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CBAM und CO₂-Preise im Drittland: Wann eine Anrechnung möglich ist

Mit dem Start der Regelphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM, CO₂-Grenzausgleichsmechanismus) am 1. Januar 2026 rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die wirtschaftlich erhebliches Gewicht hat: Wurde im Herkunftsland der Ware bereits ein CO₂-Preis gezahlt? Und falls ja: Lässt sich dieser auf die in der EU fälligen CBAM-Zertifikate anrechnen? Das Grundprinzip ist in Artikel 9 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 angelegt – die praktische Umsetzung jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft, für die eine nachvollziehbare und belastbare Dokumentation erforderlich ist.

Für Unternehmen mit Importen aus Ländern, die eigene CO₂-Bepreisungssysteme betreiben (etwa in Form eines Emissionshandels oder einer CO₂-Steuer), kann eine Anrechnung die CBAM-Kosten spürbar reduzieren. Gleichzeitig bestehen in der Praxis verbreitete Fehlannahmen: Nicht jede CO₂-bezogene Abgabe im Drittland ist anrechnungsfähig. Und ohne tragfähigen Nachweis verpufft der wirtschaftliche Vorteil.

Diese Seite ordnet den Anrechnungsmechanismus fachlich ein, benennt die rechtlichen Voraussetzungen, klärt Nachweis- und Dokumentationsanforderungen, grenzt ab, was nicht anrechnungsfähig ist, und leitet daraus wirtschaftliche Implikationen sowie eine risikobasierte Einordnung für die eigene Unternehmenssituation ab.

Grundprinzip der Anrechnung ausländischer CO₂-Preise

Systematik

Hinweis

Anrechenbar ist nur der CO₂-Preis, der im Drittland tatsächlich beim Hersteller verbleibt. Aus diesen beiden Leitgedanken – funktionaler Bezug zu produktbezogenen Emissionen und tatsächlicher Verbleib der Zahlung – ergeben sich die nachfolgenden Einzelfragen: Welche Systeme im Ausland kommen überhaupt in Betracht? Welche Voraussetzungen gelten für die Anrechnung im Einzelnen? Und wie ist der Nachweis zu führen?

Der CBAM soll sicherstellen, dass Importe aus Drittländern dieselbe CO₂-Kostenbelastung tragen wie vergleichbare, in der EU hergestellte Waren unter dem EU-Emissionshandel (EU-ETS). Wo im Herkunftsland bereits ein CO₂-Preis gezahlt wird, würde eine ungeminderte CBAM-Abgabe zu einer Doppelbepreisung derselben Emissionen führen. Diese Doppelbelastung zu vermeiden, ist der Zweck der Anrechnungsregelung in Artikel 9 der CBAM-Verordnung.

Das Grundprinzip lautet: Die Zahl der vom zugelassenen CBAM-Anmelder abzugebenden CBAM-Zertifikate wird um den Betrag reduziert, der im Ursprungsland der Ware für die mit der Ware verbundenen (eingebetteten oder „grauen“) Emissionen tatsächlich als CO₂-Preis gezahlt wurde.

Maßgeblich ist nicht der nominelle Tarif eines ausländischen Systems, sondern der effektiv entrichtete Preis nach Abzug aller im betreffenden Land verfügbaren Erstattungen, Subventionen oder sonstigen Ausgleichsmechanismen.

Welche CO₂-Preissysteme grundsätzlich relevant sein können

Die CBAM-Verordnung versteht unter einem anrechnungsfähigen CO₂-Preis einen Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines Systems zur Reduzierung von CO₂-Emissionen gezahlt wird – und zwar in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder als Emissionszertifikate im Rahmen eines Emissionshandelssystems. Entscheidend ist, dass die Zahlung sich auf Treibhausgase bezieht, die bei der Herstellung der eingeführten Ware freigesetzt werden.

Damit kommen grundsätzlich zwei Gruppen von Instrumenten in Betracht.

  1. Nationale oder regionale Emissionshandelssysteme (ETS), in denen Produzenten Zertifikate für ihre Emissionen erwerben müssen.
  2. CO₂-Steuern und vergleichbare Abgaben, die direkt an den Emissionsausstoß anknüpfen. Eine wachsende Zahl von Drittländern betreibt solche Systeme; die konkrete Ausgestaltung variiert erheblich.

