewiesen werden kann

Steht fest, dass ein Abkommen anwendbar ist und ein wirtschaftlicher Vorteil besteht, geht es beim nächsten Schritt um die Frage, ob die Ware die im Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln tatsächlich erfüllt.

Ursprungsregeln richtig anwenden

Systematik

Die Ursprungsregeln legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Ware als Ursprungserzeugnis eines Vertragslandes gilt und damit präferenzberechtigt ist. Diese Regeln sind in jedem Freihandelsabkommen eigenständig definiert und können sich je nach Abkommen und Warengruppe erheblich unterscheiden.

Grundsätzlich gilt eine Ware als Ursprungserzeugnis, wenn sie entweder vollständig im Vertragsgebiet gewonnen oder hergestellt wurde (z. B. landwirtschaftliche Erzeugnisse, Mineralien) oder wenn sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurde. Was als „ausreichend" gilt, ergibt sich aus den sogenannten Listenregeln (auch Be- und Verarbeitungsregeln), die für jede Zolltarifnummer oder Warengruppe festgelegt sind.

Typen von Listenregeln

Die gängigsten Regelungstypen sind der Positionswechsel (die Ware muss nach der Be- oder Verarbeitung unter eine andere Zolltarifposition fallen als die eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft), die Wertschöpfungsregel (der Anteil der Vormaterialien ohne Ursprung darf einen bestimmten Prozentsatz des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten) und die spezifische Verarbeitungsregel (bestimmte Produktionsschritte müssen nachweislich durchgeführt worden sein). In vielen Abkommen werden diese Regelungstypen kombiniert oder alternativ angeboten.

Da die Einreihung einer Ware den Ausgangspunkt der Präferenzkalkulation bildet, wirkt sich ein Tarifierungsfehler unmittelbar auf die Prüfung gegen die richtige Listenregel aus. Die deutsche Zollverwaltung stellt mit der Datenbank „WuP online" (Warenursprung und Präferenzen) ein Hilfsmittel bereit, über das die einschlägigen Listenregeln nach Warennummer und Bestimmungsland abgefragt werden können.

Kumulierung: Ursprung über Ländergrenzen hinweg

Ein praxisrelevantes Instrument ist die Kumulierung. Sie erlaubt es, Vormaterialien aus bestimmten Partnerländern so zu behandeln, als hätten sie Ursprung im eigenen Vertragsgebiet – vorausgesetzt, das jeweilige Abkommen sieht dies vor und die formalen Voraussetzungen (insbesondere gültige Präferenznachweise für die Vormaterialien) sind erfüllt. Im Rahmen der Paneuropa-Mittelmeer-Zone (PEM) ist eine diagonale Kumulierung zwischen mehreren Vertragsstaaten möglich, was die Ursprungsermittlung erleichtert, aber auch die Dokumentationsanforderungen erhöht.

Lieferantenerklärungen in der Praxis

LE & LLE

Damit die Ergebnisse der Ursprungsermittlung im Exportfall belastbar genutzt werden können, müssen sie innerhalb der EU-Lieferkette durch Lieferantenerklärungen abgesichert sein.

Lieferantenerklärungen (LE) sind das zentrale Instrument, um den präferenziellen Ursprung von Waren innerhalb der EU-Lieferkette zu dokumentieren und weiterzugeben. Wenn ein Exporteur nicht selbst Hersteller der ausgeführten Ware ist, benötigt er von seinem EU-Vorlieferanten eine Bestätigung des präferenziellen Ursprungs in Form einer Lieferantenerklärung.

Rechtsgrundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK). Der Wortlaut der Erklärungen ist verbindlich vorgegeben – bereits geringfügige Abweichungen können dazu führen, dass die Erklärung nicht anerkannt wird.

Grundtypen

Es sind zwei Grundtypen zu unterscheiden:

  1. Die Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bestätigt, dass die gelieferte Ware den präferenziellen Ursprung „EU“ (oder ein anderes zulässiges Ursprungsland) besitzt. Sie dient dem Empfänger als Nachweis bei der Beantragung oder eigenständigen Ausstellung eines Präferenznachweises.
  2. Die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft beschreibt die an der Ware in der EU bereits vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die für sich allein noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie wird benötigt, wenn der nachfolgende Empfänger durch eigene weitere Verarbeitung den präferenziellen Ursprung begründen will.

