Endverwendung und Catch-all-Regelungen
Wann nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig werden – und woran KMU das erkennen
Endverwendung und Catch-all-Regelungen entscheiden darüber, ob ein Außenwirtschaftsgeschäft auch dann genehmigungspflichtig ist, wenn die Ware in keiner Güterliste steht. Maßgeblich ist dann nicht, was ein Unternehmen verkauft, sondern wofür der Empfänger es einsetzt oder einsetzen könnte.
Der Begriff Catch-all (englisch sinngemäß „Auffangklausel“, auch Catch-all-Klausel oder kritischer Verwendungszweck) bezeichnet eine Vorschrift, die nicht gelistete Güter unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, sobald eine sensible Verwendungs- oder Empfängerkonstellation vorliegt. Für kleine und mittlere Unternehmen ist das die wohl unterschätzteste Risikoquelle der Exportkontrolle, weil ein Standardgeschäft mit einer unverdächtigen Ware so unvermittelt genehmigungspflichtig werden kann.
Diese Seite erläutert die rechtlichen Auslöser einer Catch-all-Pflicht, den für KMU zentralen Kenntnisbegriff sowie einen praxistauglichen Prüfreflex bis hin zum Vorgehen bei Verdacht. Eine Checkliste am Ende ermöglicht die strukturierte Selbstprüfung.
Inhaltsverzeichnis
- Warum Catch-all strukturell anders wirkt als Listenkontrolle
- Rechtsrahmen: Art. 4 und Art. 5 EU-Dual-Use-Verordnung, § 9 AWV
- Catch-all-relevante Endverwendungen im Überblick
- Der Kenntnisbegriff: Wann gilt eine Endverwendung als bekannt
- Anhaltspunkte und Red Flags im Geschäftsverlauf
- Catch-all bei digitalen Überwachungstechnologien (Art. 5 EU-Dual-Use-VO)
- Catch-all bei Software, Technologie und technischer Unterstützung
- Schritt-für-Schritt: Catch-all-Prüfung bei Verdacht
- Typische Fehlerquellen und Risikofelder
- Organisation der Catch-all-Prüfung im Unternehmen
- Checkliste: Catch-all-Konstellation absichern
Warum Catch-all strukturell anders wirkt als Listenkontrolle
HintergrundListenbasierte Exportkontrolle ist berechenbar. Wer einmal weiß, dass seine Produkte technisch unterhalb der maßgeblichen Parameter der Güterlisten liegen, kann sich auf eine wiederkehrende Prüflogik einstellen. Catch-all kehrt diese Sicherheit um: Der Auslöser liegt nicht in der Ware, sondern in einem Kontext, der sich von Geschäft zu Geschäft ändern kann.
Daraus ergibt sich eine organisatorische Herausforderung, die KMU besonders trifft. Anhaltspunkte für eine kritische Endverwendung fließen beiläufig in den Vertriebs-, Service- und Versandalltag ein, ohne als exportkontrollrechtlich relevant erkannt zu werden. Eine zentrale Prüfstelle, die solche Bruchstücke zusammenführt, fehlt in vielen Unternehmen. Die Verantwortung trägt der Ausführer dennoch.
Damit verlagert sich das Risiko von der Produktklassifizierung auf das Erkennen von Kontextsignalen. Welche normative Grundlage hinter dieser Verlagerung steht, regeln drei eng verzahnte Vorschriften.
Rechtsrahmen: Art. 4 und Art. 5 EU-Dual-Use-Verordnung, § 9 AWV
RechtDrei Normen bilden den Kern der Catch-all-Systematik:
- Art. 4 der EU-Dual-Use-Verordnung – Verordnung (EU) 2021/821 – ist die zentrale europäische Catch-all-Norm für nicht gelistete Dual-Use-Güter. Dual-Use bezeichnet Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sind. Art. 4 Abs. 1 erfasst drei Fallgruppen:
- die Verwendung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen sowie Flugkörpern für solche Waffen (in der Praxis verkürzend als ABC-Waffen oder Massenvernichtungswaffen bezeichnet)
- die militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland
- die Verwendung als Bestandteil von Rüstungsgütern, die zuvor ohne erforderliche Genehmigung aus einem EU-Mitgliedstaat ausgeführt wurden
- Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung ergänzt diese Systematik um einen Catch-all-Tatbestand für nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung. Erfasst sind Konstellationen, in denen ein Verwendungszusammenhang mit interner Repression oder schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen besteht und der Ausführer hiervon Kenntnis hat.
- § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist die nationale Catch-all-Norm. Sie betrifft nicht gelistete Güter, die für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung oder für den Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können – und zwar nur, wenn das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist. § 9 AWV tritt nach Abs. 3 hinter Art. 4 und Art. 10 der EU-Dual-Use-Verordnung zurück, soweit deren Regelungsbereich greift.
Diese drei Normen wirken nebeneinander. Welche konkreten Endverwendungen einen Tatbestand auslösen, lässt sich abschließend aufzählen.
Catch-all-relevante Endverwendungen im Überblick
AnwendungsfälleEndverwendung meint im Exportkontrollrecht den tatsächlich beabsichtigten Einsatzzweck eines Guts beim Empfänger oder einem dahinter liegenden Endverwender. Nicht jede sensible Verwendung löst eine Catch-all-Pflicht aus. Maßgeblich sind die in den Normen ausdrücklich genannten Fallgruppen. Diese sind insofern abschließend, als nur sie eine Catch-all-Genehmigungspflicht für nicht gelistete Güter begründen. Sanktionsrechtliche Verbote (etwa länder- oder personenbezogen) wirken parallel und unabhängig.
| Tatbestand | Rechtsgrundlage | Länderbezug |
|---|---|---|
| Verwendung im Zusammenhang mit chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder Flugkörpern für solche Waffen (verkürzt: ABC-Waffen oder Massenvernichtungswaffen) | Art. 4 Abs. 1 lit. a EU-DU-VO | grundsätzlich länderunabhängig |
| Militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland | Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-DU-VO | nur Waffenembargoländer |
| Bestandteil zuvor rechtswidrig ausgeführter Rüstungsgüter | Art. 4 Abs. 1 lit. c EU-DU-VO | grundsätzlich länderunabhängig |
| Anlage für kerntechnische Zwecke (Kategorie 0 Anhang I EU-DU-VO) | § 9 AWV | Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, DPRK, Pakistan, Syrien |
| Nicht gelistete Güter digitaler Überwachung mit Menschenrechtsbezug | Art. 5 EU-DU-VO | grundsätzlich länderunabhängig |
Zwei dieser Fallgruppen bedürfen einer kurzen Erläuterung:
- Als militärische Endverwendung gilt nach Art. 4 Abs. 1 lit. b EU-Dual-Use-VO nicht erst der Waffeneinsatz, sondern bereits der Einbau in Güter der Militärgüterliste (in Deutschland Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste), die Verwendung in Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für solche Güter sowie die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer entsprechenden Produktionsanlage.
- Der nationale Tatbestand des § 9 AWV wiederum tritt zurück, soweit Art. 4 oder Art. 10 EU-Dual-Use-VO den Vorgang bereits erfassen. Er greift also nur ergänzend. Der Catch-all-Tatbestand für digitale Überwachung nach Art. 5 EU-Dual-Use-VO wird wegen seines abweichenden Pflichtenmaßstabs in einem eigenen Kapitel behandelt.
Alle diese Tatbestände setzen einen Auslöser voraus, der über die objektive Verwendung hinausgeht: die Kenntnis des Ausführers oder eine entsprechende Unterrichtung durch das BAFA. Beides ist eigenständig zu verstehen.
Der Kenntnisbegriff: Wann gilt eine Endverwendung als bekannt
KenntnisPraxistipp: Mehrere Funktionen, ein Risiko
Vertrieb, Auftragsabwicklung, technischer Support, Service und Versand können – jeweils für sich – Bruchstücke an Informationen über die Endverwendung erhalten. Da das Wissen einzelner Mitarbeitender dem Unternehmen grundsätzlich zugerechnet wird, ist es ratsam, dass diese Bruchstücke an einer Stelle zusammenlaufen und dort bewertet werden – nicht zuletzt, um eine Catch-all-Konstellation überhaupt erkennen zu können.
