CBAM-Emissionen: Ermittlung, Datenquellen und Nachweise
Mit dem Übergang in die Regelphase seit dem 1. Januar 2026 verschiebt sich der Schwerpunkt der CBAM-Pflichten (Carbon Border Adjustment Mechanism, CO₂-Grenzausgleichsmechanismus) von der reinen Berichterstattung zur belastbaren Ermittlung der eingebetteten Emissionen importierter Waren. Diese Werte bilden die Bemessungsgrundlage der später abzugebenden CBAM-Zertifikate – und damit den eigentlichen Kostenfaktor des Mechanismus'.
Für importierende Unternehmen entscheidet die Datenqualität, ob die jährliche CBAM-Erklärung regelkonform abgegeben werden kann, welche Zertifikatsmenge zu erwerben ist und wie groß das Risiko nachträglicher Korrekturen oder Sanktionen ausfällt. Die Datenermittlung ist damit kein vorbereitender Verwaltungsschritt, sondern der inhaltliche Kern der CBAM-Compliance. Die folgende Seite führt durch die methodischen Grundlagen, die Datenquellen und die Nachweisanforderungen der CBAM-Emissionsermittlung.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Emissionen erfasst CBAM?
- Direkte und indirekte Emissionen – Abgrenzung und Bedeutung
- Zulässige Methoden zur Emissionsermittlung
- Rolle der Lieferanten bei der Datenerhebung
- Verwendung von Standard- und Referenzwerten
- Anrechnung im Herkunftsland gezahlter CO₂-Preise
- Typische Herausforderungen bei Datenqualität und Verfügbarkeit
- Dokumentation und Nachweisanforderungen im Überblick
- Einordnung der eigenen Situation
- Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote
Welche Emissionen erfasst CBAM?
EmissionsartenCBAM erfasst die eingebetteten Emissionen (auch „graue Emissionen“) einer importierten Ware – also die Treibhausgase, die bei ihrer Herstellung in der Anlage des Drittlandsproduzenten anfallen. Emissionen aus Transport, Lagerung oder Weiterverarbeitung in der EU bleiben außen vor.
Maßgeblich ist nicht das importierende Unternehmen, sondern die konkrete Produktionsanlage und der dort genutzte Produktionsweg. Für jede Warenkategorie definieren die CBAM-Verordnung und die zugehörigen Durchführungsverordnungen Systemgrenzen, die festlegen, welche Prozessschritte, Brennstoffe, Vorläuferstoffe und Hilfsstoffe einzubeziehen sind. Diese Systemgrenzen weichen von den Scope-Definitionen des Greenhouse-Gas-Protocols ab. Bestehende THG-Bilanzen lassen sich daher nicht unverändert übernehmen.
Berücksichtigt werden in der Regel CO₂ sowie – warenabhängig – N₂O (Lachgas, vor allem bei Düngemitteln) und PFC (perfluorierte Kohlenwasserstoffe, bei Aluminium). Gemessen wird in CO₂-Äquivalenten (CO₂e) je Tonne Ware bzw. je Megawattstunde bei Strom.
Welche dieser Emissionen in welcher Tiefe erhoben werden müssen, hängt im nächsten Schritt von der Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Emissionen ab.
Direkte und indirekte Emissionen – Abgrenzung und Bedeutung
CBAM unterscheidet zwei Kategorien, die in der Regelphase unterschiedlich behandelt werden.
- Direkte Emissionen entstehen unmittelbar im Produktionsprozess – etwa durch Brennstoffverbrennung im Hochofen, Prozessreaktionen bei der Zementherstellung oder Reduktionsmittel. Hinzu kommen direkte Emissionen aus der unmittelbar verbrauchten Wärme sowie aus der Herstellung CBAM-relevanter Vorläuferstoffe (z. B. Roheisen für Stahlerzeugnisse). Sie sind für alle CBAM-Warengruppen verpflichtend zu ermitteln.
