Drittstaatliche Exportkontrollregime: US-Re-Exportkontrollrecht und China
Wann fremdes Exportkontrollrecht für KMU relevant wird
In bestimmten Konstellationen greifen zusätzlich zu EU- und deutschem Außenwirtschaftsrecht auch Exportkontrollvorschriften anderer Staaten – auch dann, wenn ein Unternehmen weder dort ansässig ist noch dorthin liefert. Praktisch bedeutsam sind für europäische Unternehmen vor allem das US-Re-Exportkontrollrecht und – mit zunehmender Bedeutung – das chinesische Exportkontrollrecht. Beide beanspruchen eine extraterritoriale Wirkung, also die Anwendung der eigenen Vorschriften über die Staatsgrenze hinaus. Für kleine und mittlere Unternehmen entsteht daraus selten eine flächendeckende Pflicht, aber ein punktuelles, oft unterschätztes Compliance-Risiko, das die IHK-Beratung regelmäßig im Außenhandelsalltag begleitet.
Diese Seite ordnet ein, wann diese Regime greifen, wie sie sich vom EU-Prüfschema unterscheiden und wie KMU ihre eigene Betroffenheit verhältnismäßig bewerten können.
Inhaltsverzeichnis
- Warum drittstaatliches Recht überhaupt eingreift
- US-Re-Exportkontrollrecht: Wann ein US-Bezug entsteht
- Die de-minimis-Logik: Der Anteil entscheidet
- Chinesisches Exportkontrollrecht: Ein jüngeres, anders gebautes Regime
- Verhältnismäßige Einordnung der eigenen Betroffenheit
- Checkliste: Eigene Betroffenheit strukturiert prüfen
Warum drittstaatliches Recht überhaupt eingreift
HintergrundBeachte
„Extraterritorial“ heißt nicht „in Deutschland direkt vollziehbar“. Deutsche Behörden – Zoll, Staatsanwaltschaft – vollziehen ausschließlich europäisches und deutsches Recht. Eine US-Vorschrift wird in Deutschland nicht behördlich durchgesetzt. Das Risiko ist real, aber wirtschaftlich-vertraglich, nicht verwaltungsrechtlich. Diese Unterscheidung ist die Grundlage jeder verhältnismäßigen Einordnung.
Exportkontrolle ist im Kern nationales Recht. Jeder Staat regelt, welche Güter unter welchen Bedingungen seine Hoheit verlassen dürfen. Üblicherweise endet dieser Anspruch an der Staatsgrenze. Das US-Exportkontrollrecht geht weiter: Es beansprucht, die Kontrolle über Güter mit US-Ursprung auch dann zu behalten, wenn diese längst im Ausland sind und von dort weitergeliefert – also re-exportiert – werden. Genau dieser fortdauernde Re-Export-Kontrollanspruch ist der eigentliche Hebel, über den ein deutsches Unternehmen ohne eigenes US-Geschäft in den Anwendungsbereich des US-Rechts geraten kann.
Drittstaatliche Vorschriften treten neben das EU- und deutsche Außenwirtschaftsrecht, sie ersetzen es nicht. Diese Doppelnatur prägt den gesamten Umgang mit dem Thema: Es geht nicht um eine zusätzliche behördliche Genehmigungspflicht im Inland, sondern um ein wirtschaftliches und vertragliches Risiko, das aus dem Verhältnis zu US-Geschäftspartnern, Banken, Versicherern und Konzernverbünden entsteht. Wer das ignoriert, riskiert Lieferantenwechsel, Listungen, Vertragsstrafen oder Bußgelder im US-Rechtsraum.
Aus dieser Doppelnatur folgt eine andere Prüfreihenfolge als beim EU-Recht: Der erste Schritt ist nicht die Frage „Ist meine Ware gelistet?“, sondern „Hat mein Geschäft überhaupt einen relevanten Auslandsbezug?“. Wie ein solcher Auslandsbezug konkret entsteht, ergibt sich aus den Anknüpfungspunkten des US-Rechts.
US-Re-Exportkontrollrecht: Wann ein US-Bezug entsteht
AnwendungsbereichZentrale Rechtsgrundlage sind die Export Administration Regulations (EAR) – das US-Regelwerk für sogenannte Dual-Use-Güter, also Waren mit zivilem und zugleich möglichem militärischem Verwendungspotenzial. Zuständige Behörde ist das Bureau of Industry and Security (BIS), eine Behörde des US-Handelsministeriums. Daneben bestehen zwei weitere Regelwerke: die International Traffic in Arms Regulations (ITAR) für klassische Rüstungsgüter – also nicht für Dual-Use-Konstellationen – sowie die Sanktionsprogramme des Office of Foreign Assets Control (OFAC), einer Behörde des US-Finanzministeriums, die unter anderem die US-Embargos und die Liste sanktionierter Personen und Organisationen (Specially Designated Nationals, SDN-Liste) verwaltet. Für die meisten KMU steht die EAR im Vordergrund.
