Gewährleistungslabel und GARAN-Label
Neue Informationspflichten für Händler und Hersteller gegenüber Verbrauchern
Seit dem 27. September 2026 müssen Unternehmer Verbraucher beim Verkauf von Waren vor Vertragsschluss mithilfe EU-einheitlicher Labels über die gesetzliche Gewährleistung und gegebenenfalls über Herstellergarantien informieren. Grundlage hierfür ist die Richtlinie (EU) 2024/825.
Abgrenzung Gewährleistung/Garantie
Um die neuen Regelungen verstehen und anwenden zu können, ist es wichtig, die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“ voneinander abzugrenzen.
Die Gewährleistung erfasst gesetzliche Regelungen zur Mängelhaftung des Verkäufers. Hierzu gehören beispielsweise die Nachbesserungspflicht des Verkäufers oder das Minderungsrecht des Käufers.
Demgegenüber handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Erklärung des Herstellers oder Verkäufers, zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einstehen zu wollen.
Inhaltsverzeichnis
- Für wen gelten die neuen Pflichten?
- Welche Waren sind betroffen?
- Worüber müssen Händler informieren?
- Wie muss das Gewährleistungslabel / die harmonisierte Mitteilung aussehen?
- Wo ist das Gewährleistungslabel anzubringen?
- Wie muss das Garantie-Label aussehen?
- Wo ist das Garantie-Label (GARAN) anzubringen?
- Wo können Unternehmen die Vorlagen herunterladen?
- Folgen der Nichtbeachtung
- Exkurs: Pflicht, auf den Reparierbarkeitswert der Ware bzw. ähnliche Informationen hinzuweisen
- Zum Download
- Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Für wen gelten die neuen Pflichten?
Die Pflicht gilt für alle Händler, die an Verbraucher (B2C) verkaufen.
Welche Waren sind betroffen?
Die neuen Pflichten gelten für alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich solcher mit digitalen Elementen (z. B. Smartphones, vernetzte Küchengeräte).
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (digitale Produkte) besteht hingegen lediglich die Pflicht, auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie gegebenenfalls auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien hinzuweisen. Dafür gibt es (weiterhin) kein einheitliches Label.
Keine Informationspflicht per Label besteht, wenn eine der Ausnahmevorschriften des § 312 Abs. 2 BGB greift. Diese allgemeine Vorschrift zu den Ausnahmetatbeständen von Informationspflichten wurde nicht geändert. Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB beispielsweise:
- Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmen im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Beispiel: Bio-Kiste).
Ebenso sind nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB ausgenommen:
- Verträge, die (im stationären Handel) Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Beispiel: Lebensmittel, Medikamente, Kleidung bei sofortigem Leistungsaustausch
Worüber müssen Händler informieren?
Händler treffen gegenüber Verbrauchern, die bei ihnen einkaufen, zwei Informationspflichten:
- Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht:
Händler müssen Verbraucher mithilfe des einheitlichen Gewährleistungs-Labels über ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht informieren. Die Information erfolgt durch die Verwendung des Labels. - Information über eine Haltbarkeitsgarantie:
Bietet der Hersteller für ein Produkt eine Haltbarkeitsgarantie an, muss der Händler mit dem GARAN-Label darüber informieren, wenn die Garantie die gesamte Ware erfasst, ohne zusätzliche Kosten gewährt wird und länger als zwei Jahre gilt. Voraussetzung ist außerdem, dass der Hersteller dem Händler die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wie muss das Gewährleistungslabel / die harmonisierte Mitteilung aussehen?
Das Design des Labels ist vorgegeben und darf nicht verändert werden. Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht angepasst werden. Auch darf das Label nicht verkleinert, verzerrt oder in eigene Designs integriert werden.
Das Label finden Sie unten im Downloadbereich. Weitere Formate (PDF oder PNG) sowie die schwarz-weißen Labels können auf der Website der EU-Kommission heruntergeladen werden.
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Im stationären Handel kann die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß ausgehängt werden. Die Mindestgröße beträgt DIN A4. Sie kann auch in größeren Formaten (DIN A3, DIN A2 oder DIN A1) verwendet werden.
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Im Online-Handel muss die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht farbig dargestellt werden.
Wo ist das Gewährleistungslabel anzubringen?
Händler müssen „in hervorgehobener Weise“ über Gewährleistung informieren.
Stationärer Handel:
Im stationären Handel muss das Gewährleistungslabel gut sichtbar im Verkaufsraum angebracht werden, zum Beispiel als Plakat im Kassenbereich.
Anschauliche Beispiele finden Sie in den „Practical Guidelines“ der EU-Kommission.
Online-Handel:
Nach den „Practical Guidelines“ der EU-Kommission muss das Label gut sichtbar auf der Webseite des Unternehmens platziert werden, das die Ware verkauft. Denkbar ist beispielsweise eine anklickbare Verlinkung im Kopfbereich (Header) der Webseite.