- Indirekte Emissionen entstehen außerhalb der Anlage, sind ihr aber zuzurechnen – insbesondere durch den Stromverbrauch im Produktionsprozess. In der Regelphase werden sie nach Angaben der DEHSt nicht für alle Warengruppen in vollem Umfang in die Zertifikatspflicht einbezogen, sondern vor allem in Sektoren ohne Strompreiskompensation – derzeit Zement und Düngemittel. Für die übrigen Sektoren bleibt die Berichtspflicht bestehen, die zertifikatswirksame Behandlung ist jedoch eingeschränkt.
Diese Differenzierung entscheidet darüber, welche Datenpunkte beim Lieferanten zwingend abzufragen sind. Eine pauschale Übernahme von Emissionsangaben ohne Prüfung der jeweiligen Systemgrenze führt regelmäßig zu Fehlangaben.
Mit der Abgrenzung der Emissionsarten ist geklärt, was zu erfassen ist. Die Frage, wie diese Werte ermittelt werden dürfen, regeln die zugelassenen Berechnungs- und Messmethoden.
Zulässige Methoden zur Emissionsermittlung
MethodikDie zugelassenen Methoden ergeben sich aus der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956, der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 für die Übergangsphase sowie – für die Regelphase – der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 zur Emissionsberechnung. Methodisch lehnt sich CBAM eng an den EU-Emissionshandel (EU-ETS, EU-Emissionshandelssystem) an.
Im Kern stehen zwei Ansätze:
- Beim berechnungsbasierten Ansatz werden Emissionen aus eingesetzten Brennstoff- und Materialmengen (sogenannte Tätigkeitsdaten) und produktspezifischen Berechnungsfaktoren (Heizwert, Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor) ermittelt. Dies ist der praktische Regelweg.
- Beim messungsbasierten Ansatz werden die Treibhausgaskonzentrationen im Abgasstrom kontinuierlich gemessen und mit dem Abgasvolumen verrechnet. Er kommt vor allem bei Anlagen mit etablierter kontinuierlicher Emissionsmessung zum Einsatz.
Beide Methoden sind gleichwertig, sofern sie eine vergleichbare Genauigkeit gewährleisten. Die Wahl trifft der Anlagenbetreiber, nicht der Importeur. Für die CBAM-Erklärung bedeutet das: Der Anmelder ist auf die Angaben des Produzenten angewiesen und muss die zugrunde gelegte Methode benennen.
In der Regelphase müssen tatsächliche Emissionswerte zudem durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden, bevor sie in die jährliche CBAM-Erklärung einfließen. Eine Kopie des Prüfberichts ist mit der Erklärung einzureichen. Bei Verwendung von Standardwerten greifen abweichende Regelungen.
Da die Methodenwahl beim Anlagenbetreiber liegt, hängt die Belastbarkeit der späteren Erklärung unmittelbar von der Qualität der Lieferantenkommunikation ab.
Rolle der Lieferanten bei der Datenerhebung
LieferantendatenDie Primärdaten liegen ausschließlich beim Anlagenbetreiber im Drittland. Der EU-Importeur kann sie weder selbst messen noch belastbar schätzen. Die Qualität der Lieferantendaten bestimmt daher unmittelbar Aufwand und Belastbarkeit der CBAM-Erklärung.
Die Europäische Kommission hat hierfür eine standardisierte Mitteilungsvorlage in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 veröffentlicht. Sie strukturiert die Angaben des Anlagenbetreibers an den berichtspflichtigen Anmelder – von Anlagenstammdaten und geografischen Koordinaten über Produktionsverfahren und Systemgrenzen bis zu den ermittelten direkten und indirekten Emissionen je KN-Code (Code der Kombinierten Nomenklatur). Für die Regelphase wird die Datenübermittlung zusätzlich durch ein eigenes EU-Portal für Drittlandsbetreiber (O3CI) unterstützt. Dessen Nutzung ist nach derzeitigem Stand nicht verpflichtend, vereinfacht aber den standardisierten Austausch.
Daraus ergeben sich zwei Anforderungen:
- Die Datenpunkte müssen – idealerweise vertraglich – systematisch eingefordert werden. Pauschale Anfragen führen erfahrungsgemäß zu Lücken.