Der Catch-all-Tatbestand greift nicht abstrakt, sondern setzt voraus, dass das Unternehmen entweder vom BAFA über eine sensible Verwendung unterrichtet wurde oder selbst positive Kenntnis davon hat. Positive Kenntnis bedeutet im exportkontrollrechtlichen Sinn ein konkretes Wissen um die kritische Endverwendung. Bloßes „für möglich halten“ reicht nicht aus. Kenntnis ist nach der Auslegung des BAFA aber auch dann gegeben, wenn dem Ausführer ausreichende Erkenntnisquellen zugänglich sind, aus denen er in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe auf die kritische Verwendung schließen könnte. Eine bewusste Umgehung dieser Quellen ist daher kein gangbarer Weg.
Die Wissenszurechnung im Unternehmen ist weit zu verstehen: Das Wissen einzelner Mitarbeitender – etwa im Vertrieb, im technischen Support oder im Service – wird dem Unternehmen grundsätzlich zugerechnet. Eine Dokumentation des Wissens ist beweisrelevant, aber keine Voraussetzung für die Zurechnung. Nach überwiegender Auffassung begründet einfache Fahrlässigkeit allerdings keine Catch-all-Genehmigungspflicht. Die einschlägigen Sorgfaltspflichten sind davon zu unterscheiden.
Damit ist der rechtliche Maßstab gesetzt. Offen bleibt, woran sich Kenntnis im Tagesgeschäft konkret festmachen lässt.
Anhaltspunkte und Red Flags im Geschäftsverlauf
HinweiseAchtung: Plausibilitätsbrüche ernst nehmen
Erkennbar wird eine kritische Endverwendung selten durch ein einzelnes Signal, sondern durch Brüche in der Plausibilität: Eine kleine Forschungseinrichtung bestellt Komponenten in Stückzahlen, die zu einem Forschungslabor nicht passen. Ein Händler ordert Spezialfertigungstechnik in ein Land, in dem er keinen erkennbaren Markt bedient. Solche Brüche sind vor der weiteren Auftragsabwicklung aktiv zu klären, nicht durch nachträgliche Erklärungen aufzulösen.
Catch-all-relevante Hinweise treten selten in eindeutiger Form auf. Die Hauptseite nennt als typische Quellen Projektbeschreibungen, Branchenbezug, ungewöhnliche Bestellmuster und behördliche Informationen. Diese Aufzählung lässt sich für die Praxis weiter aufschlüsseln.
Substanzielle Anhaltspunkte ergeben sich häufig aus dem Zusammenspiel mehrerer Einzelsignale, die für sich genommen harmlos wirken:
- unstimmige Verwendungsangaben
- ein technisch unpassendes Bestellprofil (zivile Auftragsbeschreibung bei militärisch wirkenden Spezifikationen)
- Lieferanschriften ohne erkennbaren Bezug zum angegebenen Verwendungszweck
- neu eingeschaltete Zwischenhändler ohne sichtbare Wertschöpfung
- auffällige Routings über sanktionsexponierte Drittländer
- abweichende Zahlungsstrukturen oder ein Branchenprofil des Empfängers im rüstungs-, nuklear- oder sicherheitsbehördlichen Umfeld.
Solche Anhaltspunkte werden in der Außenwirtschaftspraxis nicht abschließend definiert. Das BAFA veröffentlicht jedoch fortlaufend Frühwarn- und Sensibilisierungshinweise. Eine Sonderrolle nimmt dabei der jüngste Catch-all-Tatbestand für digitale Überwachung ein, weil er den Sorgfaltsmaßstab eigenständig prägt.
Catch-all bei digitalen Überwachungstechnologien (Art. 5 EU-Dual-Use-VO)
DigitalüberwachungArt. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 hat einen eigenständigen Catch-all-Tatbestand für nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung geschaffen. Erfasst sind Technologien, die nach ihrer technischen Beschaffenheit zur verdeckten Überwachung von Personen geeignet sind – etwa zur Auswertung von Kommunikationsdaten oder zur Identifizierung über biometrische Merkmale –, sofern Anhaltspunkte für einen Einsatz im Zusammenhang mit interner Repression, schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder schwerwiegenden Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht bestehen.
