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Carnet A.T.A. beantragen – Ablauf, Sicherheitsleistung und typische Problemfälle

Ein Carnet A.T.A. ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren. Es wird insbesondere für Messegüter, Berufsausrüstung oder Warenmuster genutzt, wenn diese nach einer zeitlich befristeten Verwendung wieder nach Deutschland zurückgeführt werden sollen.

Seit dem 1. Juni 2026 wird das Carnet volldigital geführt: Antrag, Verwaltung und Zollabfertigung laufen elektronisch, die Abfertigung erfolgt grundsätzlich per QR-Code. Nur in Ländern, die noch nicht digital angebunden sind, ist übergangsweise ergänzend ein Papierheft nötig.

Ein Carnet sollte nur beantragt werden, wenn die Verwendung tatsächlich vorübergehend ist und keine dauerhafte Einfuhr oder Veräußerung im Ausland beabsichtigt ist. Andernfalls ist regelmäßig ein reguläres Zollverfahren erforderlich.

Zur Zuständigkeit ist Folgendes wichtig: Unternehmen beantragen das Carnet A.T.A. bei der für sie örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer. Für Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein (Krefeld, Mönchengladbach, Rhein-Kreis Neuss, Kreis Viersen) ist diese die zuständige Stelle.

Diese Seite erläutert den Ablauf der Antragstellung, die Systematik der Sicherheitsleistung sowie typische Problemfälle bei der Nutzung des Carnets.

Was ist ein Carnet A.T.A. und wann wird es benötigt?

Hintergrund

Das Carnet A.T.A. (Admission Temporaire / Temporary Admission) ist ein internationales Zolldokument für Ausfuhr und Einfuhr. Es dient als Nachweis dafür, dass Waren nur vorübergehend ausgeführt und wieder eingeführt werden.

Seit dem 1. Juni 2026 ist es ein digitales Dokument: Es wird in App bzw. Desktop-Version verwaltet und per QR-Code abgefertigt. Für die Übergangsphase bis voraussichtlich Ende 2027 wird ergänzend noch ein gebundenes Papierheft ausgegeben; es wird nur in den Ländern benötigt, die die digitale Abfertigung noch nicht eingeführt haben, und entfällt nach Abschluss der Übergangsphase.

Das Carnet begleitet die Ware während der gesamten Reise. Jede Zollbewegung muss bestätigt werden – im Regelfall durch das Scannen des jeweiligen QR-Codes. In Ländern, die noch nicht digital angebunden sind, geschieht dies übergangsweise weiterhin durch einen Stempel im Papierheft. Nur wenn diese Abfertigungen vollständig vorliegen, gilt die vorübergehende Verwendung als ordnungsgemäß nachgewiesen.

Das Carnet gilt nur in Staaten, die dem internationalen Carnet-System angeschlossen sind (Vertragsstaaten des Istanbul-Übereinkommens). In diesen Staaten dient das Carnet als Zollanmeldung und ersetzt im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in der Regel die sonst erforderliche Stellung einer Sicherheit für mögliche Einfuhrabgaben. Dadurch wird die Zollabfertigung wesentlich vereinfacht.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • Messe- und Ausstellungsgüter
  • Berufsausrüstung (z. B. Werkzeuge, technische Geräte)
  • Warenmuster

Nicht geeignet ist das Carnet, wenn Waren verkauft, verarbeitet, verbraucht oder dauerhaft im Ausland verbleiben sollen.

Ebenfalls nicht ausgestellt werden Carnets für:

  • Waren, die gegen Entgelt vermietet werden,
  • Ausrüstung zur ausschließlichen Beförderung von Waren,
  • Ausrüstung zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren,
  • Ausrüstung zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
  • Ausrüstung zur Errichtung oder Instandhaltung von Gebäuden sowie für Erdarbeiten und ähnliche Zwecke. Die zulässige Berufsausrüstung (siehe oben) ist davon abzugrenzen; im Zweifel klärt die IHK die Carnetfähigkeit.

Für die vorübergehende Einfuhr nach Taiwan wird anstelle des Carnet A.T.A. das Carnet C.P.D. verwendet. Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und gilt nur in diesem Verhältnis.

Steht fest, dass die Verwendung tatsächlich vorübergehend ist, sind im nächsten Schritt die formellen Voraussetzungen zu prüfen.

