CBAM und Zollvertretung: Wer ist melde- und zulassungspflichtig?
Mit dem Start der CBAM-Regelphase am 1. Januar 2026 ist die Frage nach der richtigen Zollvertretung zu einer regulatorisch folgenreichen Weichenstellung geworden. Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) verlangt für betroffene Einfuhren einen zugelassenen CBAM-Anmelder. Wer diesen Status haben muss – der Einführer selbst oder ein Zollvertreter – entscheidet sich an der Form der Zollvertretung.
Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wickeln Importe über externe Dienstleister ab, in der Regel Spediteure, die als Zollvertreter agieren. Ob und in welchem Umfang diese in die CBAM-Pflichten eingebunden sind, hängt davon ab, ob sie als direkter oder als indirekter Zollvertreter auftreten.
Die folgende Darstellung klärt die zollrechtlichen Grundbegriffe, ordnet die CBAM-Anmelderrolle der jeweiligen Vertretungsform zu, zeigt typische Praxiskonstellationen mit Spediteuren auf und benennt die regulatorischen Risiken einer unklaren Rollenverteilung. Sie schließt mit Hinweisen zur vertraglichen und organisatorischen Absicherung.
Inhaltsverzeichnis
- Begriffsabgrenzung: Importeur, direkter Vertreter, indirekter Vertreter
- Wer gilt als CBAM-Anmelder?
- Verantwortlichkeiten bei direkter Zollvertretung
- Besonderheiten bei indirekter Zollvertretung
- Typische Praxisfälle mit Spediteuren und Dienstleistern
- Risiken fehlerhafter Rollenverteilung
- Hinweise zur vertraglichen und organisatorischen Klärung
- Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote
Begriffsabgrenzung: Importeur, direkter Vertreter, indirekter Vertreter
BegrifflichkeitenDie Grundbegriffe stammen aus dem Unionszollkodex (UZK), der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – dem zentralen EU-Regelwerk für die Zollabwicklung. Artikel 18 UZK unterscheidet zwei Formen der Zollvertretung, die auch im CBAM-Kontext maßgeblich sind.
- Einführer ist diejenige Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt. In der Praxis ist dies das importierende Unternehmen, das zollrechtlich zugleich als Zollanmelder auftritt.
- Der direkte Zollvertreter handelt gegenüber den Zollbehörden im Namen und auf Rechnung des Einführers. Er tritt lediglich operativ auf. Anmelder im rechtlichen Sinn bleibt der vertretene Einführer, der die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung aller zollrechtlichen Pflichten trägt.
- Der indirekte Zollvertreter handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung einer anderen Person. Er wird damit selbst zum Zollanmelder im Sinne des UZK und haftet gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Zollschuld. Diese Vertretungsform kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn der Einführer nicht in der EU ansässig ist, denn der Zollanmelder muss grundsätzlich im Zollgebiet der Union ansässig sein.
Diese zollrechtlichen Grundkategorien wirken unmittelbar in die CBAM-Systematik hinein, weil die CBAM-Verordnung sie übernimmt und für die Zuordnung der Anmelderrolle voraussetzt.
Wer gilt als CBAM-Anmelder?
CBAM-AnmelderDie CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 knüpft an die zollrechtlichen Begriffe an. In Artikel 3 Nr. 15 definiert sie den „Einführer“ entweder als die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Zollanmeldung abgibt, oder – wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter abgegeben wird – als die Person, auf deren Rechnung diese Anmeldung erfolgt.
Davon zu unterscheiden ist der zugelassene CBAM-Anmelder. Nach Artikel 4 CBAM-Verordnung dürfen CBAM-Waren seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich nur von zugelassenen CBAM-Anmeldern in das Zollgebiet der EU eingeführt werden. Die Zulassung ist ein eigenständiger Statusakt, der über das CBAM-Register beantragt wird. Wer diesen Status erlangen muss, richtet sich nach Artikel 5 CBAM-Verordnung:
- Ist der Einführer in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, beantragt er grundsätzlich selbst den Status. Benennt er einen indirekten Zollvertreter und erklärt sich dieser bereit, die Rolle zu übernehmen, stellt der indirekte Vertreter den Antrag (Art. 5 Abs. 1 CBAM-VO).
- Ist der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, muss der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung stellen (Art. 5 Abs. 2 CBAM-VO). Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Die Details des Zulassungsverfahrens sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 geregelt. Zuständige nationale Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.
Welche konkreten Pflichten daraus resultieren, unterscheidet sich je nach gewählter Vertretungsform – beginnend mit dem Regelfall der direkten Zollvertretung.
Verantwortlichkeiten bei direkter Zollvertretung
Direkte VertretungWird ein Spediteur oder Zolldienstleister als direkter Zollvertreter beauftragt, handelt er im Namen und auf Rechnung des Einführers. Zollrechtlicher Anmelder bleibt der Einführer selbst. Diese Konstellation bildet in der deutschen Praxis den Regelfall der Zollabwicklung.
