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CBAM: Welche Waren sind betroffen?

Abgrenzung nach KN-Codes

Ob ein Importgeschäft unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) – den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU – fällt, entscheidet sich nicht am Produktnamen, am Verwendungszweck oder am Materialanteil. Maßgeblich ist allein die achtstellige Zolltarifnummer der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code): Steht sie in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956, ist die Ware CBAM-relevant – sonst nicht.

Diese strikte Anknüpfung an die Tarifnummer ist die häufigste Quelle für Fehleinschätzungen. Gerade bei Vormaterialien und einfachen Erzeugnissen aus Eisen, Stahl oder Aluminium wird die Betroffenheit – wie auch von den zuständigen Stellen wiederholt betont – häufig unterschätzt.

Die folgende Darstellung

  • erläutert, warum die Zolltarifnummer den Ausschlag gibt
  • ordnet die sechs betroffenen Warengruppen den einschlägigen KN-Bereichen zu
  • benennt die typischen Stolperstellen in der Praxis
  • zeigt die Folgen einer falschen Einreihung für Pflichten und Marktzugang auf
  • skizziert, wie eine belastbare Prüfung im Unternehmen strukturiert werden kann

Einordnung: Warum die Zolltarifnummer für CBAM entscheidend ist

Hintergrund

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist das einheitliche Warenverzeichnis der EU, auf dem der gemeinsame Zolltarif aufbaut. Sie ordnet jeder Ware eine achtstellige Nummer zu und erweitert das international verwendete sechsstellige Harmonisierte System (HS) um zwei EU-spezifische Stellen. Im integrierten Tarif TARIC kommen weitere Stellen für besondere unionsrechtliche Maßnahmen hinzu – darunter inzwischen auch CBAM, gekennzeichnet durch die TARIC-Maßnahmenart 775. Wer eine Tarifnummer im EZT-online abruft und dort die Maßnahme 775 vorfindet, hat einen ersten belastbaren Hinweis auf CBAM-Relevanz. Die Verantwortung für die korrekte Einreihung bleibt aber beim Einführer.

Anhang I der CBAM-Verordnung listet die einbezogenen KN-Codes abschließend auf. Damit ist die zolltarifliche Einreihung der einzige rechtsverbindliche Maßstab. Produktbezeichnungen, Materialanteile oder Lieferantenkategorien sind kein verlässlicher Indikator: Eine Ware, deren KN-Code nicht in Anhang I steht, ist auch dann nicht CBAM-pflichtig, wenn sie aus einem grundsätzlich erfassten Material besteht – und umgekehrt.

Aus dieser methodischen Klärung ergibt sich unmittelbar die nächste Frage: Welche Warengruppen erfasst Anhang I überhaupt?

CBAM-relevante Warengruppen im Überblick

Betroffene Erzeugnisse

Anhang I erfasst sechs Warengruppen mit hohem Carbon-Leakage-Risiko – also einem hohen Risiko, dass Produktion zur Vermeidung von CO₂-Kosten in Drittländer verlagert wird. Innerhalb dieser Gruppen ist nicht jeder Artikel betroffen, sondern nur die im Anhang ausdrücklich aufgeführten KN-Codes. Es handelt sich um Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium, Strom sowie Wasserstoff. Erfasst werden überwiegend Grundstoffe und Halbzeuge. Bei den Metallsektoren kommen ausgewählte einfache verarbeitete Erzeugnisse hinzu.

Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere nachgelagerte Erzeugnisse mit hohem Metallanteil – nach Vorschlägen der Europäischen Kommission insbesondere aus den Kapiteln 82, 84, 85, 87 und 90 – ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Sie ist nach derzeitigem Stand noch nicht rechtsverbindlich beschlossen. Maßgeblich bleibt der Anhang I in seiner jeweils geltenden Fassung.

Welche KN-Bereiche diese sechs Sektoren konkret abbilden, zeigt die folgende Übersicht.

Abgrenzung nach KN-Codes gemäß Anhang I der Verordnung

Die Zuordnung der Sektoren zur Kombinierten Nomenklatur folgt im Wesentlichen den klassischen Kapiteln des Zolltarifs. Die folgende Übersicht ordnet die Sektoren den einschlägigen KN-Bereichen zu. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der vollständige Anhang I in seiner geltenden Fassung; die Tabelle dient der Orientierung, nicht der abschließenden Prüfung.