Voraussetzungen für die Ausstellung

Voraussetzungen

Ein Carnet wird ausgestellt, wenn:

  • wenn es sich um Unionswaren handelt,
  • die Waren grundsätzlich carnetfähig sind,
  • das Zielland am Carnet-System teilnimmt,
  • eine vollständige und eindeutige Warenliste vorliegt,
  • eine Sicherheitsleistung erbracht wird.

Unionswaren

Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass es sich zollrechtlich um Unionswaren handelt. Dazu zählen entweder Waren, die vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt wurden. Oder Waren, die nach Einfuhr aus einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, das heißt: für die bei der Einfuhr alle Zollformalitäten erledigt und die Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

Carnetfähigkeit der Waren

Das Carnet A.T.A. beruht auf dem internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen). Dieses regelt, welche Warenarten im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zugelassen sind. Dazu zählen Messegüter, Berufsausrüstung und Warenmuster. Verbrauchsgüter, verderbliche Waren oder zur Verarbeitung bestimmte Waren sind in der Regel ausgeschlossen. Im Zweifel sollte die Zulässigkeit vor Antragstellung mit der zuständigen IHK abgestimmt werden.

Teilnehmende Staaten

Das Carnet ist nur in Staaten gültig, die dem internationalen Carnet-System beigetreten sind. Eine aktuelle Übersicht der Vertragsstaaten veröffentlicht die International Chamber of Commerce (ICC). Vor Antragstellung sollte geprüft werden, ob alle Reiseländer in dieser Liste enthalten sind.

Zu beachten ist außerdem, in welchem Format ein Land abfertigt: Seit dem 1. Juni 2026 wickeln zunächst 30 der 81 Carnet-Länder das Verfahren digital ab (EU, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Norwegen, VAE ab 09.11.2026); die übrigen Länder fertigen weiterhin auf Papier ab. Welche Länder bereits digital angebunden sind, führt die ICC laufend aktualisiert. 

Für Russland und Belarus werden derzeit aufgrund der EU-Sanktionen keine Carnets ausgestellt. Für die Ukraine ist eine Nutzung nach vorheriger Zustimmung der DIHK möglich. Vor Antragstellung empfiehlt sich daher die Abstimmung mit der zuständigen IHK.

Die IHK prüft die formelle Vollständigkeit des Antrags. Die Verantwortung für die zutreffende Warenbeschreibung und die ordnungsgemäße Verwendung verbleibt beim Unternehmen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist vor Ausstellung die erforderliche Sicherheitsleistung zu klären.

Sicherheitsleistung – warum sie erforderlich ist

Sicherheiten

Das Carnet-System beruht auf einem internationalen Bürgschaftssystem. Fehlt die ordnungsgemäße Bestätigung einer Zollbewegung oder wird die Ware nicht ordnungsgemäß wiederausgeführt, kann das Einfuhrland davon ausgehen, dass die Ware dauerhaft eingeführt wurde – und Zölle sowie Einfuhrsteuern erheben.

Die ausstellende IHK haftet gegenüber der ausländischen Zollverwaltung. Dieses Risiko wird über einen Kautionsversicherungsvertrag mit Allianz Trade abgesichert, der Bestandteil des Carnetantrags ist. Im Regelfall stellt das Unternehmen daher keine eigene monetäre Sicherheit bei der IHK: Die Sicherheit wird über die Bürgschaft von Allianz Trade gestellt.

Ist ausnahmsweise eine eigene Sicherheit erforderlich, teilt die IHK nach Erfassung der Antragsdaten mit, in welcher Höhe sie zu erbringen ist. Das Carnet kann in diesem Fall erst ausgestellt werden, wenn die Sicherheit nachgewiesen oder hinterlegt ist; bei einer Bankbürgschaft sollte ausreichend Zeit für die Abstimmung mit dem Anbieter eingeplant werden. Andernfalls kann der Antrag direkt formal gestellt werden.

Antragstellung und Ausstellung des Carnets

Beantragung

Die Beantragung eines Carnet A.T.A. erfolgt digital über das Portal www.e-ata.de.

Die Antragstellung sollte rechtzeitig vor Reisebeginn erfolgen. Neben der Bearbeitungszeit der IHK ist insbesondere die Bereitstellung der Sicherheitsleistung einzuplanen. Kurzfristige Anträge können zu Verzögerungen führen.

