Das Ursprungszeugnis: Ein wichtiges Zolldokument

Das Ursprungszeugnis: Ein wichtiges Zolldokument
© DIHK

Was ist ein Ursprungszeugnis und wann wird es benötigt?

Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde und bescheinigt den Ursprung einer Ware. Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erfolgt auf Antrag. Mit der Ausstellung des Ursprungszeugnisses sind grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern beauftragt. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern.

Wie kann ein Ursprungszeugnis beantragt werden?

Ein Ursprungszeugnis kann in Papierform oder digital beantragt werden. Die digitale Beantragung stellt die einfachste und schnellste Form der Beantragung wie auch Kommunikation dar. Einen ersten Eindruck erhalten Sie in unserem Video.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  1. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Firmensitz oder, falls er kein Gewerbe unterhält, seinen Wohnsitz hat.
  2. Es sind ausschließlich die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke – Original, Antrag (rot), Durchschrift (gelb) – zu verwenden.
  3. Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.
  4. Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis beantragt und ausgestellt werden.
  5. Das Ursprungszeugnis wird dann ausgestellt, wenn das vorgeschriebene Ursprungszeugnisformular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und Nachweise korrekt sind. Sind die eingereichten Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.
  6. Die IHK hat die vom Antragsteller gemachten Angaben zu überprüfen.
  7. Der Ursprung der Ware ist immer nachzuweisen.

Akkreditivbestimmungen

Oftmals enthalten Akkreditive (L/C) Vorschriften, die nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen. Sollten Sie im Rahmen Ihres Akkreditivgeschäftes ein Ursprungszeugnis benötigen, setzen Sie sich frühzeitig mit der IHK in Verbindung.

Änderungen nach Ausstellung

Nach Ausstellung eines Ursprungszeugnisses durch die IHK sind nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschung und demnach unzulässig.

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Grundsätzlich sind beim Ausfüllen eines Ursprungszeugnisformulars die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Formulars zu beachten. Weiterhin dürfen die Kopfspalten der einzelnen Felder des Formulars nicht ergänzt oder gestrichen werden. Ebenso sind Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) nicht zulässig.

Für nachfolgende Felder sind die jeweiligen Ausfüllhinweise zu beachten:

Feldbezeichnung Inhalt Muster Ursprungszeugnisantrag
1 - Absender
  • Firmenname wie im Handelsregister eingetragen oder
  • Vor- und Zuname der Selbständigen / des Selbständigen
 2 - Empfänger
  • Firmenname des Vertragspartners oder
  • Firmenname des Warenempfängers oder
  • "to order" und das Empfangsland 
 3 - Ursprungsland bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist die Angabe Europäische Union zwingend erforderlich
 4 - Angaben über die Beförderung freiwillige Angabe des Transportmittels
 5 - Bemerkungen freiwillige Angabe zum Beispiel zur Rechnung, Packliste oder Vertrag
 6 - Warenbeschreibung Genaue Beschreibung der zu liefernden Waren mit Angabe über Art und Anzahl der Packstücke
 7 - Menge

Angabe über die zu

  • liefernde Ware in Stückzahl (wenn zählbar) oder
  • Gewichte als Brutto- und/oder Nettogewicht
 8 - Erklärung des Unterzeichners
  • nur auf dem Antragsvordruck
  • Antrag auf Ausstellung ist der IHK rechtsverbindlich unterzeichnet einzureichen 

 

Rückseite des Ursprungszeugnisses

Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisformulars können spezielle Erklärungen, die entweder vom Empfangsland oder vom Kunden gefordert werden und die nicht auf der Vorderseite stehen dürfen, abgegeben werden. Diese Erklärungen sind auf allen Ausfertigungen (Antrag, Original und ggf. Durchschrift) anzugeben und immer vom Antragsteller zu unterschreiben. Welche Erklärungen abgegeben werden müssen bzw. dürfen, darüber informiert Sie die IHK.