Einzel- und Langzeitlieferantenerklärung

Eine Lieferantenerklärung kann als Einzelerklärung für eine bestimmte Lieferung oder als Langzeitlieferantenerklärung (LLE) für wiederkehrende Lieferungen gleichartiger Waren über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren abgegeben werden. Eine rückwirkende Ausstellung der LLE ist auf maximal ein Jahr begrenzt. Die LLE ist in der Praxis das häufigste Format, da sie den administrativen Aufwand bei regelmäßigen Lieferbeziehungen deutlich reduziert.

Formale Anforderungen

Die Erklärung kann auf der Rechnung, dem Lieferschein, einem sonstigen Handelspapier oder auf einem gesonderten Vordruck abgegeben werden. Aussteller und Empfänger müssen ihren Sitz in der EU haben – Lieferantenerklärungen, die in einem Drittland ausgestellt wurden (etwa in der Schweiz), sind nicht anerkennungsfähig und können allenfalls als Information dienen; der eigentliche Nachweis muss in diesen Fällen über einen grenzüberschreitenden Präferenznachweis (z. B. EUR.1 oder Ursprungserklärung) erfolgen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung besteht nicht. Der Lieferant kann jedoch kaufvertraglich zur Abgabe verpflichtet werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt in jedem Fall der Aussteller.

Zum Thema

Lieferantenerklärung nach Unionszollkodex – Voraussetzungen, Form und typische Fehlerquellen

Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Lieferantenerklärung nach dem Unionszollkodex gelten, welche formalen Anforderungen zu beachten sind und wie das Dokument korrekt ausgestellt wird. Die Seite erläutert zudem typische Fehlerquellen in der Praxis und unterstützt bei der rechtssicheren Anwendung im internationalen Warenverkehr.

Hier weiterlesen!

Zum Thema

Ausstellung von Präferenznachweisen

Präferenznachweise

Die Lieferantenerklärung bildet die Grundlage dafür, dass im Exportfall ein förmlicher Präferenznachweis ausgestellt oder eigenständig ausgefertigt werden kann.

Präferenznachweise sind die Dokumente, die im Bestimmungsland gegenüber der dortigen Zollbehörde den präferenziellen Ursprung einer Ware belegen und die Inanspruchnahme des vergünstigten Zollsatzes ermöglichen. Art und Form des Nachweises richten sich nach dem jeweils anwendbaren Abkommen.

Förmliche Nachweise

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (im Präferenzverkehr mit Algerien ist auch die EUR-MED möglich) ist ein förmlicher Präferenznachweis, der vom Zollamt auf Antrag des Exporteurs ausgestellt wird. Sie kommt in zahlreichen „klassischen“ Abkommen zum Einsatz, insbesondere im Handel mit Ländern der Paneuropa-Mittelmeer-Zone, und ist in der Regel bei Sendungswerten über 6.000 Euro erforderlich.

Nichtförmliche Nachweise

In zunehmendem Maße werden förmliche Warenverkehrsbescheinigungen durch eigenverantwortlich ausgestellte Erklärungen zum Ursprung (EzU) auf Handelsdokumenten ersetzt. Diese nichtförmlichen Nachweise setzen voraus, dass der Exporteur grundsätzlich einen besonderen Status besitzt.

Der Ermächtigte Ausführer (EA) ist ein bewilligungspflichtiger Status, der vom zuständigen Hauptzollamt erteilt wird. Die Bewilligung setzt unter anderem ausreichende Fachkenntnisse im Präferenzrecht, eine dokumentierte Arbeits- und Organisationsanweisung sowie eine Vor-Ort-Prüfung durch den Zoll voraus. Der EA darf Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder anderen Handelsdokumenten ohne Wertgrenze ausstellen.

Der Registrierte Ausführer (REX) ist ein neueres, weniger aufwändiges Verfahren: Hier genügt eine Registrierung beim Hauptzollamt, ohne dass eine Arbeits- und Organisationsanweisung oder eine Betriebsprüfung verlangt wird. Der REX-Status kommt in neueren Freihandelsabkommen zum Einsatz, etwa mit Kanada, Japan, dem Vereinigten Königreich, Vietnam und Singapur. Auch im REX-Verfahren dürfen Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze ausgefertigt werden.

Unterhalb eines Sendungswertes von 6.000 Euro können in den meisten Abkommen auch Ausführer ohne besonderen Status eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abgeben.

Typische Fehlerquellen und Haftungsrisiken

Fallstricke

Unabhängig von der Nachweisform gilt: Jeder Präferenznachweis setzt voraus, dass der Ursprung der Ware zuvor fachlich korrekt ermittelt und dokumentiert wurde. Hier zeigen sich in der Praxis die häufigsten Schwachstellen.