1. Registrierung und organisatorische Einrichtung

Vor der ersten Antragstellung ist eine Registrierung unter www.e-ata.de erforderlich.

Im Rahmen der Registrierung wird im Unternehmen ein sogenannter eCarnet-Administrator benannt.

Dieser Administrator:

  • verwaltet die Benutzerkonten,
  • kann weitere Nutzer anlegen oder freischalten,
  • ist zentrale Ansprechperson für die elektronische Antragstellung.

Die Benennung eines Administrators ist insbesondere dann relevant, wenn mehrere Personen im Unternehmen Carnets vorbereiten oder bearbeiten. Der Administrator steuert die Benutzerrechte und sorgt für eine nachvollziehbare Antragshistorie.

Für die Nutzung des Portals ist ein internetfähiger PC oder Laptop mit aktuellem Browser erforderlich. Bei Fragen zur Registrierung oder zur Antragstellung hilft die IHK Mittlerer Niederrhein weiter.

Nach Aktivierung des Benutzerkontos kann ein Carnet beantragt werden.

2. Antrag erfassen und übermitteln

Nach dem Login unter www.e-ata.de wählen Sie in der Menüleiste den Punkt „neues Carnet ATA“ (für die vorübergehende Einfuhr nach Taiwan „neues Carnet CPD (TW)).

Dort erfassen Sie die erforderlichen Angaben zu:

  • Unternehmen
  • Verwendungszweck
  • Zielländern
  • Reisedauer
  • vollständiger Warenliste

Ein Antrag kann gespeichert, zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeitet oder gelöscht werden.

Mit Bestätigung „Carnet senden“ wird der Antrag elektronisch an die zuständige IHK zur Prüfung und Ausstellung übermittelt.

3. Ausstellung, eCarnet-ID und digitale Nutzung 

Nach positiver Prüfung stellt die IHK das Carnet aus. Dabei werden automatisch eine eCarnet-ID und ein PIN-Code erzeugt und im jeweiligen Carnet im Portal e-ata.de bereitgestellt.

Information

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum volldigitalen eCarnet stellt die DIHK auf ihrer Website unter Carnet: Der digitale Reisepass für Waren bereit. Sie hat auch ein Merkblatt zur Nutzung des volldigitalen Carnets (PDF, nicht barrierefrei, 470 KB) erstellt. Die Internationale Handelskammer (ICC) bietet zudem erläuternde Videoschulungen an – unter anderem ATA Carnet app & Desktop training (2025) auf YouTube.

Information

Für die digitale Nutzung laden Sie das Carnet mit eCarnet-ID und PIN-Code in die App „ATA Carnet" der ICC (für das Smartphone; erhältlich im jeweiligen App-Store) oder in die zugehörige Desktop-Version (webbasiert, für die Verwaltung mehrerer Carnets). Die Registrierung in App bzw. Desktop-Version erfolgt personenbezogen, da diese Anwendungen der Reisevorbereitung und der Abfertigung beim Zoll dienen. Hinweis: Die App ist derzeit nur auf Englisch verfügbar.

In der App bzw. Desktop-Version bereiten Sie die Reisen vor („Prepare Travel"). Für jede einzelne Zollbewegung (Nämlichkeitssicherung, Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr, Transit) wird ein eigener QR-Code erzeugt. Für die Abfertigung ist keine Live-Verbindung zum Zollsystem nötig; zur Bedienung der Smartphone-App vor Ort ist jedoch eine Internetverbindung erforderlich.

Für die Übergangsphase (voraussichtlich bis Ende 2027) stellt die IHK ergänzend weiterhin ein gebundenes Papierheft aus. Es kann persönlich abgeholt oder per Post zugesandt werden und ist im Original mitzuführen, solange Reisen in „Papierländer" möglich sein sollen. Nach Abschluss der Übergangsphase entfällt das Papierheft.

Die Gültigkeitsdauer des Carnets beträgt grundsätzlich maximal 12 Monate ab Ausstellungsdatum. Innerhalb dieses Zeitraums ist die Zahl der Reisen nicht begrenzt; es sind mehrere Aus- und Einfuhren möglich, sofern die Waren jeweils wieder zurückgeführt werden.

