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Darlehensvermittler nach § 34k GewO - neue Erlaubnis ab 20. November 2026

Zum 20. November 2026 wird für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen ein neuer eigener Erlaubnistatbestand eingeführt: § 34k Gewerbeordnung (GewO). Darlehensvermittler, die bislang in diesem Bereich auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 34c GewO tätig sind, müssen sich auf neue Anforderungen einstellen.

Die wichtigsten Neuerungen sind:

  • Sachkundenachweis,
  • Registrierung im öffentlichen Vermittlerregister,
  • regelmäßige Weiterbildungspflicht.

Die Neuregelung setzt die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht um. Ziel ist es, den Verbraucherschutz bei Konsumenten- und Ratenkrediten zu stärken und die Anforderungen an Vermittler klarer zu regeln.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Gewerbetreibende, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende Finanzierungshilfen für Verbraucherinnen und Verbraucher vermitteln oder hierzu beraten möchten. Ab dem 20. November 2026 benötigen sie hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO statt wie bisher nach § 34c GewO.

Wer benötigt keine Erlaubnis nach § 34k GewO?

Nicht unter die neue Erlaubnispflicht fallen insbesondere Tätigkeiten, die nicht den Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehen betreffen. Dazu gehören zum Beispiel die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 34i GewO sowie Unternehmensdarlehen ohne Verbraucherbezug.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Der Gesetzgeber sieht außerdem Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor. Erlaubnisfrei bleiben folgende Konstellationen:

  • reine Tippgeber ohne aktive Vermittlung
  • Mitarbeiter eines Unternehmens mit Erlaubnis
  • Kreditinstitute mit Erlaubnis nach dem KWG
  • Wertpapierinstitute mit Erlaubnis nach dem WpIG
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach dem KAGB
  • Darlehensvermittelnde Warenverkäufer und Dienstleister mit bis zu 250 Mitarbeitenden und entweder einem Jahresumsatz bis zu 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanz bis zu 43 Mio. EUR

Start der neuen Erlaubnis und der Übergangsfrist

Die neue Erlaubnis nach § 34k GewO kann erst ab dem 20. November 2026 beantragt werden. Bis zum 19. November 2026 ist für die betroffene Tätigkeit weiterhin eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO maßgeblich.

Wer bereits über eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO verfügt und die Tätigkeit weiter ausüben möchte, kann die Erlaubnis nach § 34k GewO in einem vereinfachten Verfahren beantragen. Der Antrag im vereinfachten Verfahren muss bis spätestens 31. Mai 2027 gestellt werden.

Wer als Darlehensvermittler nach § 34c GewO nicht rechtzeitig eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragt, darf spätestens ab dem 20. November 2027 keine erlaubnispflichtige Darlehensvermittlung mehr ausüben.

Hinweis: In NRW wird für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO voraussichtlich die IHK zuständig sein. Hierzu bedarf es jedoch noch einer ausdrücklichen Regelung durch das Land NRW. Erst danach können Anträge bei der IHK gestellt werden.

Vereinfachtes Verfahren bis 31. Mai 2027

Im vereinfachten Verfahren müssen Inhaber einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO insbesondere ihre bisherige Erlaubnis und ihre Sachkunde nachweisen.

Der Sachkundenachweis kann erbracht werden durch:

  • die sogenannte Alte-Hasen-Regelung,
  • eine Sachkundeprüfung oder
  • eine gleichgestellte Berufsqualifikation.

Die Alte-Hasen-Regelung gilt nur innerhalb der Übergangsfrist. Danach kann die Sachkunde nicht mehr auf diesem Weg nachgewiesen werden. Voraussetzung ist eine ununterbrochene Tätigkeit in der Darlehensvermittlung mindestens seit dem 1. Januar 2021.

Alternativ bleibt der Nachweis über die Sachkundeprüfung oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation möglich.

Hinweis zur Sachkundeprüfung: Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. Für den Mittleren Niederrhein wird die Sachkundeprüfung die IHK Düsseldorf übernehmen.

Gleichgestellte Berufsqualifikationen

Bestimmte Berufsqualifikationen können der Sachkundeprüfung gleichgestellt sein. Dazu gehören insbesondere:

  • Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
  • Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
  • Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
  • Bankkaufmann / Bankkauffrau
  • Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
  • Kaufmann/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen – Fachrichtung Finanzberatung
  • Geprüfter Immobilienfachwirt / Geprüfte Immobilienfachwirtin
  • Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin
  • Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
  • Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
  • Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.

Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:

  • Geprüfter Fachberater/ Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
  • Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Automobilkaufmann / Automobilkauffrau.

Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:

  • mathematisches Studium
  • wirtschaftswissenschaftliches Studium
  • rechtswissenschaftliches Studium.

Delegation der Sachkunde

Bei juristischen Personen, zum Beispiel einer GmbH, kann der Sachkundenachweis unter bestimmten Voraussetzungen auf eine angemessene Zahl geeigneter Beschäftigter delegiert werden. Diese Personen müssen die Aufsicht über die Mitarbeitenden führen, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar ausüben.

Natürliche Personen, die selbst vermitteln oder die Leitungsverantwortung für die erlaubnispflichtige Tätigkeit tragen, müssen den Sachkundenachweis persönlich erbringen. Eine Delegation ist dann nicht möglich.

Registrierung im Vermittlerregister

Mit der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO ist auch eine Eintragung im öffentlichen Vermittlerregister verbunden. Registrierungspflichtig sind Gewerbetreibende/ Erlaubnisinhaber. Auch leitende Angestellte, die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit verantwortlich sind, werden im Register erfasst. Mitarbeitende, die lediglich im erlaubnispflichtigen Bereich mitwirken, werden nicht im Vermittlerregister eingetragen.

Wenn die Übergangsfrist versäumt wird

Bestehende Erlaubnisse nach § 34c GewO für die Darlehensvermittlung erlöschen spätestens mit Ablauf des 19. November 2027. Danach ist die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen ohne neue Erlaubnis nach § 34k GewO und Registrierung nicht mehr zulässig.

Wer den Antrag auf Umtausch nicht bis zum 31. Mai 2027 stellt, verliert den Vorteil des vereinfachten Verfahrens und der Alte-Hasen-Regelung. In diesem Fall ist ein reguläres Antragsverfahren erforderlich.

Im regulären Verfahren sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:

  • die Sachkunde (Sachkundeprüfung oder Nachweis gleichgestellter Berufsqualifikation)
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse.

Anforderung an Beschäftigte

Beschäftigte müssen keinen eigenen formalen Sachkundenachweis erbringen. Erlaubnisinhaber sind jedoch dafür verantwortlich, dass ihre Beschäftigten über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen verfügen.

Dies gilt für alle Personen, die an der Vermittlung oder Beratung mitwirken – im direkten Kundenkontakt, im nicht kundenbezogenen Bereich oder in leitender Position.

Weiterbildungspflicht

Erlaubnisinhaber sowie die bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten regelmäßig auf aktuellem Stand halten. Dazu gehören insbesondere Themen der Kundenberatung, der Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen sowie Finanzierung und Kreditprodukte.

Ein bestimmter Weiterbildungsturnus oder eine feste Stundenzahl ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Die IHK kann als Aufsichtsbehörde bei gegebenem Anlass Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen der letzten drei Jahre anfordern – auch bezogen auf die Beschäftigten des Erlaubnisinhabers.

Honorar-Darlehensberatung

Darlehensvermittlung und Honorar-Darlehensberatung schließen sich zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenseitig aus. Betroffene müssen daher bei der Antragstellung entscheiden, ob sie im Vermittlerregister als Darlehensvermittler oder als Honorar-Darlehensberater eingetragen werden möchten.

Eine Honorar-Darlehensberatung setzt voraus, dass die Beratung unabhängig erfolgt, auf einem ausreichenden Marktüberblick beruht und ausschließlich durch ein Honorar der Kundin oder des Kunden vergütet wird.

Rechtsgrundlagen

Ergänzend zum neuen § 34k GewO regelt die Darlehensvermittlerverordnung weitere Einzelheiten zu Sachkunde, Registrierung, Weiterbildung und Berufspflichten. Die Darlehensvermittlungsverordnung finden Sie hier: DarlVermV.pdf

Gebühren

Für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren müssen wir kostendeckende Gebühren erheben. Die Gebühren wurden von unserer Vollversammlung beschlossen und durch die Rechtsaufsicht genehmigt.

Erlaubnisverfahren nach § 34k Abs. 1 GewO

201,00 €
 

Erlaubnisverfahren nach § 34k Abs. 1 GewO im vereinfachten Verfahren nach § 162 Abs. 2 GewO

166,00 €

Registrierung nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 Alternative 1 GewO (Gewerbetreibender)

64,00 €

Registrierung nach § 34k Abs. 8 Nr. 1 Alternative 2 GewO (Angestellter)

22,00 €

Unser Tipp

Nutzen Sie die Übergangsfrist, um eine bestehende Erlaubnis nach § 34c GewO rechtzeitig im vereinfachten Verfahren in eine Erlaubnis nach § 34k GewO umzutauschen. So können Sie insbesondere die Vorteile der Alte-Hasen-Regelung nutzen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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