Einwegkunststoffe – Das sollten Sie wissen
Seit 2024 sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte verpflichtet, eine Abgabe zu zahlen, um sich an den Kosten der kommunalen Abfallentsorgung zu beteiligen. Bereits seit dem 3. Juli 2021 dürfen einige Einwegartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden – andere müssen besonders gekennzeichnet sein.
Einwegkunststofffondsgesetz
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ist am 11. Mai 2023 in Kraft getreten. Es setzt zentrale Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 – der sogenannten Einwegkunststoffrichtlinie – in nationales Recht um. Das Ziel: Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie die Förderung nachhaltiger Produktalternativen.
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte müssen sich durch eine jährliche Abgabe an den Kosten der öffentlichen Abfallbewirtschaftung beteiligen. Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für einen zentralen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt, der diese Abgaben verwaltet und an die Kommunen ausschüttet.
Die Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) legt dabei fest:
- die Höhe der Abgabesätze
- das Punktesystem für die Mittelverteilung
Neue 500-Gramm-Schwelle für Einwegkunststoffverpackungen
Das Umweltbundesamt (UBA) passt die Anwendung des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) an. Künftig gilt für Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter im Sinne des EWKFondsG eine Mengenschwelle von 500 Gramm. Bislang waren alle betroffenen Produkte – unabhängig von ihrer Menge – melde- und abgabepflichtig.
Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des EWKFondsG. Leere Lebensmittelbehälter wie Boxen für Mitnahmegerichte oder Salatschalen unterliegen ebenfalls dieser Mengenschwelle. Für Produkte, die aufgrund der neuen Schwelle nicht mehr unter den Anwendungsbereich des EWKFondsG fallen, sind somit keine Mengenmeldungen und keine Abgabenpflicht mehr erforderlich.
Sofern bereits abgegebene Mengenmeldungen an das UBA Produkte betreffen, die über der 500-Gramm-Schwelle liegen, wird eine Korrektur der Meldung empfohlen.
Die neue Mengenschwelle gilt ab sofort und wurde am 3. November 2025 per Verwaltungsvorschrift eingeführt und auf der Plattform DIVID entsprechend angepasst.
Verbot und Kennzeichnung von Einwegkunststoffen
Zum Schutz der Umwelt hat die EU mit der Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) Regeln für Produktion, Kennzeichnung und Vertrieb erlassen. In Deutschland wurden diese mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung und der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung umgesetzt.
Nützliche Links
- DIVID-Plattform des Bundesumweltamtes
- Handbuch zur Accounterstellung und Registrierung für inländische Hersteller
- Leitlinien der Kommission über Einwegkunststoffartikel: Hier werden die wichtigsten Definitionen und Begriffe erläutert.
Sie haben Fragen zur Umsetzung oder Einstufung Ihres Produkts?
Kontakt-
Heike Jani
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit
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Emily Ravier
Beraterin für Umwelt und Nachhaltigkeit
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Margarethe Wies
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
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Coco Büsing
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
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