Information

Beachte:

Digital abgefertigt werden ausschließlich Carnets, die am oder nach dem 1. Juni 2026 ausgestellt wurden. Früher ausgestellte Carnets werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit ausschließlich in Papierform abgewickelt – unabhängig davon, wann die Nutzung beginnt.

Information

Mit Erhalt des Carnets sind vor der ersten Reise weitere Schritte erforderlich.

Vor der ersten Reise: Unterschrift und Nämlichkeitssicherung

Vor Reiseantritt

Nach Ausstellung und Aushändigung des Carnets ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Vor der ersten Ausreise sind vorbereitende Schritte erforderlich.

1. Rechtsverbindliche Unterschrift des Carnet-Inhabers

Das Carnet muss vom Carnet-Inhaber rechtsverbindlich unterzeichnet werden, bevor es dem Zoll vorgelegt wird. Carnet-Inhaber ist in der Regel das antragstellende Unternehmen; es trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und haftet im Schadensfall für mögliche Abgabenforderungen.

Digitale Unterzeichnung in der ATA-Carnet-App:
Nach dem Import des Carnets in die App bzw. Desktop-Anwendung unterzeichnet der Carnet-Inhaber das Carnet über die Funktion „Sign Carnet" digital. Mit der Bestätigung der hinterlegten Erklärungen wird das Carnet für die weitere Nutzung freigegeben. Erst danach können Reisen angelegt und die für die Zollabfertigung erforderlichen QR-Codes erzeugt werden.

Wird für die Übergangsphase zusätzlich ein Papierheft ausgegeben, ist auch dieses vom Carnet-Inhaber zu unterzeichnen, bevor es dem Zoll vorgelegt wird.
Reist neben dem Carnet-Inhaber eine bevollmächtigte Person (z. B. Fahrer oder Spediteur), ist eine Vollmacht erforderlich. Diese wird bei der Beantragung hinterlegt und in App bzw. Desktop-Version unter „Documents" angezeigt.

2. Eröffnung und Nämlichkeitssicherung beim Zollamt

Anschließend ist im Regelfall vor der ersten Reise das für Ihr Unternehmen örtlich zuständige (Binnen-)Zollamt aufzusuchen. Dort wird das Carnet eröffnet und die sogenannte Nämlichkeit der Ware gesichert.

Das bedeutet: Der Zoll trifft Maßnahmen (z. B. durch Beschreibung, Seriennummernprüfung oder Kennzeichnung), damit bei der Wiedereinfuhr festgestellt werden kann, dass dieselben („nämlichen“) Waren zurückgebracht werden, die zuvor ausgeführt wurden. Die Waren sind hierfür vorzuführen; auch die Hausbeschau (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) ist möglich.

Beim deutschen Zoll wird die Nämlichkeitssicherung grundsätzlich digital über den QR-Code eröffnet. Solange zusätzlich ein Papierheft mitgeführt wird bzw. Papierländer bereist werden, wird parallel auch das Papier-Carnet eröffnet. Beide Varianten sind dem Zoll unaufgefordert und gleichzeitig vorzulegen.

Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die spätere Abgabenbefreiung bei der Wiedereinfuhr.

Erst danach ist das Carnet praktisch einsatzbereit.

Information

Beachte:

Seit dem 1. Juni 2026 ist beim deutschen Zoll grundsätzlich immer das volldigitale Carnet zu eröffnen – auch dann, wenn ausschließlich in ein „Papierland“ gereist wird (in diesem Fall wird zusätzlich das Papier-Carnet gebraucht).

Information

Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die spätere Abgabenbefreiung bei der Wiedereinfuhr. Erst danach ist das Carnet praktisch einsatzbereit.

Nutzung an der Grenze – was konkret zu tun ist

Grenzübertritt

Während der Reise ist jede Zollbewegung bestätigen zu lassen – im Regelfall digital per QR-Code, in noch nicht digital angebundenen Ländern übergangsweise weiterhin auf Papier:

  • Vor Verlassen Deutschlands – Ausfuhr: digital per QR-Code und – solange ein Papierheft ausgestellt ist bzw. Papierländer bereist werden – zusätzlich im Papierheft. Beides unaufgefordert vorlegen.
  • Bei Einreise ins Zielland – Einfuhr: in digital angebundenen Ländern (z. B. Schweiz) per QR-Code; in Papierländern (z. B. Türkei) mit Stempel im Papierheft.
  • Vor der Rückreise – Wiederausfuhr: im Zielland analog zur Einfuhr (digital bzw. Papier).
  • Nach Rückkehr nach Deutschland – Wiedereinfuhr: digital per QR-Code und – bei mitgeführtem Papierheft – zusätzlich im Papierheft.