- Intern muss die Kompetenz vorhanden sein, gelieferte Werte auf Plausibilität, Vollständigkeit und korrekte Systemgrenze zu prüfen.
Wo Lieferanten dauerhaft keine belastbaren Daten bereitstellen können, kommen Standardwerte als Rückfallebene in Betracht – mit eigenen Voraussetzungen und Kostenfolgen.
Verwendung von Standard- und Referenzwerten
ReferenzwerteStandardwerte sind von der Europäischen Kommission veröffentlichte, in der Regel länder- und warenspezifische Emissionswerte. Sie ersetzen in begrenzten Konstellationen die tatsächlich ermittelten Werte des Anlagenbetreibers.
In der Übergangsphase war ihre Verwendung zunächst weit eröffnet, wurde nach Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zum 1. August 2024 jedoch grundsätzlich auf tatsächliche Emissionen umgestellt. Für komplexe Waren konnten nach Artikel 5 derselben Verordnung bis zu 20 Prozent der spezifischen direkten Emissionen je einzelner Ware über Schätzungen einschließlich Standardwerten abgedeckt werden. Für die Einfuhr von elektrischem Strom blieb die Standardwertnutzung in der Übergangsphase nach DEHSt-Auskunft weiterhin möglich.
In der Regelphase ab 2026 ist die Verwendung von Standardwerten nach derzeitigem Stand erneut grundsätzlich zulässig: Mit dem im Oktober 2025 in Kraft getretenen CBAM-Vereinfachungspaket (sog. Omnibus-Initiative) besteht für CBAM-Anmelder ein Wahlrecht zwischen tatsächlich berechneten Emissionen und der Nutzung der von der Kommission im Dezember 2025 veröffentlichten Standardwerte. Die konkrete Ausgestaltung – einschließlich möglicher Aufschläge oder sektorspezifischer Begrenzungen – ergibt sich aus den Durchführungsrechtsakten und ist im Einzelfall zu prüfen.
Standardwerte sind dabei kein neutraler Ersatz, sondern in der Regel konservativ kalibriert. Sie schützen vor Datenlücken, führen aber häufig zu höheren rechnerischen Emissionen und damit zu höheren Zertifikatskosten als belastbar erhobene Primärdaten.
Neben der Höhe der eingebetteten Emissionen kann auch ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preis die endgültige Zertifikatslast beeinflussen.
Anrechnung im Herkunftsland gezahlter CO₂-Preise
CO₂-PreisanrechnungWurde im Herkunftsland für die importierte Ware bereits ein CO₂-Preis entrichtet, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf die abzugebenden CBAM-Zertifikate angerechnet werden. Ziel ist die Vermeidung einer Doppelbelastung.
Die Anrechnung setzt voraus, dass der gezahlte Preis konkret der eingeführten Ware zuzuordnen ist und dass keine Ausfuhrerstattungen oder anderweitigen Kompensationen den Preis im Herkunftsland faktisch wieder neutralisiert haben. Beides ist durch geeignete Unterlagen des ausländischen Produzenten oder der dortigen Behörde zu belegen. Die methodische Konkretisierung – insbesondere Bewertungsmaßstäbe und Umrechnung im Ausland gezahlter CO₂-Preise – wird durch eine eigene Durchführungsverordnung geregelt; deren finale Fassung steht nach derzeitigem Stand noch aus.
Praktisch bedeutet dies: Die Anrechnung ist möglich, aber nachweispflichtig und nicht pauschal zu erwarten.
So klar Methoden, Standardwerte und Anrechnungsregeln auf dem Papier sind – in der praktischen Umsetzung treten regelmäßig Engpässe auf, die die Datenqualität spürbar beeinflussen.
Typische Herausforderungen bei Datenqualität und Verfügbarkeit
FallstrickeIn der Praxis treten unabhängig von Branche und Lieferland wiederkehrende Engpässe auf. Auch ein im Sommer 2025 erhobenes Stimmungsbild der IHK-Organisation deutet darauf hin, dass ein erheblicher Anteil der Lieferanten dauerhaft keine oder keine verlässlichen Daten bereitstellt – unabhängig vom Herstellungsland.
