Zum Hauptinhalt springen

CBAM: TARIC-Unterlagencodierung bei der Zollanmeldung

Seit dem 1. Januar 2026 entscheidet bei der Einfuhr CBAM-pflichtiger Waren nicht mehr nur die richtige Zolltarifnummer darüber, ob die Zollanmeldung angenommen wird. Hinzugekommen ist eine zweite, ebenso harte Hürde: die TARIC-Unterlagencodierung.

TARIC ist der integrierte Zolltarif der Europäischen Union. Über sogenannte Unterlagencodierungen wird in der Anmeldung dokumentiert, ob für die Ware eine Vorschrift greift, eine Ausnahme vorliegt oder ein erforderlicher Nachweis – etwa die Zulassung als CBAM-Anmelder – tatsächlich existiert.

Für CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism, CO₂-Grenzausgleichsmechanismus) ist die Codierung seit Beginn der Regelphase verpflichtend. Fehlt sie oder ist sie falsch gesetzt, wird die Zollanmeldung nicht angenommen oder zurückgegeben – die Ware bleibt blockiert. Für KMU, die Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom aus Nicht-EU-Ländern beziehen, ist die Unterlagencodierung damit unmittelbarer Bestandteil der Marktzugangsfähigkeit. Welche Codes konkret zu setzen sind, wie sie systematisch zusammenhängen und an welchen organisatorischen Schnittstellen Fehler typischerweise entstehen, ist Gegenstand dieser Seite.

Bedeutung der TARIC-Unterlagencodierung bei CBAM

Hintergrund

Unterlagencodierungen sind formalisierte Kurzschlüssel, mit denen der Anmelder dem Zoll mitteilt, welche regulatorischen Voraussetzungen für die konkrete Ware erfüllt sind. Im Außenwirtschaftsverkehr werden sie seit Langem für eine Vielzahl von Verboten und Beschränkungen verwendet. Mit dem Übergang von CBAM in die Regelphase ist eine eigene Gruppe solcher Codes hinzugekommen, die auf den CO₂-Grenzausgleich zugeschnitten ist.

Anders als bei vielen anderen Codierungen ist die Angabe bei CBAM zwingend – auch dann, wenn die Ware unter eine Ausnahme fällt. Es gibt keine stillschweigende Befreiung, auch die Ausnahme muss aktiv codiert werden. Wer nichts codiert, wird so behandelt, als hätte er nichts geprüft. Die Codierung ist damit zugleich Datenfeld und Nachweis dafür, dass die CBAM-Betroffenheit der konkreten Sendung tatsächlich geprüft wurde. Diese Nachweisfunktion entfaltet sich allerdings erst im Zusammenspiel mit der eigentlichen Zollanmeldung.

Zusammenhang zwischen CBAM-Pflicht und Zollanmeldung

CBAM und Zollanmeldung sind seit dem 1. Januar 2026 systematisch verzahnt. Eine Ware, die unter Anhang I der CBAM-Verordnung [Verordnung (EU) 2023/956] fällt – und damit über ihren KN-Code (Kombinierte Nomenklatur, achtstellige Warennummer) erfasst wird –, kann grundsätzlich nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn der Anmelder als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist oder ein anerkannter Ausnahmetatbestand greift. Beides muss über die Unterlagencodierung sichtbar gemacht werden.

Die deutsche Zollverwaltung hat die einschlägigen Codes mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0881/2025 vom 1. Dezember 2025 veröffentlicht. Eine ergänzende Codierung für die aktive Veredelung folgte mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0894/2025.

ATLAS ist das deutsche IT-Verfahren zur elektronischen Abgabe von Zollanmeldungen. Wichtig für den Übergang: Anmeldungen mit CBAM-Waren, die bis Ende 2025 ohne die neuen Codierungen abgegeben und bis dahin nicht angenommen waren, werden seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr angenommen, sondern zurückgegeben. Eine Schonfrist gibt es nicht.

Zu unterscheiden bleibt dabei zwischen Zulassung und Codierung: Die materielle Zulassung als CBAM-Anmelder erfolgt über das CBAM-Register im Zoll-Portal, fachlich begleitet durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde. Die Codierung ist die zollseitige Spiegelung dieses Status' in der einzelnen Anmeldung – und damit der Punkt, an dem sich theoretische Zulassung und praktische Warenabfertigung berühren. Welcher Code konkret zu setzen ist, hängt von der jeweiligen Einfuhrkonstellation ab.