Wie bei Art. 4 entsteht die Genehmigungspflicht entweder nach Unterrichtung durch das BAFA oder bei positiver Kenntnis des Ausführers. Ergänzend verlangt Art. 5 Abs. 2 vom Ausführer eine Sorgfaltspflicht im Rahmen seines ICP: einen transaktionsbezogenen Screening-Prozess, der darauf zielt, eine kritische Endverwendung überhaupt zu erkennen. Diese Sorgfaltspflicht ist nach BAFA-Auslegung eine Bemühungspflicht, keine Erfolgspflicht; sie verpflichtet nicht dazu, jeden Missbrauch unter allen Umständen zu verhindern, sondern dazu, das Risiko aktiv zu prüfen und das Ergebnis nachvollziehbar festzuhalten. Für KMU mit Geschäftsmodellen in Software, Datenanalyse, IT-Sicherheit oder Telekommunikationstechnik ist diese Norm regelmäßig relevant.
Die nächste Frage betrifft ein Praxisfeld, in dem Catch-all-Pflichten häufig übersehen werden, weil keine Ware das Werksgelände verlässt.
Catch-all bei Software, Technologie und technischer Unterstützung
TechnologietransferDie Catch-all-Systematik erfasst auch Software, technische Daten und Technologien. Bereits die elektronische Bereitstellung – per Download, Cloud-Zugang, Fernzugriff oder E-Mail-Versand – kann eine genehmigungspflichtige Ausfuhr darstellen, wenn ein catch-all-relevanter Verwendungs- oder Empfängerkontext vorliegt.
Praxisrelevant wird das insbesondere bei Fernwartung, Software-Updates, technischen Schulungen sowie der Weitergabe technischer Zeichnungen oder Fertigungsdaten. Auch die Erbringung technischer Unterstützung – etwa Beratungs- und Engineering-Leistungen mit Bezug zu sensiblen Endverwendungen – kann unter die Catch-all-Tatbestände der EU-Dual-Use-Verordnung fallen.
Für KMU im Maschinen- und Anlagenbau, in der Elektronik, in der IT und in der industriellen Software bedeutet das: Catch-all-Reflexe müssen auch im Service-, Wartungs- und Projektgeschäft greifen. Ein Vertriebsprozess, der ausschließlich auf den Versandtag schaut, lässt einen erheblichen Teil der einschlägigen Vorgänge ungeprüft.
Sobald die Reichweite klar ist, stellt sich die operative Frage: Wie geht ein Unternehmen vor, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Catch-all-Konstellation entsteht?
Schritt-für-Schritt: Catch-all-Prüfung bei Verdacht
PrüfablaufHat ein Unternehmen Anhaltspunkte für eine catch-all-relevante Endverwendung, ist die Lieferung nicht ohne Weiteres durchzuführen. Vier Schritte strukturieren das Vorgehen.
Schritt 1: Verdachtsmomente strukturiert erfassen
Bevor eine Bewertung erfolgt, sind die vorliegenden Anhaltspunkte vollständig zusammenzuführen: Auftragsdaten, Kommunikation mit dem Kunden, technische Spezifikationen, Hinweise aus Service oder Logistik. Erfahrungsgemäß sind die für eine Beurteilung entscheidenden Informationen über mehrere Funktionen im Unternehmen verteilt – Bruchstücke zu verbinden ist häufig wichtiger als jeder Einzelhinweis für sich.
Schritt 2: Plausibilität der Endverwendung prüfen
Die zusammengetragenen Anhaltspunkte werden gegen die angegebene Endverwendung gespiegelt. Passt die technische Auslegung der Ware zum genannten Verwendungszweck? Ist das Branchenprofil des Empfängers konsistent mit der Bestellung? Gibt es Hinweise auf einen dahinter liegenden Endverwender, der nicht der Vertragspartner ist? Eine Endverwendungserklärung (Endverbleibsdokument) kann diese Prüfung stützen, ersetzt sie bei konkreten Gegenindizien aber nicht.
Schritt 3: Bewertung und Dokumentation
Lässt sich der Verdacht nach interner Prüfung ausräumen, ist die Bewertung mit ihrer Grundlage festzuhalten: welche Anhaltspunkte vorlagen, wie sie geklärt wurden, wer entschieden hat. Bleibt die Catch-all-Konstellation bestehen, ist auch das zu dokumentieren – einschließlich der Frage, welcher Tatbestand betroffen ist (Art. 4 EU-DU-VO, Art. 5 EU-DU-VO oder § 9 AWV).
Schritt 4: BAFA unterrichten und Entscheidung abwarten
Bleibt der Verdacht bestehen, ist das BAFA über die geplante Ausfuhr und die bekannten Hinweise auf die Verwendung zu unterrichten. Das BAFA entscheidet, ob für den konkreten Vorgang eine Genehmigung erforderlich ist. Bis zur Entscheidung ist von der Ausfuhr abzusehen. Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Antragstellung. Die maßgeblichen Verfahrensformate und Vordrucke stellt das BAFA bereit.