Ursprungsnachweise

Werden in Ursprungszeugnissen oder anderen Exportpapieren, z. B. Handelsrechnungen, Ursprungsländer angegeben, so müssen diese anhand von Ursprungsnachweisen nachgewiesen werden, sofern die Waren nicht im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden.

Folgende Ursprungsnachweise können von der IHK anerkannt werden:

Ursprungsland der Waren

Art des Nachweises

Deutschland und / oder Europäische Union
  • Ursprungszeugnis
  • (Langzeit-) Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung
    gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK)
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2447/2015
Land, mit dem die Europäische Union Präferenzabkommen geschlossen hat oder dem die Europäische Union einseitig Zollpräferenzen gewährt
  • Ursprungszeugnis
  • Präferenznachweis, wie EUR.1, EUR-MED (nicht mit positivem Kumulierungsvermerk), Ursprungserklärungen
  • Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EU) 2447/2015;
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden
  • Lieferantenerklärung Türkei;
    Erklärungen mit positivem Kumulierungsvermerk können als Nachweis nicht anerkannt werden
Drittland
  • Ursprungszeugnis
  • Erklärung-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK) bestätigt durch die zuständige Handelskammer innerhalb der Europäischen Union

 

Länderübersicht

Grundsätzlich können unabhängig vom Empfangsland Dokumente oder Erklärungen in den Dokumenten von Ihren Kunden oder den ausländischen Behörden im Einzelfall gefordert werden. In der Online-Datenbank Access2Markets finden Sie unter Angabe des Empfangslandes und der Zolltarifnummer der zu liefernden Waren Informationen zu den benötigten Exportdokumenten. Eine Abstimmung mit Ihrem Kunden über erforderliche Dokumente ist ebenfalls zu empfehlen.

Oftmals wird zusätzlich zur IHK-Bestätigung des Ursprungszeugnisses und der Handelsrechnung eine konsularische Legalisierung durch die Botschaft des Empfangslandes der gelieferten Waren vorgeschrieben. Die Übersicht zeigt die Länder, in denen Dokumente durch die IHK bescheinigt, aufgrund nationaler Zollgesetze bei der Einfuhr benötigt werden. Die Aufteilung erfolgt nach den Kontinenten.

Stand: Februar 2020

 

 

Europa

Land

Bescheinigung durch die IHK

Legalisierung der Dokumente
vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.

Konsulats-Legalisierung

Ursprungs-zeugnis
Anzahl
Rechnung

Anzahl
  Ursprungs-zeugnis Rechnung
Albanien 1; für bestimmte Waren        
Belarus
(Weißrussland)
3**        
Bosnien und Herzegowina x; für bestimmte Waren        
Kosovo x; für bestimmte Waren        
Russland x        
Serbien 1; für bestimmte Waren        
Türkei x        
Ukraine 2; für bestimmte Waren        
Usbekistan x        


Erläuterungen:

** = Auf der Rückseite des UZ sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und ggf. Hersteller der Ware, die unterzeichnet werden müssen.
Je nach Land gibt es unterschiedliche Texte.   

x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben. 

 

 

Afrika

Land

Bescheinigung durch die IHK

Legalisierung der Dokumente
vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.

Konsulats-
Legalisierung

Ursprungs-zeugnis
Anzahl
Rechnung

Anzahl
  Ursprungs-zeugnis Rechnung
Ägypten 2* 4   x; wenn Ursprungsland nicht die EU  x; wenn Ursprungsland nicht die EU  
Äthiopien 1 3      
Algerien 1        
Angola    4        
Burkina Faso         
Elfenbein-küste  x; für Waren, wenn Ursprungsland nicht die EU         
Eritrea         
Guinea-Bissau         
Kap Verde         
Komoren  1        
Libyen 4* 4   x x
Madagaskar   3**      
Mali 1 1      
Marokko x;  für Wein        
Mosambik   4      
Ruanda x; für bestimmte Waren        
Sao Tomé und Principe Inseln   4      
Seychellen 1        
Sierra Leone 1; für bestimmte Waren        
Somalia 1        
Sudan 2; ab US $10.000,--     x  
Tunesien    6**       

Erläuterungen:

* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  

** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 

x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.