Für jede einzelne Zollbewegung wird ein eigener QR-Code erzeugt. Nach jeder digitalen Abfertigung erhalten Sie eine Benachrichtigung; alle Transaktionen sind in der Historie der App bzw. Desktop-Version abrufbar.

Nur bei vollständiger Bestätigung aller Zollbewegungen kann die ordnungsgemäße Wiederausfuhr nachgewiesen werden.

Information

Beachte:

Die DIHK empfiehlt für die Übergangsphase, das Papier-Carnet als zusätzliche Absicherung mit sich zu führen – auch bei Reisen in bereits digital angebundene Länder. Das erhöht die Flexibilität, insbesondere bei kurzfristigen Reisen in noch nicht vollständig digitalisierte Länder.

Information

In der Praxis entstehen die meisten Probleme nicht bei der Beantragung, sondern bei der Nutzung des Carnets.

Typische Problemfälle in der Praxis

Fallstricke

Fehler beim Carnet führen nicht automatisch zu Sanktionen – entscheidend ist, ob die ordnungsgemäße Wiederausfuhr nachgewiesen werden kann. Kritisch sind insbesondere folgende Konstellationen:

Im Regelfall – vollständige Wiederausfuhr mit lückenlosen Zollvermerken – entstehen keine zusätzlichen Abgaben. In Sonderfällen hängt die finanzielle Belastung davon ab, ob der ordnungsgemäße Ablauf nachträglich belegt werden kann.

Gebühren und Rückgabe

Rückgabe & Zahlung

Für die Ausstellung eines Carnet A.T.A. durch die IHK Mittlerer Niederrhein fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung der IHK Mittlerer Niederrhein an. Hinzu kommt die Sicherheitsleistung, sofern sie benötigt wird.

Die Bearbeitungsgebühr laut Satzung beträgt 100 Euro (USt-frei). Außerdem erhebt die IHK Mittlerer Niederrhein ein Entgelt in Höhe von 12 Euro (zzgl. USt.), das sie an die International Chamber of Commerce (ICC) abführt. Zusätzlich entstehen Formularkosten in Höhe von 0,50 Euro (zzgl. 19% USt.) pro Blatt. 

Für die Kautionsversicherung des Carnet A.T.A. und C.P.D. sind zudem folgende Entgelte an Allianz Trade abzuführen (USt-frei):

Von WarenwertBis WarenwertEntgelt

0,01 EUR

9.999,99 EUR

46 EUR

10.000,00 EUR

24.999,99 EUR

79 EUR

25.000,00 EUR

49.999,99 EUR

138 EUR

50.000,00 EUR

149.999,99 EUR

250 EUR

150.000,00 EUR

299.999,99 EUR

455 EUR

300.000,00 EUR

499.999,99 EUR

750 EUR

jede weitere angefangene 500.000,00 EUR500 EUR

 

Rückgabe und Erledigung

Während der Übergangsphase ist ein nach dem 1. Juni 2026 ausgegebenes Papier-Carnet spätestens nach Ablauf seiner Gültigkeit an die ausstellende IHK zurückzugeben. Die IHK prüft die ordnungsgemäße Erledigung anhand beider Nachweise: der bearbeiteten Abschnitte im zurückgegebenen Papier-Carnet sowie der in e-ata.de digital bestätigten Zollabschnitte. Erst wenn sämtliche relevanten Zollabschnitte ordnungsgemäß behandelt wurden, bestätigt die IHK die ordnungsgemäße Erledigung.

Wird ein Carnet nach Ablauf der Gültigkeit nicht zurückgegeben, erinnert die IHK an die Rückgabe.

Für Carnets, die vor dem 1. Juni 2026 ausgestellt wurden und für die ausschließlich ein Papier-Carnet existiert, erfolgt die Prüfung weiterhin allein anhand der ordnungsgemäß bearbeiteten Abschnitte im Carnetheft.

Erst wenn keine Beanstandungen bestehen, gilt der Carnetvorgang als erledigt. Sofern eine eigene Sicherheitsleistung hinterlegt wurde, kann diese anschließend freigegeben werden.

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