Praxisrisiken im Detail
Diese Schwierigkeiten lassen sich durch strukturierte Datenanforderung, frühzeitige Lieferantenkommunikation und realistische Vorlaufzeiten deutlich entschärfen. Wo sie nicht vollständig auflösbar sind, gewinnt die nachvollziehbare Dokumentation der unternommenen Schritte zusätzliches Gewicht.
Dokumentation und Nachweisanforderungen im Überblick
SorgfaltspflichtenMit dem Eintritt in die Regelphase wird die Dokumentation integraler Bestandteil der CBAM-Compliance. Welche Unterlagen im Einzelfall vorzuhalten sind, hängt von der konkreten Einfuhrkonstellation und den einschlägigen Rechtsakten ab. Die folgende Aufstellung gibt einen Überblick über typische Bestandteile:
- die anlagenbezogenen Emissionsdaten in der Strukturierung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung 2023/1773
- die Beschreibung der angewandten Methode (berechnungs- oder messungsbasiert), einschließlich der Berechnungsfaktoren
- Angaben zu Systemgrenze und berücksichtigten Vorläuferstoffen
- bei tatsächlichen Werten: der Prüfbericht der akkreditierten Prüfstelle
- bei Standardwerten: Nachweis der eingesetzten Werte und der Konstellation, in der sie zulässig waren
- Nachweise über im Herkunftsland gezahlte CO₂-Preise, soweit eine Anrechnung geltend gemacht wird
- die interne Dokumentation der Datenanforderung beim Lieferanten – einschließlich der nachweislichen „notwendigen und verhältnismäßigen Schritte“ zur Beschaffung tatsächlicher Werte
Bleibt die Beschaffung tatsächlicher Werte trotz nachweislicher Bemühungen erfolglos, sind die Gründe transparent zu dokumentieren. Die DEHSt stellt für ihre Bewertung der Verhältnismäßigkeit insbesondere auf die Relevanz der zugrunde liegenden CO₂-Emissionen ab.
Eine belastbare Emissionsermittlung beruht damit auf drei Ebenen:
- zutreffende Methodenwahl
- strukturierte Lieferantenanbindung
- prüffeste Dokumentation
Diese sollten frühzeitig – nicht erst zum Zeitpunkt der jährlichen Erklärung – aufgesetzt werden.
Einordnung der eigenen Situation
SituationsanalyseWie aufwändig die Emissionsermittlung im Einzelfall ausfällt, hängt weniger von der Unternehmensgröße als von der Struktur der Lieferbeziehungen ab. Wenige langjährige Lieferanten in einem CBAM-aktiven Sektor erlauben eine konsolidierte Datenbeschaffung. Wechselnde Bezugsquellen, kleine Mengen je Lieferant oder mehrstufige Vorlieferketten erhöhen den Aufwand und verlagern das Gewicht auf vertragliche Regelungen und – wo zulässig – Standardwerte mit ihren Kostenfolgen.
Zur internen Aufstellung gehört daher die Klärung,
- welche Lieferbeziehungen mengen- und emissionsseitig relevant sind
- wo tatsächliche Daten realistisch beschafft werden können
- wo auf Rückfallebene Standardwerte einkalkuliert werden müssen.
Dies ist kein einmaliger Schritt, sondern Bestandteil eines fortlaufenden Datenmanagements im internationalen Einkauf für Unternehmen am Mittleren Niederrhein wie bundesweit.
Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote
ServiceZur weiteren Orientierung finden Sie hier ergänzende Informations- und Unterstützungsangebote zum Thema CBAM.
Weitere Seiten zum Thema
- Übersicht: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- CBAM: Welche Waren sind betroffen? Abgrenzung nach KN-Codes
- CBAM und CO₂-Preise im Drittland: Wann eine Anrechnung möglich ist
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