Richtige Unterlagencodierung in der Praxis

Codierung

Die korrekte Codierung folgt drei Fragen, in dieser Reihenfolge: Ist der Anmelder zugelassener CBAM-Anmelder? Greift eine Ausnahme der Verordnung? Liegt ein Sonderverfahren wie die aktive Veredelung vor?

Die wichtigsten Codes nach ATLAS-Teilnehmerinformation 0881/2025 und 0894/2025:

  • Y128 – CBAM-Kontonummer: Nachweis des Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Die Kontonummer ist im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben. Y128 ist der Regelfall für betroffene Importeure oberhalb der Bagatellgrenze.
  • Y137 – De-minimis-Befreiung (50-Tonnen-Schwelle): Anzugeben, wenn die kumulierte jährliche Eigenmasse aller CBAM-Waren des Einführers 50 Tonnen nicht überschreitet (Art. 2a Abs. 1 CBAM-VO). Die Schwelle gilt nicht für Strom und Wasserstoff.
  • Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland oder Livigno: geographische Sondergebiete außerhalb des Anwendungsbereichs
  • Y135 – Befreiung für militärische Tätigkeiten
  • Y136 – besondere Befreiungen Strom/Wasserstoff: enge Sondertatbestände
  • Y238 – Antrag auf Zulassung gestellt, Verfahren noch nicht entschieden: Anzugeben mit Antragsnummer in Übergangsfällen nach Art. 17 Abs. 7a CBAM-VO; ermöglicht die vorläufige Einfuhr, sofern der Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt wurde. Die Gültigkeit ist nach derzeitigem Stand zeitlich befristet.
  • Y422 – aktive Veredelung (ATLAS-Teilnehmerinformation 0894/2025): Codierung für CBAM-Waren, die in dieses Zollverfahren überführt werden.
  • Y237 – Waren mit Ursprung in der EU: Nach derzeitigem Stand relevant in Konstellationen, in denen Unionsware aus einem Drittland zurückkehrt.

Mehrere Codierungen pro Position können zusammentreffen. Welche konkret zu setzen sind, ergibt sich aus der Einfuhrsituation und nicht aus pauschalen Vorlagen. Die reine Kenntnis der Codes reicht in der Praxis aber nicht – entscheidend ist, ihre Funktionslogik zu verstehen.

Systematik der CBAM-Codes: Nachweis- und Ausnahmecodierungen

Systematik

Die Codes lassen sich in zwei Funktionsgruppen einteilen, und diese Unterscheidung ist für die richtige Anwendung wichtiger als die Kenntnis der einzelnen Buchstabenkürzel.

  1. Nachweis- und Statuscodierungen – allen voran Y128 – belegen aktiv, dass der Anmelder über die erforderliche Berechtigung verfügt. Y128 bildet die zollseitige Schnittstelle zur Zulassung: Ohne Zulassung gibt es keine CBAM-Kontonummer, ohne Kontonummer keinen gültigen Y128-Eintrag, ohne Y128 keine Annahme der Anmeldung für betroffene Waren oberhalb der Bagatellgrenze.
  2. Ausnahme- und Übergangscodierungen – Y134, Y135, Y136, Y137, Y237, Y238 und Y422 – dokumentieren, dass eine Pflicht aus konkreten Gründen nicht oder noch nicht greift: geographische Sonderlage, militärische Verwendung, De-minimis-Schwelle, EU-Ursprung, laufendes Zulassungsverfahren, Sonderzollverfahren. Auch sie sind aktiv zu setzen.

Diese Systematik macht deutlich, warum die Codierung kein nachgelagertes Detail ist: Die Zulassung als CBAM-Anmelder, die Prüfung der 50-Tonnen-Schwelle, die Klärung des Ursprungs und die Wahl des Zollverfahrens müssen vor der Anmeldung abgeschlossen sein – die Codierung ist ihr Ergebnis, nicht ihr Anlass.

Hinzu kommt eine technische Anforderung: Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification, eindeutige Wirtschaftsbeteiligten-Kennung im EU-Zoll) und die im CBAM-Register hinterlegten Kontodaten sollten nach derzeitigem Stand mit den Angaben in der Anmeldung übereinstimmen. Abweichungen können zu Beanstandungen führen.