WarengruppeEinschlägige KN-BereicheKurzhinweis zur Reichweite

Zement

Kapitel 25

Klinker und bestimmte Zementarten – nicht jedes Zementerzeugnis

Düngemittel

Kapitel 31 sowie ausgewählte Stickstoffverbindungen aus Kapitel 28

Stickstoffhaltige Düngemittel und bestimmte Vorprodukte

Wasserstoff

Kapitel 28

Wasserstoff als solcher

Strom

Kapitel 27

Stromimporte mit eigenständiger Logik (siehe unten)

Eisen und Stahl (Grund/Halbzeug)

Kapitel 72 – mit Ausnahme einzelner Unterpositionen der Position 7202

Roheisen, Halbzeug, Walzerzeugnisse breit erfasst

Waren aus Eisen oder Stahl

Kapitel 73 – erfasst sind die Positionen 7301 bis 7311 sowie 7318 und 7326

Nicht erfasst sind insbesondere die Positionen 7312–7317 sowie 7319–7325

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 76 – erfasst sind 7601 sowie 7603 bis 7614 und 7616

Nicht erfasst sind insbesondere 7602 (Aluminiumschrott) und 7615


Schon eine Abweichung in den letzten beiden Stellen der achtstelligen Nummer kann in Einzelfällen darüber entscheiden, ob eine Ware unter CBAM fällt. Die Beurteilung allein anhand des HS-Kapitels (erste beiden Stellen), der HS-Position (erste vier Stellen) oder der Materialbezeichnung ist daher nicht ausreichend.

Über den Warenkreis hinaus kennt CBAM einen bewussten Anti-Umgehungs-Mechanismus: Auch Waren oder Verarbeitungserzeugnisse, die im Verfahren der aktiven Veredelung in die EU gelangen, fallen unter CBAM, sofern die zugrundeliegende Ware in Anhang I gelistet ist. Damit lässt sich der Anwendungsbereich nicht durch die Wahl eines besonderen Zollverfahrens umgehen.

Die größten Unsicherheiten entstehen dabei nicht bei den Grundstoffen, sondern an den Übergängen zwischen Material, Halbzeug und Endprodukt.

Typische Abgrenzungsprobleme in der Praxis

Fallstricke

So eindeutig das Prinzip „KN-Code in Anhang I = CBAM-Pflicht“ formuliert ist, so anspruchsvoll ist seine Anwendung im Tagesgeschäft. Die zentrale Schwierigkeit liegt in der Unterscheidung zwischen Vormaterialien und nachgelagerten Produkten. Vormaterialien – also Roh-, Grund- und Halbzeuge wie Stahlbrammen, Drähte, Bleche, Profile oder Aluminiumbarren – sind im Anhang I besonders breit erfasst. Sie werden in der Praxis häufig übersehen, weil sie als „Materialbeschaffung“ und nicht als Produktimport wahrgenommen werden. Wer regelmäßig Halbzeuge aus Drittländern bezieht – auch in kleineren Mengen –, sollte deren KN-Codes systematisch gegen Anhang I abgleichen.

Bei nachgelagerten Produkten – also weiterverarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnissen mit Stahl- oder Aluminiumanteilen – gilt umgekehrt: Allein die Tatsache, dass ein Erzeugnis aus einem CBAM-Material besteht, begründet noch keine CBAM-Pflicht. Aus Kapitel 73 sind nur die Positionen 7301 bis 7311 sowie 7318 und 7326 erfasst – darunter bestimmte Rohre, Konstruktionen, Sammelbehälter und Fässer sowie Schrauben, Bolzen und ähnliche Verbindungselemente. Andere Erzeugnisse aus identischem Material – etwa viele Positionen zwischen 7312 und 7325 – sind nach geltender Rechtslage nicht erfasst. In Kapitel 76 (Aluminium) sind die Positionen 7601 sowie 7603 bis 7614 und 7616 erfasst, ausgenommen sind insbesondere 7602 (Aluminiumschrott) und 7615.

Diese Trennlinie verläuft also nicht zwischen „Material vorhanden / nicht vorhanden“, sondern zwischen den im Anhang ausdrücklich gelisteten und den nicht gelisteten Positionen desselben Kapitels. Wer sich auf Materialbezeichnungen oder Sektorzugehörigkeit verlässt, läuft Gefahr, die eigene Betroffenheit in beide Richtungen falsch einzuschätzen.