 

 

 

Asien

Land

Bescheinigung durch die IHK

Legalisierung der Dokumente
vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.

Konsulats-Legalisierung

Ursprungs-zeugnis
Anzahl
Rechnung

Anzahl
  Ursprungs-zeugnis Rechnung
Afghanistan 3 5   x** x**
Bahrain 1* 5  x x** x**
Bangladesch 2        
Bhutan x        
Brunei Darussalam 1        
Indien x        
Indonesien x; für bestimmte Waren        
Irak 2* 5  x x x
Iran 2 3   x** x**
Israel x; für bestimmte Waren        
Japan x; für bestimmte Waren        
Jemen 2* 2  x x x
Jordanien 1* 2  x x x
Kambodscha 2 4      
Kasachstan 2        
Katar 3* 4  x x x
Kirgisistan 2        
Demokratische Volksrepublik Korea (inoffiziell: Nordkorea) x        
Republik Korea (inoffiziell: Südkorea) x**        
Kuwait 1* 2  x x x
Laos 1 3      
Libanon 1*; für bestimmte Waren         
Macau (Volksrepublik China)   4      
Malaysia x; für bestimmte  Ursprungsländer        
Mongolei x        
Oman 3* 4  x x x
Pakistan 2        
Palästinensische Gebiete x        
Saudi-Arabien x* 2      
Syrien 3* 4   x x
Tadschikistan 2        
Taiwan x; für bestimmte Waren        
Turkmenistan x        
Vereinigte Arabische Emirate 3* 5  x x x
Vietnam 2        

Erläuterungen:

* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  

** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 

x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.

 

 

 

Amerika

Land

Bescheinigung durch die IHK

Legalisierung der Dokumente
vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.

Konsulats-Legalisierung

Ursprungs-zeugnis
Anzahl
Rechnung

Anzahl
  Ursprungs-zeugnis Rechnung
Argentinien x; für bestimmte Waren und Ursprungsländer     x  
Bolivien 1; für bestimmte Waren        
Brasilien x; für bestimmte Waren        
Dominikanische Republik x; für bestimmte Waren        
Ecuador x; für bestimmte Ursprungsländer        
El Salvador x; für bestimmte Waren        
Guatemala x; für bestimmte Waren        
Guyana 2; für bestimmte Waren 2; für bestimmte Ursprungsländer      
Honduras x; für bestimmte Waren        
Jamaika 2; für bestimmte Waren        
Kolumbien 2; für bestimmte Waren        
Mexiko x; für bestimmte Waren        
Nicaragua x; für bestimmte Waren        
Panama x; für bestimmte Waren        
Paraguay 3; ab US $ 2500,00 fob 5   x x
Trinidad und Tobago 2; für bestimmte Waren        
Uruguay x; für bestimmte Waren        
Vereinigte Staaten von Amerika x; für bestimmte Waren        

Erläuterungen:

* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  

** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 

x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.


 

 

 

Australien

Land

Bescheinigung durch die IHK

Legalisierung der Dokumente
vor der Konsulats-Legalisierung durch die GHORFA Arab-German Chamber of Commerce and Industry e. V.

Konsulats-Legalisierung

Ursprungs-zeugnis
Anzahl
Rechnung

Anzahl
  Ursprungs-zeugnis Rechnung
Papa-Neuguinea 1        
Erläuterungen:

* = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Waren, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich.  

** = Auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses sind zusätzliche Erklärungen erforderlich zum Ursprung und evtl. Hersteller der Ware, die von Ihnen unterschrieben werden müssen. Die Texte sind je nach Land unterschiedlich. 

x = Eine Bescheinigung ist vorgeschrieben. Die Anzahl der Dokumente ist nicht vorgeschrieben.