Für Unternehmen ist wichtig: Ob ein bestimmtes System als anrechnungsfähig anerkannt wird, entscheidet sich nicht nach der Bezeichnung des ausländischen Rechtsakts, sondern nach dessen Funktionsweise. Ein System, das auf dem Papier als „CO₂-Steuer“ firmiert, tatsächlich aber über andere Mechanismen kompensiert oder erstattet wird, mindert den anrechenbaren Preis entsprechend. Umgekehrt können auch Systeme mit abweichender Bezeichnung anrechnungsfähig sein, sofern sie die funktionalen Anforderungen erfüllen. Die abschließende Anerkennung bestimmter Systeme wird durch Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission konkretisiert. Dieser Prozess ist nach derzeitigem Stand nicht abgeschlossen.

Die bloße Existenz eines passenden Systems im Herkunftsland reicht jedoch nicht aus. Die Verordnung knüpft den Abzug an kumulative Voraussetzungen.

Voraussetzungen für eine Anrechnung im CBAM-System

Kriterien

Damit ein im Drittland gezahlter CO₂-Preis die Zahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate verringern kann, müssen mehrere Bedingungen gemeinsam erfüllt sein. Sie ergeben sich aus Artikel 9 der CBAM-Verordnung in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsrechtsakten.

  • Erste Voraussetzung ist die tatsächliche Zahlung: Der CO₂-Preis muss im Herkunftsland der Ware nachweislich entrichtet worden sein. Alle im betreffenden Land verfügbaren Erstattungen, Ausfuhrerstattungen oder sonstigen Formen des Ausgleichs sind abzuziehen.
  • Zweite Voraussetzung ist die sachliche Zuordnung zur importierten Ware: Der gezahlte Preis muss sich auf die Treibhausgase beziehen, die bei der Herstellung genau der eingeführten Ware angefallen sind. Allgemeine Steuern auf Energieträger oder Kraftstoffe genügen in der Regel nicht, weil sie nicht unmittelbar an die produktbezogenen Emissionen anknüpfen.
  • Dritte Voraussetzung ist die Umrechnung in Euro: Der in ausländischer Währung gezahlte Preis ist zum Jahresdurchschnittswechselkurs in Euro umzurechnen. Die Umrechnungsparameter werden durch Durchführungsrechtsakte der Kommission festgelegt.

Alternativ zur Anrechnung auf Basis tatsächlich gezahlter Preise eröffnet die durch Verordnung (EU) 2025/2083 überarbeitete CBAM-Verordnung die Möglichkeit, dass die Kommission für bestimmte Drittländer Standard-CO₂-Preise festlegt. Ob und ab wann solche Standardwerte verfügbar sind, hängt vom weiteren Rechtsetzungsprozess der Kommission ab.

Ob eine Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, entscheidet sich nicht am Tarif, sondern am Nachweis. Die Anrechnung steht und fällt mit der Qualität der Dokumentation.

Nachweisführung und Dokumentationsanforderungen

Sorgfaltspflichten

Die Anrechnung setzt voraus, dass der zugelassene CBAM-Anmelder die Höhe des im Drittland tatsächlich gezahlten CO₂-Preises belastbar dokumentiert. Artikel 9 der CBAM-Verordnung verlangt hierzu eine Bestätigung durch eine unabhängige Person, deren Qualifikation und Unabhängigkeit durch Durchführungsrechtsakte geregelt werden. Die Angabe des Herstellers oder Lieferanten im Drittland genügt demnach nicht.

Zur Dokumentation gehören insbesondere:

  • Nachweise über den rechtlichen Tarif des ausländischen CO₂-Preissystems
  • die tatsächlich geleisteten Zahlungen
  • etwaige Erstattungen oder sonstige Ausgleichsmechanismen
  • die Zuordnung der Zahlung zu den eingebetteten Emissionen der konkret importierten Ware
  • nachvollziehbare Darstellung der verwendeten Wechselkurse und Berechnungsgrundlagen 

Da in der Regelphase die CBAM-Erklärungen grundsätzlich der Verifizierung durch akkreditierte Prüfstellen unterliegen, sofern tatsächliche Emissionswerte angesetzt werden, sind die Anforderungen an Dokumentation und Nachvollziehbarkeit entsprechend hoch.