Anders als das EU-Recht, in dem eine gelistete Ware grundsätzlich immer genehmigungspflichtig ist, macht das US-Recht die Genehmigungspflicht zusätzlich vom Bestimmungsland und vom konkreten Kontrollgrund abhängig. Güter erhalten unter der EAR eine Export Control Classification Number (ECCN) – eine Kennnummer, die den Kontrollgrund und damit mögliche Genehmigungspflichten bestimmt. Güter ohne spezifische Listung tragen die Sammelbezeichnung EAR99. EAR99-Güter sind nicht automatisch frei: Bei Embargoländern oder gelisteten Empfängern können auch sie genehmigungspflichtig oder verboten sein.
Entscheidend ist aber zunächst überhaupt, ob ein Geschäft in den Anwendungsbereich der EAR fällt. Ein solcher US-Bezug kann sich insbesondere ergeben aus:
- Waren, Software oder Technologie mit US-Ursprung, die – verbaut oder unverbaut – weitergeliefert werden
- ausländischen Produkten, die einen bestimmten Anteil kontrollierter US-Bestandteile enthalten
- gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit mit US-Unternehmen, etwa als Tochter- oder Schwestergesellschaft
- der Beteiligung von US-Personen am Geschäft im Sinne der US-Definition
Hinzu kommt die hohe Änderungsdynamik des US-Rechts: Die Reichweite von Listungen wird laufend angepasst, und das BIS erweiterte sie nach derzeitigem Stand zuletzt durch eine im Jahr 2025 eingeführte Regelung zu Beteiligungen ab 50 Prozent an bereits gelisteten Unternehmen. Welche konkreten Vorgaben im Einzelfall gelten, ist deshalb stets am aktuellen Stand zu prüfen.
Damit ist geklärt, ob ein Geschäft erfasst sein kann. Die praktisch wichtigste Schwelle entscheidet sich jedoch am Anteil des US-Inhalts.
Die de-minimis-Logik: Der Anteil entscheidet
SchwellenwerteDer häufigste Berührungspunkt für KMU ist nicht der direkte Bezug US-amerikanischer Ware, sondern die Frage, ob ein im eigenen Haus gefertigtes Produkt durch enthaltene US-Bestandteile selbst zu einem „US-Produkt“ im Sinne der EAR wird. Hier greift die de-minimis-Regel (von lateinisch „de minimis“, sinngemäß „Geringfügigkeit“): Ein ausländisches Produkt fällt erst dann unter die EAR, wenn der Wert der enthaltenen kontrollierten US-Bestandteile einen bestimmten Anteil am Gesamtwert überschreitet.
Die Grundschwelle liegt bei 25 Prozent; für besonders sensible Bestimmungsziele ist sie auf 10 Prozent abgesenkt. Welche Länder den verschärften Gruppen aktuell zugeordnet sind, ändert sich durch politische Entscheidungen und ist daher am aktuellen Stand des BIS zu prüfen.
So funktioniert die Vorprüfung in drei Schritten:
- US-Bezug feststellen. Liegen keine US-Bestandteile, keine US-Technologie und keine gesellschaftsrechtliche US-Verbindung vor, bleibt es regelmäßig bei der EU- und nationalen Prüfung – eine vertiefte US-Prüfung entfällt.
- Kontrollierten US-Anteil bewerten. Maßgeblich ist nicht der gesamte US-Anteil, sondern der Anteil des US-Inhalts, der für das konkrete Bestimmungsland selbst genehmigungspflichtig wäre. Nicht jeder US-Bestandteil zählt mit. Dieser Schritt ist technisch anspruchsvoll und in der Regel der schwierigste.
- Konsequenz einordnen. Liegt der kontrollierte Anteil unter der Schwelle, fällt das Produkt nicht in den Anwendungsbereich der EAR. Liegt er darüber, kann eine US-Genehmigung erforderlich werden – wobei zusätzliche Sonderregeln (etwa für bestimmte Technologien oder Sanktionsziele) den Anwendungsbereich auch ohne Schwellenwertüberschreitung auslösen können.