Die Risiken im Präferenzrecht entstehen selten aus Unkenntnis der grundlegenden Systematik, sondern aus Fehlern in der praktischen Umsetzung und unzureichender Dokumentation. Die Konsequenzen können wirtschaftlich erheblich sein und mehrere Beteiligte in der Lieferkette treffen.

Fehlerquellen in der Ursprungsermittlung

Ein besonders häufiger Fehler ist die Anwendung der falschen Listenregel, weil eine fehlerhafte Einreihung zwangsläufig zur Prüfung gegen die falsche Regel führt. Ebenso problematisch ist die unvollständige Erfassung aller Vormaterialien ohne Ursprung in der Kalkulation – bereits einzelne übersehene Komponenten können das Ergebnis der Ursprungsprüfung verfälschen.

Fehlerquellen bei Lieferantenerklärungen

Auf der Seite der Lieferantenerklärungen treten in der Praxis regelmäßig formale und inhaltliche Fehler auf. Dazu gehören Abweichungen vom verbindlichen Wortlaut, eine fehlende Warenbeschreibung, die keine eindeutige Zuordnung zur tatsächlich gelieferten Ware ermöglicht, oder die Ausstellung durch nicht in der EU ansässige Lieferanten.

Haftungsfolgen

Der Aussteller einer fehlerhaften Lieferantenerklärung haftet gegenüber dem Empfänger und gegenüber der Zollverwaltung. Wird im Nachhinein festgestellt, dass ein Präferenznachweis zu Unrecht ausgestellt wurde, kann dies zu Nacherhebungen der Zollabgaben beim Importeur im Bestimmungsland, zu Regressansprüchen des Kunden, zum Widerruf von Bewilligungen (etwa des EA-Status) und in schweren Fällen zu ordnungswidrigkeits- oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Nachforderungen können sich auf alle Einfuhrvorgänge erstrecken, die auf der fehlerhaften Grundlage abgefertigt wurden – bei langjährig genutzten Langzeitlieferantenerklärungen kann das erhebliche Beträge umfassen.

Prüfungen und Nachforderungen

Sorgfaltspflichten

Hinweis

In den Ursprungsprotokollen der Freihandelsabkommen sind teilweise kürzere Aufbewahrungsfristen vorgesehen (z. B. drei Jahre). In Deutschland gelten jedoch die Regelungen der Abgabenordnung vorrangig, sodass die Zehn-Jahres-Frist maßgeblich ist.

Die Aufdeckung von Fehlern erfolgt häufig nicht im Tagesgeschäft, sondern im Rahmen behördlicher Prüfungen – teilweise Jahre nach dem ursprünglichen Geschäftsvorfall.

Die Zollverwaltung verfügt über verschiedene Instrumente, um die Richtigkeit von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen zu überprüfen. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass entsprechende Prüfungen jederzeit erfolgen können.

Nachprüfungsverfahren

Zweifel an einem Präferenznachweis können durch die Zollbehörde des Einfuhrlandes ausgelöst werden, die im Wege der internationalen Amtshilfe eine Nachprüfung beim Zoll des Ausfuhrlandes beantragt. Die deutschen Zollbehörden prüfen dann die Grundlagen des Präferenznachweises beim Exporteur.

Darüber hinaus kann das Hauptzollamt im Rahmen einer Außenprüfung die gesamte Präferenzpraxis eines Unternehmens systematisch prüfen. Bei begründeten Zweifeln an einer Lieferantenerklärung kann die Zollstelle die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 verlangen, mit dem der Lieferant die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber seiner zuständigen Zollstelle nachweisen muss. Die Frist hierfür beträgt in der Regel 120 Tage.

Aufbewahrungspflichten

Alle Unterlagen, die der Ursprungsermittlung und der Ausstellung von Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen zugrunde liegen, unterliegen in Deutschland einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4a i. V. m. Abs. 3 AO). Diese Frist gilt für den Aussteller und den Empfänger gleichermaßen und umfasst auch die Kalkulationsunterlagen, die die Richtigkeit der Erklärung belegen. Lieferantenerklärungen können elektronisch aufbewahrt werden, sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden.

Die Prüfungserfahrung zeigt, dass eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der wichtigste Schutz gegen Nachforderungen ist. Dies setzt voraus, dass die Ursprungsermittlung im Unternehmen systematisch organisiert wird.

Organisation der Ursprungsermittlung im Unternehmen

Prozesse

Die Präferenzermittlung ist keine einmalige Prüfung, sondern ein fortlaufender Prozess, der mehrere Unternehmensbereiche berührt und dauerhaft organisiert werden muss.