Zusätzlich muss das Unternehmen dem Verbraucher, wie bereits nach geltendem Recht, nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, sämtliche Pflichtinformationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Das Gewährleistungslabel muss daher auch in der Bestätigungs-E-Mail enthalten sein.
Anschauliche Beispiele finden Sie auch hierzu in den „Practical Guidelines“ der EU-Kommission.
Wie muss das Garantie-Label aussehen?
Für das GARAN-Label muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden. Die vorgesehenen Platzhalter sind durch die Angaben zur jeweiligen Garantie und Ware zu ersetzen:
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„XX“ steht für die Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren.
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„Brand/Trademark“ wird durch den Namen des Herstellers ersetzt, der die Garantie gewährt.
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„Model identifier“ wird durch die konkrete Modellbezeichnung der Ware ersetzt, für die die Haltbarkeitsgarantie gilt.
Im stationären Handel:
Das Garantie-Label muss mindestens 95 × 100 mm groß sein und kann farbig oder schwarz-weiß dargestellt werden. Bei der Mindestgröße beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, die von „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und die von „XX“ 80 pt.
Wird das Label größer dargestellt, muss es vollständig angezeigt werden. Seine Bestandteile dürfen nicht verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden.
Im Online-Handel:
Das Garantie-Label muss farbig dargestellt werden. Es kann außerdem in einem geschachtelten Format angezeigt werden.
Wo ist das Garantie-Label (GARAN) anzubringen?
Auch bei der Platzierung des Garantie-Labels wird zwischen dem stationären Handel und dem Online-Handel unterschieden.
Stationärer Handel:
Das Garantie-Label muss nach den Vorgaben der Richtlinie gut sichtbar auf der Verpackung, auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden.
Die Practical Guidelines der EU-Kommission enthalten hierzu anschauliche Beispiele. Zudem wird empfohlen, das Label zusammen mit den ausführlichen Garantiebedingungen auch der Verpackung beizulegen.
Online-Handel:
Beim Online-Verkauf muss das Garantie-Label neben dem Bild der Ware dargestellt werden (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie (EU) 2024/825).
Die Practical Guidelines der EU-Kommission nennen hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
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als Teil des Produktbildes,
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als eigenes Bild in der Produktbildergalerie,
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in der Produktbeschreibung oder
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in einem geschachtelten Format.
Weitere Platzierungen
Das Label muss nach § 312j Abs. 2 BGB auch im Warenkorb angezeigt werden! Nach den Practical Guidelines der EU-Kommission muss es zudem in der Bestätigungs-E-Mail enthalten sein.
Wo können Unternehmen die Vorlagen herunterladen?
Die Labels sind in der Durchführungs-VO einsehbar und im PDF- und HTML-Format anzeigbar. Die EU hat inzwischen weitere Dateiformate bereitgestellt. In ihren dort ebenfalls verlinkten Practical Guidelines führt sie aus, man könne das Garantie-Label mit Grafik-Design-Programmen editieren.
Folgen der Nichtbeachtung
Unternehmen müssen mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich.
Exkurs: Pflicht, auf den Reparierbarkeitswert der Ware bzw. ähnliche Informationen hinzuweisen
Ab dem 27. September 2026 wird es – ebenfalls basierend auf der EmpCo-Richtlinie (siehe oben) – auch Informationspflichten bezüglich der Reparierbarkeit der Ware geben.
Händler sind demnach verpflichtet, über den „Reparierbarkeitswert“ der Ware zu informieren.
Der Reparierbarkeitswert wird ihnen vom Hersteller zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um einen nach EU-Vorgaben berechneten Wert. Bislang gibt es ihn nur für Smartphones und Slate-Tablets! Weitere Produkte sind (noch) nicht betroffen.
Aber: Bei sonstigen Produkten besteht die Pflicht, Informationen bereitzustellen über:
- die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren der Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind
- die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen
- Reparatureinschränkungen
Allerdings besteht diese Pflicht nur, sofern der Hersteller dem Unternehmen (Verkäufer, wohl nicht: Reparaturanbieter) die entsprechenden Informationen überhaupt zur Verfügung stellt.
Diese Informationspflichten sind sowohl im stationären Handel als auch im E-Commerce zu erfüllen. Eine (zusätzliche) Information im Warenkorb des Onlineshops ist hier jedoch nicht erforderlich.
Weitere Formate (PDF oder PNG) sowie die schwarz-weißen Labels können auf der Website der EU-Kommission heruntergeladen werden. Wie das Label in der Praxis richtig eingesetzt und platziert wird, können Sie in den „Practical Guidelines“ nachlesen.
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Kontakt-
Annabelle Stauß
Beraterin Recht
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