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Pflichten nach dem Batteriegesetz – kompakt für Unternehmen

Das Batteriegesetz (BattG) regelt in Deutschland die Erfassung, Rücknahme und umweltgerechte Verwertung von Batterien. Ob Gerätebatterien, Industriebatterien oder Fahrzeugbatterien – alle Batteriearten sind erfasst. Ziel ist es, sowohl Schadstoffe zu vermeiden als auch wertvolle Rohstoffe zurückzugewinnen. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Pflichten für Ihr Unternehmen übersichtlich zusammengefasst:

1. Registrierungspflicht für Hersteller

Wenn Sie Batterien – auch als Teil eines Produkts – erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen, müssen Sie sich vorab registrieren.

Neu seit der Gesetzesnovelle: Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR).

Wichtig: Diese Pflicht gilt auch für Importeure und für Hersteller, die Produkte mit eingebauten oder beigelegten Batterien vertreiben. Ziel ist eine bessere Verzahnung mit dem Elektrogesetz (ElektroG), um Doppelaufwände zu reduzieren und Synergien zu nutzen.

2. Pflicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem

Als Hersteller von Gerätebatterien sind Sie verpflichtet, sich einem zugelassenen Rücknahmesystem anzuschließen (§7 BattG). Ohne diese Beteiligung dürfen Sie keine Batterien in Verkehr bringen.

Auf der Seite der Stiftung EAR finden Sie eine Übersicht mit allen herstellereigenen Rücknahmesystemen in Deutschland.

Alle Rücknahmesysteme sind verpflichtet, die gesammelten Altbatterien kostenlos an den Rücknahmestellen abzuholen.

Hinweis

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft

Am 7. Oktober 2025 ist das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) außer Kraft getreten. Es wurde durch das neue „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ ersetzt. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst. Das entsprechende „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz — Batt-EU-AnpG)“ wurde am 6. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es besteht aus mehreren Artikeln, wobei der erste Artikel das BattDG enthält.

Die wichtigste Neuerung für Hersteller, Importeure und Akkumulatoren: Die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem gilt nun nicht mehr nur für Gerätebatterien, sondern für alle Batteriekategorien. Die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien erfolgt weiterhin über die Stiftung EAR, die auf ihrer Website über den notwendigen Handlungsbedarf informiert.

Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.

Hinweis
Nahaufnahme mehrerer AA-Batterien mit sichtbarem Pluspol, in gleichmäßigen Reihen angeordnet.

3. Pflichten für Händler und Batterienutzer

Wenn Sie Batterien verkaufen oder in Produkten mitliefern, gelten für Sie als Vertreiber folgende Pflichten:

  • Sie dürfen nur Batterien von registrierten Herstellern/Importeuren vertreiben.
  • Sie müssen Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen – entweder direkt an der Verkaufsstelle oder in unmittelbarer Nähe. Beim Onlinehandel zählt das Versandlager als Verkaufsstelle.
  • Die Rücknahme muss sich auf solche Batterien beschränken, die Sie im Sortiment führen oder geführt haben, und auf haushaltsübliche Mengen.

Bitte beachten Sie: Produkte mit eingebauten Batterien fallen zusätzlich unter das Elektrogesetz oder die Altfahrzeugverordnung.

4. Kennzeichnungspflicht

Batterien müssen mit der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein – entweder direkt auf der Batterie oder (bei kleinen Batterien) auf der Verpackung. Die Mindestgröße: 3 % der Fläche, aber mindestens 0,5 cm × 0,5 cm.

Zudem gilt:

  • Der Kunde muss gut sichtbar darüber informiert werden, dass Batterien nicht in den Hausmüll gehören.
  • Es muss erklärt werden, dass eine Rückgabe an der Verkaufsstelle möglich ist und gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Bedeutung der verwendeten Symbole ist ebenfalls zu erläutern.

Wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien müssen außerdem mit ihrer Kapazität (mAh oder Ah) gekennzeichnet werden. Nicht wiederaufladbare Batterien sind von dieser Vorgabe ausgenommen.

5. Grenzwerte in Batterien

Einige Stoffe dürfen nur in sehr geringen Mengen in Batterien enthalten sein:

  • Quecksilber: maximal 0,0005 Gewichtsprozent
  • Cadmium (bei Gerätebatterien): maximal 0,002 Gewichtsprozent

Batterien, die diese Grenzwerte überschreiten, dürfen in Deutschland nicht verkauft werden (§3 BattG).

6. Zusammenfassung der Meldepflichten

Betroffene Unternehmen können es somit mit bis zu drei Registern umweltrechtlichen Ursprungs zu tun haben:

Hinzu kommen Meldungen an das Rücknahmesystem für Batterien, an Dienstleister, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ElektroG einsetzt, und an die Dualen Systeme.

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