Daraus folgt für CBAM: Der Einführer ist selbst CBAM-pflichtig und muss – sofern die jährliche Bagatellgrenze von 50 Tonnen [Art. 2a CBAM-VO, eingeführt durch die Omnibus-I-Novelle, Verordnung (EU) 2025/2083] überschritten wird – den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen. Bei Strom und Wasserstoff entfällt diese Schwelle, hier greift die Pflicht ab der ersten Einfuhr.
Der direkte Vertreter übernimmt in diesem Modell keine CBAM-Pflichten aus eigener Rolle heraus. Er bleibt operativer Abwickler der Zollanmeldung. Gleichwohl kann er vom Einführer gesondert per Dienstleistungsvertrag damit beauftragt werden, unterstützende Tätigkeiten zu erbringen (zum Beispiel Datenerfassung, Vorbereitung von Unterlagen). Diese Beauftragung ändert jedoch nichts an der regulatorischen Zuordnung: Pflichteninhaber bleibt der Einführer.
Wer seine Importe vollständig an einen Spediteur übergibt, darf daraus nicht schließen, CBAM liege ebenfalls in dessen Hand. Bei direkter Zollvertretung sind Zulassung, Emissionsermittlung, jährliche CBAM-Erklärung und spätere Zertifikatsabgabe Sache des Einführers.
Grundlegend anders fällt die Verantwortungszuweisung bei der indirekten Zollvertretung aus, weil der Vertreter hier selbst zum Zollanmelder wird und je nach Konstellation auch die CBAM-Anmelderrolle trägt.
Besonderheiten bei indirekter Zollvertretung
Indirekte VertretungDer indirekte Zollvertreter tritt nach außen als Zollanmelder auf. Die CBAM-Verordnung behandelt ihn in Artikel 3 Nr. 15 ausdrücklich nicht als „Einführer“. Dies bleibt die Person, auf deren Rechnung er handelt. Für die CBAM-Pflichtenzuordnung ergibt sich daraus ein differenziertes Bild.
- Einführer in der EU ansässig: Der indirekte Vertreter kann die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders übernehmen – muss es aber nicht. Erklärt er sich nicht bereit, bleibt die Pflicht beim EU-ansässigen Einführer, der sich dann selbst zulassen lassen muss. Die Ablehnung durch den Vertreter sollte vertraglich und prozessual eindeutig geregelt sein, um Zuordnungskonflikte zu vermeiden.
- Einführer außerhalb der EU ansässig: Hier besteht für den indirekten Vertreter keine Wahlmöglichkeit. Er muss nach Art. 5 Abs. 2 CBAM-VO den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erlangen – auch dann, wenn der Drittlands-Einführer selbst formell von einzelnen Pflichten befreit wäre.
- Schwellenwert bei indirekter Vertretung: Die 50-Tonnen-Bagatellgrenze knüpft an den Einführer im Sinne der Verordnung an. Da der indirekte Vertreter nicht als Einführer gilt, greift die Ausnahme bei ihm selbst nicht; maßgeblich bleibt die Situation des vertretenen Einführers.
Übernimmt der indirekte Vertreter die Anmelderrolle, wird er zum primären Pflichteninhaber gegenüber der DEHSt – einschließlich Jahreserklärung, Emissionsermittlung und ab 2027 der Abgabe von CBAM-Zertifikaten. Die wirtschaftliche Kostentragung zwischen Vertreter und Einführer ist davon zu unterscheiden. Sie ist Gegenstand der vertraglichen Ausgestaltung.
Wie sich diese rechtlichen Unterscheidungen in konkreten Importkonstellationen niederschlagen, zeigen die folgenden typischen Fälle.
Typische Praxisfälle mit Spediteuren und Dienstleistern
In der PraxisIn der Praxis entstehen Unklarheiten meist dort, wo die Vertretungsform nicht bewusst gewählt, sondern aus gewachsenen Abläufen fortgeführt wird. Bestehende Speditionsverträge regeln die CBAM-Rolle in vielen Fällen nicht ausdrücklich – mit der Folge, dass die regulatorische Zuordnung erst bei der Zollanmeldung oder einer behördlichen Rückfrage sichtbar wird.
Typische Konstellationen im Überblick
Damit diese Konstellationen nicht im Einfuhrprozess zum Problem werden, lohnt sich der Blick auf die Risiken, die aus einer nicht oder falsch geklärten Rollenverteilung erwachsen.
Risiken fehlerhafter Rollenverteilung
FallstrickeBeachte
Wer im CBAM-Kontext als Anmelder auftritt, ist regulatorisch verantwortlich – unabhängig davon, wer wirtschaftlich profitiert oder wer den Import inhaltlich veranlasst hat. Die Entkopplung von operativer Abwicklung und rechtlicher Verantwortung ist ein zentraler Risikopunkt.