So klar die Systematik formal ist, so häufig scheitert sie in der Praxis an Organisationsfragen, die lange vor der Anmeldung entschieden werden.

Typische Fehler und Organisationsfragen

Fallstricke

Die Anforderungen sind eindeutig – die Fehlerquellen liegen meist nicht im Code selbst, sondern in der Organisation davor. CBAM berührt Einkauf, Stammdatenpflege, Zollabwicklung und externe Dienstleister gleichermaßen, und an diesen Schnittstellen entstehen die typischen Probleme.

Typische Fehlannahmen und ihre Folgen

Wer die Verantwortung allein in der Versand- oder Zollabteilung verortet, riskiert, dass entscheidende Informationen aus Einkauf, Stammdaten und Vertragsmanagement zu spät oder gar nicht in die Anmeldung einfließen. Damit werden aus internen Organisationslücken unmittelbar Fehlcodierungen – und diese treffen vor allem die Schnittstelle zu externen Zollvertretern.

Fehlcodierungen und Abstimmung mit Zollvertretern

Wird eine erforderliche CBAM-Codierung nicht oder falsch gesetzt, ist die Folge nicht eine nachträgliche Korrekturaufforderung im normalen Geschäftsgang, sondern die Nichtannahme oder Rückgabe der Anmeldung. Die Überlassung in den freien Verkehr verzögert sich, und es entstehen Folgekosten – Standgelder, Lagergebühren, gestörte Lieferketten, Vertragsstrafen gegenüber Abnehmern. Bei wiederholten Fehlern droht zusätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit des Zolls bei künftigen Prüfungen.

Besonders sensibel ist die Schnittstelle zwischen Einführer und Zollvertreter. Viele KMU lassen Einfuhren vollständig über Spediteure oder externe Zollvertreter abwickeln. Das ist auch unter CBAM weiterhin möglich – aber die Aufgabenverteilung muss vor der ersten CBAM-relevanten Sendung explizit geregelt sein:

  • Wer prüft die KN-Code-Zuordnung und die CBAM-Betroffenheit?
  • Wer hält die CBAM-Kontonummer bereit und übermittelt sie dem Zollvertreter?
  • Wer beobachtet die kumulierte Jahresmenge für die 50-Tonnen-Schwelle und informiert den jeweils anderen, sobald sich die Statuslage ändert?

Ohne diese Klärung verschiebt sich das Risiko zwischen den Beteiligten, ohne bei einem von ihnen wirklich abgesichert zu sein.

Eine Besonderheit gilt für indirekte Zollvertreter – Vertreter, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handeln. Für nicht in der EU niedergelassene Einführer hat der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zwingend selbst zu erlangen. Diese Pflicht kann nicht delegiert werden und sollte vor der Auftragserteilung geklärt sein, weil sie den Vertreter in eine eigene regulatorische Rolle bringt, die über die reine Zollabwicklung hinausgeht.

CBAM-Codierung ist damit keine isolierte technische Aufgabe am Tag der Einfuhr, sondern das Endergebnis einer Kette von Vorentscheidungen in verschiedenen Funktionen des Unternehmens. Wer diese Kette nicht abbildet, riskiert nicht den Codierungsfehler, sondern den Stillstand an der Grenze.

Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote

Service

Zur weiteren Orientierung finden Sie hier ergänzende Informations- und Unterstützungsangebote zum Thema CBAM.

Zum Thema

Weitere Seiten zum Thema

Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Weitere Beratungsthemen
Wir beraten Sie kostenlos und persönlich zu diversen Themen rund ums Auslandsgeschäft – in Ihrem Unternehmen oder an unseren Standorten in Neuss, Mönchengladbach und Krefeld.

Folgen Sie uns auf LinkedIn!
Auf unserer Themenseite „International“ finden Sie Termine, Praxistipps, Event-Highlights und Einblicke in unsere Arbeit.

Newsletter International
Erhalten Sie regelmäßig Updates zu globalen Märkten, Veranstaltungen und Publikationen. Jetzt abonnieren und informiert bleiben!

Veranstaltungen im Geschäftsbereich International
Tauschen Sie sich aus, knüpfen Sie Kontakte und sammeln Sie praxisnahe Impulse zu internationalen Themen – bei unseren Veranstaltungen im Geschäftsbereich International.

Zum Thema

Noch Fragen rund um das Thema CBAM? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kontakt

Webcode: P938