Durch Aushänge im Betrieb sollen Beschäftigte über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bestimmte Texte zur Kenntnis zu bringen. Die wichtigsten haben wir am Ende dieses Artikels zusammengestellt.
Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung – grundsätzlich auch in digitaler Form unter Nutzung der internen Informations- und Kommunikationstechnik wie beispielsweise einem Intranet– geschehen. Zu Auslage/Aushang ist eine Stelle geeignet, wenn sie für die Beschäftigten frei zugänglich ist. Unternehmen sollten dabei in der einschlägigen Vorschrift nachsehen, um die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten zu können. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten, entweder am eigenen Arbeitsplatz oder an einem für alle Beschäftigten allgemein zugänglichen Computer, von den bekanntzugebenden Vorschriften Kenntnis erlangen können. In jedem Fall muss für die Beschäftigten die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den Aushang zu unterrichten. Sind von dem Aushang ausländische Beschäftigte betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.
Freiwillige Aushänge
Daneben besteht die Möglichkeit, freiwillige Aushänge vorzunehmen, soweit hierdurch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten oder Dritten beeinträchtigt wird oder der Aushang zu einer Missachtung der Fürsorgepflicht oder der betriebsverfassungsrechtlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit führt.
Verstöße gegen die Aushangpflicht
Bei Verstößen können unterschiedliche Folgen eintreten. Führt der Verstoß gegen eine Aushangpflicht zu einem Schaden, kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangverpflichtungen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.
Aushangpflichten von A bis Z
Vorschrift: § 12 Abs. 5 AGG
Wer? Alle Betriebe
Wie? Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz im Betrieb üblicher Informations- und Kommunikationstechnik
Was? AGG § 61b ArbGG und Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen
Vorschrift: Je nach Branche (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzverordnung)
Wer? Jeweilige Branche
Wie? Gemäß der einschlägigen Vorschrift an geeigneter Stelle auslegen oder aushängen oder zur Einsicht bereithalten
Was? Abhängig von der einschlägigen Vorschrift der Vorschriftstext und/oder weitere Informationen, z. B. Pläne
Vorschrift: § 16 Abs. 1 ArbZG
Wer? Alle Betriebe beziehungsweise alle betroffenen Betriebe bei Rechtsverordnungen, abweichenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
Wie? Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen oder aushängen
Was? Text des Gesetzes sowie der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, soweit diese für den Betrieb gelten
Wie? An geeigneter Stelle auslegenoder digitale Bereitstellung im Intranet
Was? Text der unterzeichneten Betriebsvereinbarung
Vorschrift: § 21 Abs. 1 LadSchlG
Wer? Betriebe mit regelmäßig mindestens einem Beschäftigten
Wie? An geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen
Was? Abdruck des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Vorschrift: §§ 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2, 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 HAG
Wer? Personen, die Heimarbeit ausgeben, weitergeben oder abnehmen
Wie? In den Ausgabe- und Abnahmeräumen an gut sichtbarer Stelle auslegen beziehungsweise an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle veröffentlichen; wird Arbeit in Wohnung oder Betriebsstätte gebracht, Vorlage zur Einsicht
Was? Auslage der Entgeltverzeichnisse und Nachweise über sonstige Vertragsbedingungen, Entgeltregelungen nach §§ 17 – 19, vom Heimarbeitsausschuss festgesetzte Verteilung und bindende Festsetzungen im Wortlaut, Auslegung der Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte
Vorschrift: §§ 47, 48, 54 Abs. 3 JArbSchG
Wer? Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigten (= unter 18 Jahre)
Wie? Über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen oder auslegen, bei größerer räumlicher Entfernung zwischen Haupt- und Hilfs-/Nebenbetrieb auch dort auszulegen oder auszuhängen
Was? Text des Gesetzes und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde, ab drei Jugendlichen auch Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen
Vorschrift: § 26 MuSchG
Wer? Betriebe, die regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigen, auch bei Heimarbeiterinnen
Wie? An geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen, bei Heimarbeiterinnen in den Räumen der Ausgabe und Annahme. Nicht erforderlich, wenn es in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht wurde.
Was? Gesetzestext in jeweils gültiger Fassung
Vorschrift: § 18 TzBfG
Wer? Unternehmen mit befristet Beschäftigten
Wie? Allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, zugänglicher Stelle in Betrieb und Unternehmen
Was? Information über unbefristete zu besetzende Arbeitsplätze
Vorschrift: § 8 TVG
Wer? Tarifgebundene Betriebe, bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags alle betroffenen Betriebe
Wie? Im Betrieb bekannt machen
Was? Maßgebliche Tarifverträge und rechtskräftige Beschlüsse zu diesen
Wie? Hinweis auf Vorhandensein der UVV und Erläuterungen zur konkreten praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich, z. B. durch Aushang der UVV, zusätzlich Unterrichtung/Schulung/Beratung
Was? Einschlägige Vorschriften sowie zuständige Berufsgenossenschaft und deren Geschäftsstellen
Vorschrift: § 11 Absatz 4 Fünftes VermBG
Wer? Arbeitgeber, die für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen Termin bestimmen
Wie? Bekanntgabe in geeigneter Form jedes Jahr neu, auch wenn Termin unverändert geblieben ist
Was? Termin für Anlage
Vorschrift: Wahlordnung zum Betriebsrat, zur Schwerbehindertenvertretung oder zum Sprecherausschuss
Wer? Betroffene Betriebe
Wie? Nach jeweiliger Wahlordnung
Was? Zum Beispiel Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand, Wahlergebnisse