Diese Reihenfolge erspart KMU in vielen Fällen den unnötigen Einstieg in fremdes Recht. Wo der US-Anteil nicht zuverlässig zu bestimmen ist, ist eine fachliche Klärung angezeigt, bevor das Geschäft weiterverfolgt wird.
So weit das vergleichsweise etablierte US-System. Ein zweites, jüngeres Regime gewinnt parallel an Bedeutung – und folgt einer anderen Logik.
Chinesisches Exportkontrollrecht: Ein jüngeres, anders gebautes Regime
BesonderheitenMit dem chinesischen Exportkontrollgesetz (Export Control Law, ECL), das am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, verfügt die Volksrepublik China erstmals über ein konsolidiertes nationales Exportkontrollrecht. Es erfasst Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter sowie Technologien und Dienstleistungen, die mit Chinas nationaler Sicherheit und seinen Interessen in Zusammenhang stehen. Die Durchführung liegt wesentlich beim chinesischen Handelsministerium MOFCOM (Ministry of Commerce).
Für europäische Unternehmen sind zwei Aspekte besonders relevant. Erstens setzt die Kontrolle bereits innerhalb Chinas an – bei Herstellung, Lagerung und innerstaatlicher Weitergabe kontrollierter Güter, noch bevor diese das Land verlassen. Wer Vorprodukte, Rohstoffe oder Komponenten aus China bezieht, kann dadurch mittelbar betroffen sein, etwa wenn vermehrt Endverwendungserklärungen verlangt werden. Zweitens enthält das Gesetz einen eigenen Re-Export-Bezug: Ausländische Güter, die kontrollierte chinesische Bestandteile enthalten, können erfasst werden. Anders als im US-Recht gibt es dafür bislang keine feste prozentuale Anteilsschwelle – die Reichweite ist damit weniger berechenbar.
Das ECL ist zudem noch in der Entwicklung: Es arbeitet mit teils unbestimmten Rechtsbegriffen, konkretisierende Durchführungsvorschriften entstehen erst nach und nach. Begleitend veröffentlichte MOFCOM Leitlinien zur Einrichtung eines internen Compliance-Mechanismus (nach derzeitigem Stand vom 28. April 2021), die unverbindlichen Orientierungscharakter haben. Hinzu kommen fortlaufend erweiterte Güterlisten, insbesondere für sicherheitskritische Technologien und bestimmte Rohstoffe.
Beide Regime für sich genommen sind handhabbar. Schwierig wird es, wo sie aufeinandertreffen.
Das Spannungsfeld: Wenn zwei Regime gegenläufig wirken
Ein Aspekt, der in der Einzelbetrachtung von US- und China-Recht oft untergeht, ist ihr Zusammenwirken. Beide Staaten verfolgen mit ihren Exportkontroll- und Sanktionsinstrumenten zunehmend strategische Ziele, die sich widersprechen können. In der Folge ist es möglich, dass ein und dieselbe Handlung nach dem einen Regime geboten und nach dem anderen unerwünscht oder untersagt ist.
Für KMU ist die Botschaft an dieser Stelle bewusst zurückhaltend: Solche Konfliktlagen sind real, aber selten und treffen typischerweise Unternehmen mit zugleich relevantem US- und China-Bezug. Wer einen solchen doppelten Bezug erkennt, sollte ihn nicht selbst auflösen, sondern frühzeitig fachlichen Rat einholen, bevor vertragliche Zusagen gemacht werden. Damit verlagert sich die zentrale Frage von der Regelinterpretation zur eigenen Betroffenheit.
China hat in den vergangenen Jahren Instrumente geschaffen, die es im Einzelfall untersagen können, bestimmte ausländische – insbesondere US-amerikanische – Sanktionen zu befolgen. Ein Unternehmen, das vorsorglich US-Vorgaben einhält, kann dadurch im Einzelfall in Konflikt mit chinesischem Recht geraten und umgekehrt. Ob und in welchem Umfang ein solcher Zielkonflikt entsteht, lässt sich nur am konkreten Einzelfall beurteilen. Pauschale Lösungen gibt es nicht.
Verhältnismäßige Einordnung der eigenen Betroffenheit
RisikobewertungDrittstaatliches Exportkontrollrecht verlangt von KMU keine flächendeckende Daueranalyse, sondern eine risikobasierte und verhältnismäßige Einordnung. Hilfreich ist dabei, das aus dem EU- und deutschen Recht vertraute Prüfschema „Was – Wohin – An wen – Wofür“ auch hier anzuwenden – mit Anpassungen, die der Logik drittstaatlichen Rechts entsprechen.
