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Neue Informationspflichten für Händlerinnen und Händler

13.10.2026

Der stationäre und der Online-Handel sind dazu verpflichtet, Gewährleistungs- und Garantie(GARAN)-Label zu nutzen. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein aufmerksam. Hintergrund ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo), die in Folge des europäischen „Green Deals“ erlassen wurde. Die neuen Pflichten gelten für Händlerinnen und Händler, die Waren an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Erfasst sind grundsätzlich alle Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen (zum Beispiel Smartphones oder vernetzte Küchengeräte). Ausgenommen sind Verträge über Geschäfte des täglichen Lebens (zum Beispiel Lebensmittel und Presseerzeugnisse).

„Um die neuen Regelungen verstehen und anwenden zu können, ist es wichtig, die Begriffe ‚Gewährleistung‘ und ,Garantie‘ voneinander abzugrenzen“, erklärt IHK-Rechtsberaterin Annabelle Stauß. Die Gewährleistung erfasse gesetzliche Regelungen zur Mängelhaftung des Verkäufers. Hierzu gehören beispielsweise das Recht des Käufers beziehungsweise der Käuferin auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung sowie – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – auf Minderung des Kaufpreises. Demgegenüber handelt es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Erklärung des Herstellers oder Verkäufers, zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einstehen zu wollen. Entsprechend gibt es die beiden Label zur gesetzlichen Gewährleistung und Garantie (GARAN).

„Eine allgemeine Mitteilung über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss gegenüber Verbrauchern immer erfolgen“, betont Stauß. Eine besondere Kennzeichnung der Garantie sei erforderlich, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren ohne zusätzliche Kosten gewährt.

Für das Gewährleistungs-Label hat die Europäische Kommission verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und alle Designvorgaben veröffentlicht. Es muss gut sichtbar im Verkaufsraum (zum Beispiel durch ein Plakat im Kassenbereich) platziert werden.

Im Online-Handel soll das Label an gut sichtbarer Stelle auf der Webseite des Unternehmens angebracht werden, das die Ware verkauft. Das dürfte zum Beispiel durch eine Verlinkung im Kopfbereich (Header) der Webseite gewährleistet sein. Zusätzlich muss das Unternehmen jedoch (wie bereits nach geltendem Recht) dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Gewährleistungs-Label muss also auch in der Bestätigungs-E-Mail enthalten sein.

Beim Garantie (GARAN)-Label muss für jede Ware eine angepasste Version erstellt werden. An den dafür vorgesehenen Stellen auf den EU-Vorlagen müssen die Platzhalter durch die jeweiligen Angaben ersetzt werden. Stationäre Händlerinnen und Händler müssen das Label nach den Vorgaben der Richtlinie gut sichtbar auf der Verpackung beziehungsweise auf dem Produkt selbst oder am Warenregal anbringen. Beim Online-Verkauf muss das Garantie-Label neben dem Bild der Ware dargestellt werden. Außerdem muss es auch im Warenkorb angezeigt werden und in der Bestätigungs-E-Mail enthalten sein.

„Wir raten Unternehmen dringend, den Informationspflichten durch die vorgesehenen Labels nachzukommen“, sagt Stauß. „Bei Nichtbeachtung müssen sie mit Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände rechnen. Zudem ist in gravierenden Fällen die Auferlegung von Bußgeldern möglich.“

Weitere Informationen, nützliche Links und Download-Möglichkeiten sind auf der IHK-Website zu finden: www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/P1001

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