Zuständigkeiten und Schnittstellen

In vielen Unternehmen ist die Verantwortung für die Ursprungsermittlung nicht eindeutig zugeordnet. Die Informationen, die für eine belastbare Kalkulation benötigt werden, verteilen sich typischerweise auf mehrere Abteilungen: Produktmanagement und Technik liefern Stücklisten und Materialzusammensetzungen, der Einkauf kennt die Lieferanten und deren Herkunft, die Exportabteilung erstellt die Präferenznachweise. Ohne eine klare Zuordnung der Gesamtverantwortung und definierte Informationsflüsse entstehen Inkonsistenzen zwischen diesen Bereichen, die bei Prüfungen regelmäßig sichtbar werden.

Prozessanforderungen

Eine tragfähige Organisation der Ursprungsermittlung umfasst insbesondere eine nachvollziehbare und dokumentierte Kalkulation des Ursprungs für jede relevante Ware, die systematische Einholung, Prüfung und Archivierung von Lieferantenerklärungen, eine regelmäßige Überprüfung bestehender Kalkulationen bei Änderungen in Stücklisten, Lieferketten oder Abkommensregeln sowie die Schulung der beteiligten Mitarbeitenden.

Für Ermächtigte Ausführer gelten zusätzliche Organisationspflichten. Aber auch Unternehmen ohne EA-Status profitieren von einer dokumentierten Prozessstruktur, da sie im Prüfungsfall die eigene Sorgfalt nachweisen können.

Checkliste: Präferenzsicher arbeiten

Checkliste

Die folgende Checkliste bietet eine Orientierungshilfe, um die zentralen Anforderungen der Präferenzermittlung im eigenen Unternehmen zu überprüfen. Sie ersetzt keine individuelle Beratung, kann aber helfen, strukturelle Lücken zu erkennen.

  • Ist für jedes relevante Exportprodukt geprüft, ob ein Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland besteht und ein wirtschaftlicher Zollvorteil vorliegt?
  • Liegt für jedes Produkt eine dokumentierte Ursprungskalkulation vor, die auf der zutreffenden Zolltarifnummer und der abkommensabhängigen Listenregel basiert?
  • Werden bei der Kalkulation sämtliche Vormaterialien ohne Ursprung vollständig und korrekt erfasst?
  • Liegen für alle relevanten Vormaterialien gültige Lieferantenerklärungen (Einzel- oder Langzeiterklärungen) von in der EU ansässigen Lieferanten vor?
  • Werden Lieferantenerklärungen auf formale Richtigkeit geprüft (verbindlicher Wortlaut, korrekte Codierung, eindeutige Warenbeschreibung)?
  • Ist sichergestellt, dass Änderungen bei Vormaterialien, Lieferanten oder Produktionsprozessen eine Überprüfung der bestehenden Kalkulationen und Lieferantenerklärungen auslösen?
  • Werden Lieferantenerklärungen, Kalkulationsunterlagen und Präferenznachweise zehn Jahre lang aufbewahrt?
  • Ist die Verantwortlichkeit für die Präferenzermittlung im Unternehmen eindeutig zugeordnet?
  • Verfügen die beteiligten Mitarbeitenden über ausreichende Kenntnisse im Präferenzrecht und werden sie regelmäßig geschult?
  • Ist das Unternehmen bei regelmäßigem Export über 6.000 Euro Sendungswert als Ermächtigter Ausführer oder Registrierter Ausführer registriert?

Offene Punkte in dieser Checkliste sollten als Anlass dienen, die betreffenden Bereiche gezielt zu prüfen und bei Bedarf fachliche Unterstützung einzuholen. Wir beraten Unternehmen bei der Einordnung ihrer individuellen Situation und vermittelt weiterführende Angebote.

Zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Weitere Beratungsthemen
Wir beraten Sie kostenlos und persönlich zu diversen Themen rund ums Auslandsgeschäft – in Ihrem Unternehmen oder an unseren Standorten in Neuss, Mönchengladbach und Krefeld.

Folgen Sie uns auf LinkedIn!
Auf unserer Themenseite „International“ finden Sie Termine, Praxistipps, Event-Highlights und Einblicke in unsere Arbeit.

Newsletter International
Erhalten Sie regelmäßig Updates zu globalen Märkten, Veranstaltungen und Publikationen. Jetzt abonnieren und informiert bleiben!

Veranstaltungen im Geschäftsbereich International
Tauschen Sie sich aus, knüpfen Sie Kontakte und sammeln Sie praxisnahe Impulse zu internationalen Themen – bei unseren Veranstaltungen im Geschäftsbereich International.

Zum Thema

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontakt

Webcode: P456