Achtung

Beachte: Umgehungsverbot

Die CBAM-Verordnung erfasst ausdrücklich Praktiken, die darauf abzielen, durch geringfügige Veränderungen einer Ware deren Einreihung in einen nicht gelisteten KN-Code zu verschieben, ohne dass sich die wesentlichen Merkmale ändern. Solche Konstellationen können von den zuständigen Behörden aufgegriffen werden.

Achtung

Folgen einer falschen KN-Einreihung für CBAM-Pflichten und Marktzugang

Aus der Einreihung in Anhang I folgt die volle CBAM-Pflichtenkette:

  • Zulassung als CBAM-Anmelder
  • Ermittlung der eingebetteten Emissionen
  • jährliche CBAM-Erklärung
  • für Einfuhren ab 2026: die ab 2027 beginnende Zertifikatspflicht

Wird ein CBAM-relevanter KN-Code übersehen, kann die Ware ohne Zulassung grundsätzlich nicht regelkonform in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Es entstehen Berichtslücken, die rückwirkend Sanktionen auslösen können. Hinzu kommt das Risiko formeller Beanstandungen durch fehlende oder falsche TARIC-Unterlagencodierungen in der Zollanmeldung.

Auch die umgekehrte Fehleinschätzung hat Folgen: Wird ein KN-Code fälschlich als CBAM-relevant behandelt, entstehen unnötige Datenerhebungen, Zulassungsverfahren und Berichtspflichten ohne rechtliche Grundlage. Beides – unterlassene wie übermäßige Einordnung – beruht in der Regel auf derselben Ursache: einer ungeprüften oder veralteten Einreihung. Die korrekte Tarifnummer ist damit nicht nur eine formale Vorfrage, sondern Grundlage des rechtskonformen Marktzugangs.

Damit rückt die Frage in den Mittelpunkt, wie eine belastbare Einordnung im Unternehmen organisatorisch verankert werden kann.

Hinweise zur Prüfung und Einordnung im Unternehmen

In der Praxis

Eine belastbare CBAM-Einordnung beginnt bei den eigenen Stammdaten. In vielen Unternehmen sind Tarifnummern historisch gewachsen, teilweise nur sechsstellig erfasst oder zwischen Systemen inkonsistent gepflegt. Für CBAM muss die Einreihung achtstellig, aktuell und nachvollziehbar dokumentiert sein. Zur ersten Vorprüfung stellt die Europäische Kommission ein CBAM-Self-Assessment-Tool bereit, in das Tarifnummer und nichtpräferenzieller Ursprung eingegeben werden. Das Ergebnis ersetzt keine rechtliche Prüfung, schafft aber eine erste Indikation.

Folgende Schritte haben sich in der Praxis als interne Arbeitsgrundlage bewährt:

  • Abgleich der achtstelligen KN-Codes der aus Drittländern bezogenen Waren mit dem geltenden Anhang I sowie mit der TARIC-Maßnahme 775 im EZT-online. Bei mehrstufigen Lieferketten ist die Tarifnummer der tatsächlich eingeführten Ware maßgeblich, nicht die des fertigen Endprodukts.
  • Plausibilisierung über Lieferantenangaben, technische Spezifikationen und Materialdatenblätter, insbesondere bei mehrteiligen Erzeugnissen.
  • Klärung von Zweifelsfällen über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTAder deutschen Zollverwaltung. Diese bindet die Zollbehörden an die mitgeteilte Einreihung.
  • Festlegung interner Zuständigkeiten zwischen Einkauf, Zollabwicklung, Nachhaltigkeit und Controlling – CBAM-Einordnung ist keine isolierte Zollaufgabe.
  • Dokumentation der Einordnung (warum welcher KN-Code, welche Quellen), um spätere Prüfungen und Korrekturen abzusichern.

Offene Punkte aus dieser Prüfung sollten nicht stehengelassen, sondern durch fachliche Klärung oder verbindliche Auskunft adressiert werden. Zuständige nationale Behörde in Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Die deutsche Zollverwaltung stellt ergänzend Informationen zur tariflichen Einreihung und zur TARIC-Codierung bereit.

Praxisinstrumente und Unterstützungsangebote

Service

Zur weiteren Orientierung finden Sie hier ergänzende Informations- und Unterstützungsangebote zum Thema CBAM.

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