Beim „Was“ kommen zur EU-Güterlistenprüfung zwei zusätzliche Fragen hinzu:
- Enthält das Produkt kontrollierte US-Bestandteile oder Software?
- Stammen Vormaterialien oder Komponenten aus chinesischen Quellen, die in Kontrolllisten geführt werden?
Beim „Wohin“ wirkt das Bestimmungsland im US-Recht doppelt – es entscheidet sowohl darüber, ob ein Anteil als „kontrolliert“ gilt, als auch darüber, ob besondere Schwellen oder Sonderregeln greifen. Das „An wen“ umfasst zusätzlich zur EU-Listenprüfung den Abgleich mit US-Listen, insbesondere der SDN-Liste des OFAC und der Entity List des BIS. Chinesische Gegenstücke werden zunehmend relevant. Das „Wofür“ schließlich erweitert sich um US-spezifische Endverwendungstatbestände, die auch ohne Listung Genehmigungspflichten auslösen können.
Auf dieser Grundlage lassen sich drei typische Konstellationen unterscheiden:
- Unternehmen ohne erkennbaren Auslandsbezug – keine US- oder China-Bestandteile, keine entsprechende Technologie, keine gesellschaftsrechtliche Verbindung – bleiben in aller Regel allein bei der EU- und nationalen Prüfung. Sie sollten den Status bei Änderungen in Beschaffung oder Lieferkette gelegentlich hinterfragen.
- Unternehmen mit punktuellem Auslandsbezug sollten diese Bezüge in ihren Stammdaten kenntlich machen und bei betroffenen Geschäften gezielt prüfen.
- Unternehmen mit strukturellem Auslandsbezug – regelmäßiger US-Technologieeinsatz, US-Konzernanbindung oder bedeutende China-Lieferketten – benötigen eine systematische Einbindung in die internen Abläufe.
Typische Fehlannahmen – fachlich eingeordnet
Maßgeblich ist nicht ein abgeschlossenes Prüfergebnis, sondern die Fähigkeit, relevante Bezüge im laufenden Geschäft zu erkennen und einzuordnen.
Checkliste: Eigene Betroffenheit strukturiert prüfen
ChecklisteDie folgende Checkliste dient der Selbstprüfung. Sie ersetzt keine fachliche Bewertung im Einzelfall, hilft aber zu erkennen, ob für das eigene Unternehmen ein relevanter US- oder China-Bezug vorliegt und welche Punkte für eine vertiefte Klärung herangezogen werden sollten.
Zur Erkennung eines US-Bezugs
- Wurde geprüft, ob Komponenten, Software oder Technologie mit US-Ursprung im eigenen Produkt enthalten sind?
- Wurden Datenblätter, Stücklisten und technische Spezifikationen auf US-amerikanische Hersteller oder US-Normen durchgesehen?
- Bestehen gesellschaftsrechtliche Verbindungen zu US-Unternehmen (Mutter-, Schwester-, Tochtergesellschaft, US-Person im Sinne des US-Rechts)?
- Wurde der enthaltene kontrollierte US-Anteil bestimmungslandbezogen bewertet – nicht pauschal?
- Werden bei Geschäften mit US-Bezug die US-Listen (insbesondere SDN-Liste und Entity List) zusätzlich zur EU-Sanktionsliste abgeglichen?
Zur Erkennung eines China-Bezugs
- Sind chinesische Vorprodukte, Rohstoffe oder Komponenten in der eigenen Lieferkette identifiziert?
- Werden chinesische Endverwendungserklärungen oder vergleichbare Anforderungen von Vorlieferanten dokumentiert?
- Werden Veränderungen in chinesischen Lieferbeziehungen – Lieferzeitverlängerungen, neu eingeforderte Erklärungen – wahrgenommen und ausgewertet?
Zur eigenen Konstellation und zum laufenden Prozess
- Ist die eigene Konstellation eingeordnet (kein, punktueller oder struktureller Auslandsbezug)?
- Wurden Geschäfte mit gleichzeitigem US- und China-Bezug auf potenzielle Zielkonflikte hin betrachtet?
- Lösen Änderungen in Stücklisten, Lieferketten und Konzernverhältnissen eine erneute Prüfung des Auslandsbezugs aus?
Offene Punkte sollten Anlass sein, eine fachliche Klärung einzuholen, bevor verbindliche Zusagen gemacht oder Lieferbeziehungen verändert werden. Wir unterstützen Sie bei der Vermittlung an weiterführende Stellen wie spezialisierte Beratungen.
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Susanne Bergner
Beraterin Außenwirtschafts- und Zollrecht
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