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Neue EU-Regeln gegen Greenwashing – Was jetzt für Unternehmen gilt

EmpCo-Richtlinie: Neue Anforderungen an Umweltaussagen

Die Europäische Union verschärft mit der EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) die Regeln bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich. Ziel ist es, Verbraucher besser vor irreführender Werbung („Greenwashing“) zu schützen und für mehr Transparenz zu sorgen.

Umgesetzt wurden die Vorgaben im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das ab dem 27. September 2026 gilt und praktisch alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Endkundinnen und -kunden in der EU anbieten betrifft.

Den aktualisierten Gesetzestext finden Sie hier.

Pinsel in einem Farbeimer mit grüner Farbe vor stilisierter Fabriklandschaft mit rauchendem Schornstein, symbolische Darstellung nachhaltiger Industrie oder von Greenwashing.
Im Fokus stehen insbesondere Umweltaussagen in Werbung, auf Verpackungen oder im Unternehmensauftritt. Künftig gilt: Aussagen müssen klar, nachvollziehbar und belegbar sein. Irreführende oder ungenaue Angaben sind unzulässig.

Was ist zu beachten?

Die Richtlinie gibt strengere Anforderungen für die Kommunikation von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten vor. Umweltaussagen von Unternehmen können in Form von Texten, Bildern oder Symbolen erfolgen und dienen der kommerziellen Kommunikation. Im Fokus stehen somit insbesondere Umweltaussagen in Werbung, auf Verpackungen oder im Unternehmensauftritt.

Künftig gilt: Aussagen müssen klar, nachvollziehbar und belegbar sein. Irreführende oder ungenaue Angaben sind unzulässig.

  • Allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen konkret belegt werden
    Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ dürfen nur verwendet werden, wenn sie konkret erläutert und durch geeignete Nachweise (beispielsweise Ökobilanzen, Zertifikate oder wissenschaftliche Nachweise) belegt werden können.
  • Übergreifende Aussagen sind verboten
    Umweltversprechen, die nur einzelne Aspekte eines Produktes betreffen, aber als Gesamteindruck dargestellt werden, sind nicht mehr gestattet.
  • Irrelevante Vorteile dürfen nicht hervorgehoben werden
    Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend und dürfen nicht zu Werbezwecken genutzt werden.
  • Nachhaltigkeits- und Umweltsiegel müssen unabhängig geprüft sein
    Eigene oder nicht überprüfbare Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht mehr verwendet werden. Zulässig sind nur noch Siegel, die auf einem 
    unabhängigen, transparenten Zertifizierungssystem mit einer Kontrolle durch Dritte beruhen oder staatlich anerkannt sind. Auch Siegel, die sich auf die soziale Nachhaltigkeit beziehen, können von den Vorgaben betroffen sein. 
  • Aussagen zur Klimaneutralität, die ausschließlich auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind nicht mehr zulässig
    Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.
  • Zukunftsversprechen müssen mit einem geprüften Plan belegt werden
    Aussagen eines Unternehmens über zukünftige Umweltleistungen (beispielsweise: „Klimaneutral bis 2030“) sind nur dann erlaubt, wenn sie nachvollziehbar und messbar sind. Hierfür muss auch ein zeitgebundener Umsetzungsplan vorliegen und die nötigen Ressourcen müssen dafür nachgewiesen werden. (Siehe § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)

Was droht bei Verstößen?

Eine Missachtung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie kann vor allem durch Mitbewerber, Verbraucher- oder Wettbewerbsverbände verfolgt werden. In diesen Fällen drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche bis hin zu Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen.

Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio.  Euro Jahresumsatz können Bußgelder bei UWG‑Verstößen bis zu 4 % des EU‑Umsatzes betragen. (§ 19 Abs. 3 UWG)

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Um den ab Ende September geltenden Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen bereits frühzeitig aktiv werden.

Sie sollten insbesondere:

  • Bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen überprüfen
  • Aussagen konkretisieren und belegbar machen
  • Siegel zertifizieren oder nicht mehr nutzen
  • Zukunftsbezogene Versprechen überprüfen
  • Mitarbeiter sensibilisieren 
Hinweis

Hinweis für den Handel

Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie gelten ohne Übergangsfristen oder Abverkaufsregelungen ab dem 27. September 2026. Wenn Nachhaltigkeitssiegel auf Verpackungen aufgedruckt sind, die aber nicht den neuen Regelungen entsprechen, sollten diese ab September überklebt oder zusätzliche Informationen am Verkaufsort bereitgestellt werden.

Hinweis

Fazit

Marketing, Compliance und Nachhaltigkeitsmanagement sollten bei diesem Thema eng zusammenarbeiten, um die gesamte Unternehmenskommunikation zu überprüfen und anzupassen.

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