In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als national zuständige Behörde für Fragen zum CBAM-Verfahren Ansprechpartner. Zentrale Vorgaben stammen darüber hinaus unmittelbar aus den Rechtsakten der Europäischen Kommission. In der Anfangsphase ist mit einem erhöhten Aufwand zu rechnen, weil standardisierte Nachweisformate und Praxiserfahrungen noch entstehen.

So wichtig die Nachweisführung für die anrechenbaren Fälle ist – ebenso entscheidend ist die saubere Abgrenzung zu Konstellationen, bei denen eine Anrechnung von vornherein ausscheidet.

Abgrenzung: Was nicht angerechnet werden kann

Anrechnungsgrenzen

Die Anrechnungsregelung ist systematisch auf CO₂-Preise im engeren Sinn beschränkt. Daraus ergeben sich Abgrenzungen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden.

Nicht anrechnungsfähig sind nach derzeitigem Stand insbesondere allgemeine Energie- oder Kraftstoffsteuern ohne Emissionsbezug, reine Exportabgaben, freiwillige Klimakompensationen, durch Subventionen oder Freizuteilungen neutralisierte nominelle CO₂-Preise und Zahlungen außerhalb des Produktionsprozesses der konkreten CBAM-Ware.

Abgrenzungen im Detail

Wirtschaftliche Bedeutung und typische Fehlannahmen

Fallstricke

Die Höhe des anrechnungsfähigen CO₂-Preises entscheidet unmittelbar über die CBAM-Kostenposition im Einkauf. Liegt der effektive CO₂-Preis im Herkunftsland deutlich unter dem EU-ETS-Preis, reduziert die Anrechnung die abzugebenden CBAM-Zertifikate nur anteilig; die Differenz bleibt beim EU-Importeur. Liegt der ausländische Preis auf EU-Niveau oder darüber, kann die CBAM-Belastung rechnerisch bis auf null sinken – wobei es in diesem Fall auf eine vollständige, belastbare Dokumentation besonders ankommt.

In der Praxis zeigt sich jedoch wiederholt, dass Unternehmen die Anrechnung falsch einschätzen. Diese Fehlannahmen führen regelmäßig dazu, dass Entlastungen überschätzt oder Nachweise unterschätzt werden. Welcher Aufwand sich am Ende rechnet, hängt von der individuellen Import- und Lieferantenstruktur ab.

Typische Fehlannahmen im Detail

Einordnung für Unternehmen: Chancen und Grenzen

Praxisrelevanz

Die Anrechnung ausländischer CO₂-Preise ist ein wirtschaftlich bedeutsamer, aber kein automatischer Entlastungsmechanismus. Ob sie sich im konkreten Fall lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • vom Herkunftsland der Ware und dem dort bestehenden CO₂-Preissystem
  • vom Umfang der Importe
  • vom Verhältnis zwischen EU-ETS-Preis und effektivem ausländischen CO₂-Preis
  • vom Aufwand für Datenbeschaffung und Nachweisführung

Für Unternehmen mit relevanten Importvolumina aus Ländern mit etablierten CO₂-Preissystemen kann sich eine strukturierte Auseinandersetzung mit dem Thema wirtschaftlich lohnen. Bei Importen aus Ländern ohne oder mit marginaler CO₂-Bepreisung ist der Aufwand meist nicht gerechtfertigt. Hier steht die CBAM-Belastung in vollem Umfang im Raum.

Die Rechtslage entwickelt sich weiter: Standardwerte für CO₂-Preise können die administrative Last künftig reduzieren, und weitere Durchführungsrechtsakte werden die Nachweisanforderungen konkretisieren. Unternehmen, die bereits heute belastbare Datenstrukturen mit ihren Drittlandlieferanten aufbauen, sind bei greifenden Regelungen besser aufgestellt. Die Anrechnungsregelung ersetzt jedoch weder eine strategische Überprüfung der Lieferantenstruktur noch die generelle CBAM-Compliance.

Für weiterführende amtliche Informationen zu Register, Zulassung, Verfahren und laufenden Konkretisierungen stehen die einschlägigen Stellen – insbesondere DEHSt und Europäische Kommission – zur Verfügung.

Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote

Service

Zur weiteren Orientierung finden Sie hier ergänzende Informations- und Unterstützungsangebote zum Thema CBAM.

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