Aus einer unklaren oder unzutreffend zugeordneten Anmelderrolle können erhebliche regulatorische und wirtschaftliche Risiken entstehen.
- Abweisung an der EU-Außengrenze: Ist kein zugelassener CBAM-Anmelder benannt und liegt auch kein rechtzeitig gestellter Zulassungsantrag nach Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO vor, kann die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweigert werden. Das wirkt sich unmittelbar auf Liefertermine, Produktionspläne und Kundenzusagen aus.
- Sanktionen: Die CBAM-Verordnung sieht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vor – auch gegen Personen, die ohne Anmelderstatus CBAM-Waren einführen. Die Höhe kann, gemessen an den unterlassenen Zertifikatsabgaben, erheblich sein.
- Gesamtschuldnerische Haftung bei indirekter Vertretung: Im Zollrecht haftet der indirekte Vertreter gesamtschuldnerisch mit dem Vertretenen für die Zollschuld. Die CBAM-Pflichten treten je nach Konstellation eigenständig hinzu. Ohne klare vertragliche Absicherung zu Datenflüssen, Kostenübernahme und Mitwirkungspflichten können beide Seiten unerwarteten Belastungen ausgesetzt sein.
- Datenlücken bei Emissionswerten: Übernimmt ein indirekter Vertreter die CBAM-Anmelderrolle, benötigt er belastbare Emissionsdaten des Herstellers. Diese liegen in aller Regel nur beim importierenden Unternehmen beziehungsweise dessen Lieferanten vor. Fehlt eine geregelte Datenbereitstellung, können Erklärungen nicht fristgerecht oder nur auf Basis von Standardwerten abgegeben werden.
- Organisatorische Schnittstelle Zoll und Nachhaltigkeit: CBAM verbindet zollrechtliche Anmeldung mit klima- und berichtsbezogenen Anforderungen. Wird die Anmelderrolle ausschließlich im Zollbereich betrachtet, bleiben Aufgaben wie Emissionsdatenbeschaffung, Verifizierung und Zertifikatsdisposition häufig unadressiert.
Weil diese Risiken fast ausnahmslos auf unklaren Zuständigkeiten beruhen, liegt der wirksamste Ansatzpunkt in der vorausschauenden Klärung von Verträgen und internen Zuständigkeiten.
Hinweise zur vertraglichen und organisatorischen Klärung
OrganisatorischesEine frühzeitige, schriftliche Klärung der CBAM-Rollen mit den eingesetzten Zolldienstleistern – und innerhalb des eigenen Unternehmens – ist die wirksamste Vorsorge.
Gegenüber Spediteuren und Zollagenten sollte verbindlich festgelegt werden, in welcher Form (direkt oder indirekt) die Vertretung erfolgt und ob – bei indirekter Vertretung eines EU-ansässigen Einführers – die Rolle des zugelassenen CBAM-Anmelders übernommen wird. Ebenso zu regeln sind Datenflüsse zu Emissionswerten, die Übernahme oder Weiterverrechnung von Zertifikatskosten ab 2027, Haftungsbegrenzungen sowie Mitwirkungspflichten im Prüfungsfall. Pauschale Bezugnahmen auf allgemeine Geschäftsbedingungen der Dienstleister decken diese Themen häufig nicht ausreichend ab.
Intern ist zu klären, welche Organisationseinheit die CBAM-Pflichten steuert. Da CBAM Elemente aus Zoll, Einkauf, Controlling und Nachhaltigkeit verbindet, genügt die ausschließliche Zuordnung zu einer dieser Funktionen in vielen Unternehmen nicht. Hilfreich ist eine verbindliche Zuweisung der Verantwortlichkeiten für Stammdaten, Lieferantenkommunikation, Meldepflichten und Fristüberwachung.
Für die Einordnung der eigenen Konstellation gilt: Wer auf der Zollanmeldung als Anmelder geführt wird, ist zollrechtlich Anmelder – und meist, aber nicht zwingend, auch CBAM-Anmelder. Abweichungen können sich aus der Vertretungsform und der vertraglichen Ausgestaltung ergeben. Die Prüfung beider Ebenen ist Grundlage jeder verlässlichen Aussage zur eigenen Zulassungs- und Meldepflicht.
Die Zulassung als CBAM-Anmelder muss vor der Einfuhr vorliegen oder – im Rahmen der Übergangsregelung nach Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO – zumindest beantragt sein. Bei Unklarheiten zur konkreten Zuordnung, insbesondere bei Drittlands-Einführern, Mischkonstellationen oder mehrstufigen Importprozessen, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit der DEHSt, dem Zoll oder einem fachkundigen Ansprechpartner für Außenwirtschafts- und Zollrecht bei der zuständigen IHK.
Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote
ServiceZur weiteren Orientierung finden Sie hier ergänzende Informations- und Unterstützungsangebote zum Thema CBAM.
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