Eine Lieferung trotz erkannter oder gemeldeter Catch-all-Konstellation ohne behördliche Klärung birgt erhebliche straf- und bußgeldrechtliche Risiken. Wo dieser Prüfreflex versagt, geschieht das in der Praxis selten zufällig.
Typische Fehlerquellen und Risikofelder
FallstrickeRisikohinweis: Strafrechtliche und bußgeldrechtliche Folgen
Verstöße gegen Catch-all-Genehmigungspflichten sind nach § 18 AWG strafbewehrt. Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung beginnt die Strafdrohung bei einem Jahr. Auch leichtfertiges Handeln bei Dual-Use-relevanten Verstößen kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Gegen Unternehmen kann nach § 30 OWiG eine Verbandsgeldbuße von bis zu 40 Millionen Euro festgesetzt werden. Hinzu treten Einziehungen sowie Reputationsrisiken gegenüber Kunden, Banken und Behörden.
Auch in Unternehmen, die Catch-all grundsätzlich kennen, treten Verstöße auf. Die Ursachen liegen selten im Rechtsverständnis, sondern in der Übersetzung in die eigene Organisation. Die folgenden sechs Muster decken den überwiegenden Teil der in der Praxis beobachteten Fälle ab.
- Eingeschränkte Wahrnehmung relevanter Hinweise
Anhaltspunkte für eine kritische Endverwendung tauchen im Vertriebsgespräch, im technischen Support oder in der Servicedokumentation auf. Wenn nur die Exportabwicklung exportkontrollrechtlich sensibilisiert ist, bleiben relevante Signale unbearbeitet. - Überschätzung der Endverwendungserklärung
Eine Endverwendungserklärung ist ein wichtiges Indiz, aber kein Freibrief. Bei konkreten gegenläufigen Anhaltspunkten ist sie allein nicht ausreichend. Die Eigenverantwortung des Ausführers bleibt bestehen. - Verwechslung der Pflichtenmaßstäbe von Art. 4 und Art. 5
Beide europäischen Catch-all-Tatbestände verlangen Kenntnis. Art. 5 ergänzt jedoch einen ICP-bezogenen Sorgfaltsmaßstab, der die Wahrnehmung kritischer Verwendungen aktiv organisieren soll. Wer im Geschäft mit digitalen Überwachungstechnologien diesen Sorgfaltsmaßstab ausblendet, riskiert eine im Nachhinein nicht mehr darstellbare Pflichtenerfüllung. - Vernachlässigung immaterieller Transfers
Software-Updates, Fernwartung, Schulungen und Cloud-Bereitstellungen werden oft nicht als Ausfuhrvorgänge wahrgenommen. Dabei können sie genauso unter die Catch-all-Tatbestände fallen wie körperliche Lieferungen. - „Wir warten ab, bis das BAFA sich meldet“
Catch-all-Pflichten greifen bei eigener positiver Kenntnis. Eine Unterrichtung durch das BAFA ist nur eine von zwei Anknüpfungsmöglichkeiten – die zweite ist die eigene Kenntnis. Ein passives Warten auf behördliche Hinweise erfüllt die Sorgfaltspflicht nicht. - Fehlende Dokumentation der Prüfung
Auch korrekt durchgeführte Catch-all-Prüfungen werden im Streitfall nutzlos, wenn sie nicht dokumentiert sind. Wer die eigene Sorgfalt nicht nachweisen kann, kann sich im Prüfungs- oder Ermittlungsfall nicht darauf berufen.
Die meisten dieser Fehlerquellen entstehen nicht durch Unkenntnis der Rechtslage, sondern durch organisatorische Lücken im Unternehmen.
Organisation der Catch-all-Prüfung im Unternehmen
In der PraxisEine wirksame Catch-all-Prüfung ist keine punktuelle Aufgabe, sondern ein laufender Prozess, der mehrere Unternehmensbereiche berührt. Drei organisatorische Anforderungen sind dabei entscheidend.
