Lieferantenerklärung nach Unionszollkodex – Voraussetzungen, Form und typische Fehlerquellen
Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein zollrechtliches Ursprungsdokument im Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union. Mit ihr erklärt ein Lieferant gegenüber seinem Abnehmer den präferenziellen Ursprung einer Ware.
Sie ist Grundlage für die spätere Ausstellung von Präferenznachweisen (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) und dient der Weitergabe von Ursprungsinformationen in der Lieferkette.
Die Lieferantenerklärung wird nicht von der IHK ausgestellt oder bescheinigt, sondern eigenverantwortlich vom Unternehmen erstellt. Für Fragen zur rechtlichen Einordnung und praktischen Umsetzung steht die IHK am Sitz des Unternehmens beratend zur Verfügung.
Diese Seite erläutert, wann eine Lieferantenerklärung erforderlich ist, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten, wie sie korrekt ausgestellt wird und welche typischen Fehler vermieden werden sollten.
Inhaltsverzeichnis
Wann wird eine Lieferantenerklärung benötigt?
ErfordernisEine Lieferantenerklärung wird benötigt, wenn Waren innerhalb der EU geliefert werden und der Abnehmer diese unter Inanspruchnahme eines Präferenzabkommens weiterveräußern oder ausführen möchte.
Sie ist insbesondere erforderlich:
- wenn der Abnehmer selbst Präferenznachweise ausstellen will,
- wenn Vorprodukte mit Präferenzursprung bezogen werden,
- wenn Ursprungseigenschaften entlang der Lieferkette dokumentiert werden müssen,
- wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 beantragt werden soll.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung besteht nicht. Eine Verpflichtung kann sich jedoch aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Lieferant und Abnehmer ergeben.
Keine Lieferantenerklärung ist regelmäßig erforderlich, wenn der Exporteur die Ware vollständig im eigenen Betrieb in der EU gewonnen oder hergestellt hat und den Ursprung eigenständig belegen kann.
Ist geklärt, dass eine Lieferantenerklärung benötigt wird, stellt sich im nächsten Schritt die Frage, welche Form der Erklärung im konkreten Fall passend ist.
Abgrenzung zu Ursprungszeugnis und Präferenznachweisen
Die Lieferantenerklärung ist kein Ursprungszeugnis und kein amtlicher Präferenznachweis.
- Das Ursprungszeugnis bestätigt den nichtpräferenziellen Ursprung und wird von der IHK ausgestellt.
- Ein Präferenznachweis (z. B. EUR.1 oder Ursprungserklärung) wird gegenüber der Zollverwaltung des Einfuhrlandes verwendet.
- Die Lieferantenerklärung dient ausschließlich der Weitergabe von Ursprungsinformationen zwischen Unternehmen innerhalb der EU.
Die Verantwortung für Inhalt und Richtigkeit trägt allein das ausstellende Unternehmen.
Im Anschluss ist zu prüfen, welche Art der Lieferantenerklärung auszustellen ist.
Arten der Lieferantenerklärung (LE und LLE)
LE & LEEZu unterscheiden sind:
- Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Sie bestätigt, dass die Ware die jeweiligen Ursprungsregeln eines oder mehrerer Präferenzabkommen erfüllt, und bezieht sich dabei immer auf einen konkreten Liefervorgang.
- Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
Diese Variante kommt in der Praxis seltener vor. Sie enthält Angaben zu durchgeführten Be- oder Verarbeitungen und dient häufig als Vorinformation in arbeitsteiligen Produktionsprozessen. Auch hier wird auf einen konkreten Liefervorgang Bezug genommen.
- 3. Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE)
Sie gilt für wiederkehrende Lieferungen identischer Waren über einen bestimmten Zeitraum.
Für die Langzeit-Lieferantenerklärung gelten besondere zeitliche Vorgaben: Die maximale Geltungsdauer beträgt 24 Monate.
Der Beginn des Gültigkeitszeitraums darf höchstens 12 Monate vor dem Ausstellungsdatum liegen. Der Beginn darf zudem bis zu 6 Monate nach dem Ausstellungsdatum liegen.
Lieferungen, die mehr als 12 Monate zurückliegen, können regelmäßig nicht durch eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgedeckt werden; hier ist in der Regel eine Einzel-Lieferantenerklärung erforderlich.
Unabhängig von der gewählten Form sind die rechtlichen Vorgaben zu beachten, auf denen die Lieferantenerklärung beruht.
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Rechtliche Grundlagen
RechtlichesRechtsgrundlage der Lieferantenerklärung ist der Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.
Die Durchführungsverordnung regelt insbesondere:
- den verbindlich vorgeschriebenen Wortlaut für die jeweiligen Arten der Lieferantenerklärung,
- die zulässigen Arten der Lieferantenerklärung (Einzel-LE und Langzeit-LE),
- die zeitlichen Grenzen für Langzeit-Lieferantenerklärungen,
- die formellen Anforderungen an Ausstellung und Nachweisführung.
Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist unionsrechtlich vorgegeben und muss vollständig und unverändert übernommen werden. Inhaltliche oder sprachliche Abweichungen können zur Nichtanerkennung führen.
Darüber hinaus setzt die Ausstellung einer Lieferantenerklärung voraus, dass die Ware die jeweiligen Präferenzursprungsregeln des einschlägigen Abkommens tatsächlich erfüllt. Die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen ist vom ausstellenden Unternehmen eigenverantwortlich zu prüfen und zu dokumentieren.
Diese rechtlichen Vorgaben bestimmen insbesondere den verbindlichen Wortlaut und die formellen Anforderungen der Erklärung.
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