Neue EU-Regeln gegen Greenwashing – Was jetzt für Unternehmen gilt
EmpCo-Richtlinie: Neue Anforderungen an Umweltaussagen
Die Europäische Union verschärft mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) die Regeln bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführender Werbung („Greenwashing“) zu schützen und für mehr Transparenz zu sorgen.
Umgesetzt wurden die Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das ab dem 27. September 2026 gilt und praktisch alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Endkundinnen und -kunden in der EU anbieten betrifft.
Den aktualisierten Gesetzestext finden Sie hier.
Neue Regelung für Altbestände bei der EmpCo-Richtlinie
Kurz vor Inkrafttreten der neuen EmpCo-Regelungen hat der Bundestag eine wichtige Erleichterung für Unternehmen beschlossen. Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bis zum 26. September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten. Hintergrund ist der neue § 15b UWG. Damit wird eine Klarstellung der EU-Kommission zur Auslegung der Richtlinie in nationales Recht übernommen.
Die EmpCo-Regeln selbst gelten weiterhin uneingeschränkt ab dem 27. September 2026. Die Neuregelung betrifft ausschließlich Altbestände. Sie soll verhindern, dass bereits in Verkehr gebrachte Produkte oder Verpackungen aufgrund einzelner EmpCo-Verstöße vernichtet werden müssen. Bei Unterlassungsansprüchen sind künftig unter anderem die Schwere des Verstoßes, die bereits unternommenen Anpassungsmaßnahmen, die Kosten einer Nachbesserung sowie mögliche Umweltbelastungen durch eine Vernichtung von Beständen zu berücksichtigen.
Für Unternehmen bedeutet dies zwar keinen generellen Schutz vor Abmahnungen, jedoch bessere Möglichkeiten, sich gegen Forderungen im Zusammenhang mit Altbeständen zu verteidigen. Voraussetzung ist eine gute Dokumentation.
Wichtig: Die neue Verhältnismäßigkeitsregel gilt nicht für Webseiten, Social-Media-Beiträge oder gedruckte Werbematerialien. Diese müssen seit dem 27. September 2026 vollständig den neuen EmpCo-Vorgaben entsprechen.
Zeitlichliche Perspektive: Der Bundestag hat diese Regelung am 24.09.2026 beschlossen. Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Was ist zu beachten?
Die Richtlinie gibt strengere Anforderungen für die Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vor. Umweltaussagen von Unternehmen können in Form von Texten, Bildern oder Symbolen erfolgen und dienen der kommerziellen Kommunikation. Im Fokus stehen somit insbesondere Umweltaussagen in Werbung, auf Verpackungen oder im Unternehmensauftritt.
Künftig gilt: Aussagen müssen klar, nachvollziehbar und belegbar sein. Irreführende oder ungenaue Angaben sind unzulässig.
- Allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen konkret belegt werden
Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ dürfen nur verwendet werden, wenn sie konkret erläutert und durch geeignete Nachweise (beispielsweise Ökobilanzen, Zertifikate oder wissenschaftliche Nachweise) belegt werden können.
- Übergreifende Aussagen sind verboten
Umweltversprechen, die nur einzelne Aspekte eines Produktes betreffen, aber als Gesamteindruck dargestellt werden, sind nicht mehr gestattet. - Irrelevante Vorteile dürfen nicht hervorgehoben werden
Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend und dürfen nicht zu Werbezwecken genutzt werden. - Nachhaltigkeits- und Umweltsiegel müssen unabhängig geprüft sein
Eigene oder nicht überprüfbare Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht mehr verwendet werden. Zulässig sind nur noch Siegel, die auf einem unabhängigen, transparenten Zertifizierungssystem mit einer Kontrolle durch Dritte beruhen oder staatlich anerkannt sind. Auch Siegel, die sich auf die soziale Nachhaltigkeit beziehen, können von den Vorgaben betroffen sein. - Aussagen zur Klimaneutralität, die ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind nicht mehr zulässig
Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden. - Zukunftsversprechen müssen mit einem geprüften Plan belegt werden
Aussagen eines Unternehmens über zukünftige Umweltleistungen (beispielsweise: „Klimaneutral bis 2030“) sind nur dann erlaubt, wenn sie nachvollziehbar und messbar sind. Hierfür muss auch ein zeitgebundener Umsetzungsplan vorliegen und die nötigen Ressourcen müssen dafür nachgewiesen werden. (Siehe § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Was droht bei Verstößen?
Eine Missachtung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie kann vor allem durch Mitbewerber, Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände verfolgt werden. In diesen Fällen drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche bis hin zu Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen.
Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 % des EU‑Umsatzes betragen. (§ 19 Abs. 3 UWG)
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Um den ab Ende September geltenden Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen bereits frühzeitig aktiv werden.
Sie sollten insbesondere:
- Bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen überprüfen
- Aussagen konkretisieren und belegbar machen
- Siegel zertifizieren oder nicht mehr nutzen
- Zukunftsbezogene Versprechen überprüfen
- Mitarbeiter sensibilisieren
Hinweis für den Handel
Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie gelten ohne Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen ab dem 27. September 2026. Wenn Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen aufgedruckt sind, die aber nicht den neuen Regelungen entsprechen, sollten diese ab September überklebt oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort bereitgestellt werden.
Fazit
Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement sollten bei diesem Thema eng zusammenarbeiten, um die gesamte Unternehmenskommunikation zu überprüfen und anzupassen.
Hilfreiche Links
- Weitergehende Informationen des Umweltbundesamtes
- Die IHK Dortmund bietet ein GreenClaim-Checktool an, mit dem Umweltaussagen überprüft werden können.
- Tool des Kompetenznetzwerks Umweltwirtschaft NRW zur Einschätzung der Betroffenheit.
- Der Quick-Check der TÜV Rheinland Consulting GmbH hilft bei der ersten Einordnung, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
Ihre Ansprechpartnerinnen
Kontakt-
Coco Büsing
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
-
Margarethe Wies
Beraterin Umwelt und Nachhaltigkeit
Webcode: P955