- Klare Verantwortlichkeiten:
Es braucht eine definierte Funktion, die Catch-all-Hinweise konsolidiert und bewertet. Solange unklar ist, wer im Unternehmen für die exportkontrollrechtliche Einordnung zuständig ist und wer die relevanten Informationen aus Vertrieb, Technik, Service und Versand zuliefert, bleiben kritische Signale ohne Adressaten. - Verankerung im Auftragsprozess:
Catch-all-Reflexe müssen zu definierten Zeitpunkten greifen – insbesondere vor der Angebotserstellung, bei Auftragsannahme und vor jeder Auslieferung beziehungsweise vor jedem immateriellen Transfer (Software-Update, Fernwartungseinsatz, Datenfreigabe). Ein nur am Versandtag prüfender Prozess ist nicht ausreichend. - Dokumentation und Schulung:
Jede Catch-all-Prüfung – auch wenn sie zur Freigabe führt – sollte mit Datum, Quellen und Entscheidung dokumentiert sein. Die im Auftragsprozess beteiligten Mitarbeitenden brauchen ein für ihre Funktion zugeschnittenes Grundverständnis der typischen Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere für Vertrieb, technischen Support und Service.
Für Unternehmen mit erhöhter Catch-all-Exposition (Drittlandsgeschäft in embargoexponierte Märkte, dual nutzbare Produktportfolios, digitale Überwachungs- oder IT-Sicherheitstechnik) sind diese Anforderungen in ein verhältnismäßiges Internal Compliance Programme (ICP) einzubetten. Für KMU mit geringerer Exposition genügt häufig eine schlanke, schriftlich fixierte Grundstruktur, die den Catch-all-Reflex an definierten Punkten des Auftragsprozesses verankert. Ob die eigene Organisation diesen Anforderungen genügt, lässt sich anhand der folgenden Checkliste konkret überprüfen.
Checkliste: Catch-all-Konstellation absichern
SelfcheckDie folgende Checkliste dient der strukturierten Selbstprüfung. Sie ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung und keine BAFA-Auskunft, zeigt aber, ob die wesentlichen Anforderungen abgedeckt sind. Offene Punkte sollten vor der nächsten Ausfuhr oder dem nächsten immateriellen Transfer der betreffenden Ware geklärt werden.
Zum Geschäft
- Es ist geprüft, ob die Ware in einer Güterliste (Anhang I EU-Dual-Use-Verordnung oder deutsche Ausfuhrliste) enthalten ist.
- Es ist geprüft, ob das Bestimmungsland einem Waffenembargo unterliegt oder in § 9 AWV genannt ist.
- Der Endverwender ist über den unmittelbaren Vertragspartner hinaus identifiziert worden.
- Bei digitalen Überwachungs- oder IT-Sicherheitsprodukten wurde Art. 5 EU-Dual-Use-VO gesondert geprüft.
Zu den Hinweisen
- Anhaltspunkte aus Vertrieb, technischem Support, Service und Logistik wurden systematisch zusammengeführt.
- Die angegebene Endverwendung ist technisch und branchenbezogen plausibel.
- Eine vorliegende Endverwendungserklärung wurde mit konkurrierenden Anhaltspunkten abgeglichen.
- BAFA-Frühwarnhinweise und einschlägige behördliche Mitteilungen wurden berücksichtigt.
Zur Entscheidung
- Die Catch-all-Prüfung wurde dokumentiert (Anhaltspunkte, Bewertung, verantwortliche Person, Datum).
- Bei bestehender Catch-all-Konstellation wurde das BAFA unterrichtet.
- Bis zur Entscheidung des BAFA findet keine Ausfuhr statt – auch keine elektronische Bereitstellung oder Fernwartungsaktivität.
Zur Organisation
- Eine Funktion ist benannt, die Catch-all-Hinweise konsolidiert und bewertet.
- Der Catch-all-Reflex ist im Auftragsprozess verankert (vor Angebot, bei Auftragsannahme, vor Auslieferung beziehungsweise vor immateriellem Transfer).
- Service-, Wartungs- und Projektgeschäft sind in den Prüfumfang einbezogen.
- Die für Catch-all relevanten Mitarbeitenden sind funktionsbezogen geschult.
Bleiben Punkte offen oder bestehen Zweifel an der Tragfähigkeit der eigenen Einschätzung, empfiehlt sich eine Beratung durch die IHK – vor der Ausfuhr, nicht danach.
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Susanne Bergner
Beraterin Außenwirtschafts- und Zollrecht
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