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Widerrufsbutton: Pflichten, Gestaltung und Rechtsfolgen

Zum 19. Juni 2026 ist eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) für Fernabsatzverträge, die über Online‑Benutzeroberflächen geschlossen werden, eingeführt worden. Ziel dieser Neuregelung ist es, die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher deutlich zu vereinfachen und an die Praxis des digitalen Vertragsschlusses anzupassen.

Während Verträge im Internet regelmäßig mit wenigen Klicks abgeschlossen werden können, war der Widerruf bislang häufig mit zusätzlichen Hürden verbunden, etwa durch das Erfordernis, E‑Mails zu verfassen oder Formulare zu suchen. Künftig soll der Widerruf ebenso unmittelbar und unkompliziert möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst.

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere in § 356a BGB in der ab dem 19. Juni 2026 geltenden Fassung. Ergänzend sind Anpassungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgesehen. Darüber hinaus wird die Einhaltung der Vorgaben durch Bußgeldtatbestände sowie ein abgestuftes System der behördlichen Durchsetzung abgesichert.

Anwendungsbereich und Grundpflicht

Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online‑Benutzeroberfläche mit Verbrauchern schließen, sind verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Der Begriff der Online‑Benutzeroberfläche ist dabei weit zu verstehen und umfasst insbesondere Webseiten, Online‑Shops, Apps und vergleichbare digitale Anwendungen, über die ein Vertrag unmittelbar abgeschlossen werden kann.

Wesentliche Voraussetzung ist, dass für den jeweiligen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die Verpflichtung entfällt daher in den Fällen, in denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist, beispielsweise bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen nach § 312g Abs. 2 BGB. Ebenso findet die Regelung keine Anwendung auf rein unternehmerische Geschäftsbeziehungen (B2B).

Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sie während der gesamten Dauer der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich ist. Eine versteckte Platzierung oder erschwerte Auffindbarkeit widerspricht dem gesetzlichen Zweck der Regelung.

Prozessanforderungen (Zweistufigkeit) und Eingangsbestätigung

Die Ausübung des Widerrufs über die elektronische Widerrufsfunktion ist als zweistufiger Prozess auszugestalten. In einem ersten Schritt muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Widerrufserklärung einzuleiten und die für die Identifikation des Vertrags erforderlichen Angaben bereitzustellen oder zu bestätigen. Hierzu gehören insbesondere der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des betroffenen (Teil‑)Vertrags sowie die Festlegung des Kommunikationsmittels, über das die Eingangsbestätigung übermittelt werden soll.

In einem zweiten Schritt muss das Unternehmen eine gesonderte Bestätigungsfunktion bereitstellen, die in der Regel mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung zu beschriften ist. Erst mit Betätigung dieser zweiten Schaltfläche wird die Widerrufserklärung wirksam an das Unternehmen übermittelt.

Nach der Bestätigung ist das Unternehmen verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, etwa per E‑Mail. Diese Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.

Rechtlich ist von besonderer Bedeutung, dass der Widerruf als fristgerecht abgegeben gilt, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die bereitgestellte Funktion absendet. Auf den tatsächlichen Zugang beim Unternehmen kommt es insoweit nicht an (Zugangsfiktion).

Widerrufsbelehrung: Gesetzliche Ergänzung in der Musterbelehrung

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage anzupassen.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Im Zuge der Neuregelung wurde insbesondere Gestaltungshinweis 3 neu gefasst. Danach ist die Widerrufsbelehrung um einen Hinweis zu ergänzen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch über die bereitgestellte Online‑Widerrufsfunktion ausüben kann.

Der entsprechende Hinweis muss so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher eindeutig erkennen kann, wo er die Funktion findet. In der Praxis empfiehlt sich die Angabe einer konkreten Internetadresse oder eines klar beschriebenen Zugriffspfads innerhalb der Webseite oder Anwendung.

Der vom Gesetzgeber vorgegebene Textbaustein lautet:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderer geeigneter Hinweis] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E‑Mail) mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob weitere Anpassungen erforderlich sind, etwa im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Lieferungen von Energie (z. B. Strom, Gas, Fernwärme), für die Gestaltungshinweis 6 einschlägig ist.

Sanktionen und behördliche Durchsetzung

Die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsbutton sind bußgeldbewehrt. Verstöße gegen die Pflicht zur Bereitstellung oder zur ordnungsgemäßen Ausgestaltung der Widerrufsfunktion sowie gegen die Pflicht zur unverzüglichen Eingangsbestätigung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die maßgeblichen Regelungen finden sich in Art. 246e EGBGB im Zusammenspiel mit den europäischen Vorgaben zur koordinierten Verbraucherrechtsdurchsetzung (CPC‑Regime).

Je nach Schwere und Ausmaß des Verstoßes können Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Bei größeren Unternehmen sind darüber hinaus umsatzbezogene Sanktionen von bis zu 4 % des relevanten Jahresumsatzes möglich. Zuständige Behörde ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz.

Neben behördlichen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass Verstöße zugleich wettbewerbsrechtliche Risiken begründen können, insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen zum Widerrufsbutton treten im Regelfall am 19. Juni 2026 in Kraft. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Systeme und Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen.

Umsetzungshinweise für die Praxis

Für die praktische Umsetzung ist sicherzustellen, dass die Widerrufsfunktion technisch korrekt in die Online‑Prozesse integriert wird und den gesetzlichen Anforderungen an Sichtbarkeit, Zugänglichkeit und Klarheit entspricht. Die Beschriftungen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ sollten eindeutig und gut wahrnehmbar ausgestaltet werden.

Darüber hinaus sind interne Abläufe so zu gestalten, dass die erforderlichen Pflichtangaben korrekt verarbeitet werden können und die Eingangsbestätigung automatisiert und unverzüglich erfolgt. Eine systematische Protokollierung der Widerrufsvorgänge ist empfehlenswert, um im Streitfall Nachweise führen zu können.

Ferner sollten die Widerrufsbelehrung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung im Hinblick auf die neue Funktion überprüft und angepasst werden. Insgesamt ist eine enge Abstimmung zwischen technischen, rechtlichen und organisatorischen Aspekten erforderlich, um eine rechtssichere Umsetzung zu gewährleisten.

Quelle: Bundesdrucksache 21/1856

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